Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Nicht anerkannte Berufserfahrung aus früherer Werkstudententätigkeit
Organisator:
--- Zitat von: Isie am 21.10.2022 13:32 ---Werkstudent ist ein Begriff aus dem Sozialversicherungsrecht und keine Berufsbezeichnung, sagt also nichts über die Tätigkeit aus. Wenn es sich bei den auszuübenden Tätigkeiten um typische Tätigkeiten einer studentischen Hilfskraft gehandelt hat, dürften sie vermutlich nicht die Voraussetzungen einer einschlägigen Berufserfahrung erfüllen. Wenn es dagegen dieselben Tätigkeiten waren, wie sie später als Beschäftigter auszuüben waren/sind und das nachweisbar ist, könnte es klappen.
--- End quote ---
Können denn Tätigkeiten ohne Master-Abschluss für WiMi-Tätigkeiten im Zuge einer Promotion einschlägige Berufserfahrung sein? Die bisherigen Tätigkeiten können ja nicht nahezu unverändert fortgesetzt werden, da der Abschluss fehlte.
WasDennNun:
--- Zitat von: Organisator am 21.10.2022 13:57 ---
--- Zitat von: Isie am 21.10.2022 13:32 ---Werkstudent ist ein Begriff aus dem Sozialversicherungsrecht und keine Berufsbezeichnung, sagt also nichts über die Tätigkeit aus. Wenn es sich bei den auszuübenden Tätigkeiten um typische Tätigkeiten einer studentischen Hilfskraft gehandelt hat, dürften sie vermutlich nicht die Voraussetzungen einer einschlägigen Berufserfahrung erfüllen. Wenn es dagegen dieselben Tätigkeiten waren, wie sie später als Beschäftigter auszuüben waren/sind und das nachweisbar ist, könnte es klappen.
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Können denn Tätigkeiten ohne Master-Abschluss für WiMi-Tätigkeiten im Zuge einer Promotion einschlägige Berufserfahrung sein? Die bisherigen Tätigkeiten können ja nicht nahezu unverändert fortgesetzt werden, da der Abschluss fehlte.
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Widerspruch, du kannst auch einen Affen die Tätigkeiten übertragen und er wäre eingruppiert.
Was haben Tätigkeiten und ihre Eingruppierung mit einem Abschluss zu tun? Nichts!
Wenn er jedoch die gleichen Tätigkeiten als Werkstudent übertragen und ausgeübt hat, dann waren die Tätigkeiten eben EG13 Tätigkeiten und er hätte (wenn beiderseitige TV Bindung herrscht) in die EG12 eingruppiert werden müssen.
Ob man dann (weil identische Tätigkeiten) sich eine einschlägige Berufserfahrung erarbeitet, wäre eben die spannende Frage, die nur ein Gericht klären kann.
wissenschaftler:
--- Zitat von: Organisator am 21.10.2022 10:45 ---Somit widerspricht der Kommentar deiner Auffassung. Du hast während des Masterstudiums gearbeitet und nicht wie im Kommentar genannt, erst nach Abschluss. Somit konntest du als studentische Hilfskraft nicht auf Niveau eines wissenschaftlichen Hochschulabschlusses arbeiten und demzufolge keine einschlägige Berufserfahrung sammeln.
--- End quote ---
Ich habe nach meinem Bachelorabschluss gearbeitet.
Ein paar Details: Die Promotionsordnung regelt, dass ein Bachelorabschluss nur in Ausnahmefällen für die Zulassung ausreichend ist. Ich bin als wissenschaftlicher Mitarbeiter eingestellt, wobei mein aktueller Vertrag an die Promotion gebunden ist. Grundsätzlich könnte ich allerdings auch unabhängig von einer Promotion angestellt sein (und diese bspw. erst kurz vor Abschluss anmelden). Insofern ist meine Tätigkeit auch als Bachelorabsolvent möglich, zumindest in den ersten Jahren.
--- Zitat von: WasDennNun am 21.10.2022 11:50 ---Bleibt nur noch Zulage nach §16.5
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Eine Zulage wird denke ich nicht durchsetzbar sein. Denn man müsste ja erläutern, wieso ich im Gegensatz zu anderen eine Zulage erhalte. Und hier wären wir wieder beim Ursprungsproblem der Anrechenbarkeit meiner Berufserfahrung.
--- Zitat von: WasDennNun am 21.10.2022 11:50 ---Ich fände es gut, wenn du dich da durchklagst, damit da mal ein Zeichen gesetzt wird, denke aber du wirst mindestes zum LAG gehen müssen, da die erste Instanz, es aufgrund obiger Begründung platt abbügeln wird (so meine unmassgebliche Einschätzung)
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An sich habe ich darauf Lust. Allerdings schrecken mich die möglichen Kollateralschäden ab. Eine Alternative ist, bei einer Anwaltskanzlei für Arbeitsrecht nach einer kurzen kostenlosen Ersteinschätzung zu fragen. Mit dieser Einschätzung und den hier gesammelten Informationen könnte ich mich dann freundlich an die Personalabteilung wenden.
--- Zitat von: Isie am 21.10.2022 13:32 ---Werkstudent ist ein Begriff aus dem Sozialversicherungsrecht und keine Berufsbezeichnung, sagt also nichts über die Tätigkeit aus. Wenn es sich bei den auszuübenden Tätigkeiten um typische Tätigkeiten einer studentischen Hilfskraft gehandelt hat, dürften sie vermutlich nicht die Voraussetzungen einer einschlägigen Berufserfahrung erfüllen. Wenn es dagegen dieselben Tätigkeiten waren, wie sie später als Beschäftigter auszuüben waren/sind und das nachweisbar ist, könnte es klappen.“
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Genau! Dementsprechend empfinde ich die Maßgaben meiner Universität nicht als rechtens. Diese schließen Tätigkeiten aufgrund der Berufsbezeichnung und nicht aufgrund der Inhalte von der Einschlägigkeit aus.
WasDennNun:
--- Zitat von: wissenschaftler am 21.10.2022 14:19 ---
--- Zitat von: Organisator am 21.10.2022 10:45 ---Somit widerspricht der Kommentar deiner Auffassung. Du hast während des Masterstudiums gearbeitet und nicht wie im Kommentar genannt, erst nach Abschluss. Somit konntest du als studentische Hilfskraft nicht auf Niveau eines wissenschaftlichen Hochschulabschlusses arbeiten und demzufolge keine einschlägige Berufserfahrung sammeln.
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Ich habe nach meinem Bachelorabschluss gearbeitet.
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Also nicht mit der beruflichen Ausbildung eines Wissenschaftlichen Mitarbeiters, sondern "nur" als BSC.
Womit es eben an der Einschlägigkeit der Beruflichen Ausbildung und Erfahrung dem Richter mangeln wird.
Und die Tätigkeiten waren mit EG13 eingruppiert? und du hast wegen fehlender Voraussetzung in der Person die EG12 erhalten?
Oder wie ist das vertraglich abgelaufen?
--- Zitat ---Ein paar Details: Die Promotionsordnung regelt, dass ein Bachelorabschluss nur in Ausnahmefällen für die Zulassung ausreichend ist. Ich bin als wissenschaftlicher Mitarbeiter eingestellt, wobei mein aktueller Vertrag an die Promotion gebunden ist. Grundsätzlich könnte ich allerdings auch unabhängig von einer Promotion angestellt sein (und diese bspw. erst kurz vor Abschluss anmelden). Insofern ist meine Tätigkeit auch als Bachelorabsolvent möglich, zumindest in den ersten Jahren.
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Du bist jetzt eingestellt mit Tätigkeiten der EG13 (WiMi) und vorher? Welche Tätigkeiten wurden dir da nachweislich (und gerichtsfest) übertragen?
--- Zitat ---
--- Zitat von: WasDennNun am 21.10.2022 11:50 ---Bleibt nur noch Zulage nach §16.5
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Eine Zulage wird denke ich nicht durchsetzbar sein. Denn man müsste ja erläutern, wieso ich im Gegensatz zu anderen eine Zulage erhalte. Und hier wären wir wieder beim Ursprungsproblem der Anrechenbarkeit meiner Berufserfahrung.
--- Zitat von: WasDennNun am 21.10.2022 11:50 ---Ich fände es gut, wenn du dich da durchklagst, damit da mal ein Zeichen gesetzt wird, denke aber du wirst mindestes zum LAG gehen müssen, da die erste Instanz, es aufgrund obiger Begründung platt abbügeln wird (so meine unmassgebliche Einschätzung)
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An sich habe ich darauf Lust. Allerdings schrecken mich die möglichen Kollateralschäden ab. Eine Alternative ist, bei einer Anwaltskanzlei für Arbeitsrecht nach einer kurzen kostenlosen Ersteinschätzung zu fragen. Mit dieser Einschätzung und den hier gesammelten Informationen könnte ich mich dann freundlich an die Personalabteilung wenden.
--- Zitat von: Isie am 21.10.2022 13:32 ---Werkstudent ist ein Begriff aus dem Sozialversicherungsrecht und keine Berufsbezeichnung, sagt also nichts über die Tätigkeit aus. Wenn es sich bei den auszuübenden Tätigkeiten um typische Tätigkeiten einer studentischen Hilfskraft gehandelt hat, dürften sie vermutlich nicht die Voraussetzungen einer einschlägigen Berufserfahrung erfüllen. Wenn es dagegen dieselben Tätigkeiten waren, wie sie später als Beschäftigter auszuüben waren/sind und das nachweisbar ist, könnte es klappen.“
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Genau! Dementsprechend empfinde ich die Maßgaben meiner Universität nicht als rechtens. Diese schließen Tätigkeiten aufgrund der Berufsbezeichnung und nicht aufgrund der Inhalte von der Einschlägigkeit aus.
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Sofern du nachweisen kannst, dass du Tätigkeiten die der EGO Allg. Teil I EG13 entsprechen (Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und
entsprechender Tätigkeit) seinerzeit übertragen bekommen hast, könnte da ein Schuh draus werden.
Ich bezweifle, dass dem aber offiziell so war.
Das du solche Tätigkeiten ausgeübt hast, steht tariflich nicht zur Debatte.
Organisator:
--- Zitat von: WasDennNun am 21.10.2022 14:16 ---Widerspruch, du kannst auch einen Affen die Tätigkeiten übertragen und er wäre eingruppiert.
Was haben Tätigkeiten und ihre Eingruppierung mit einem Abschluss zu tun? Nichts!
Wenn er jedoch die gleichen Tätigkeiten als Werkstudent übertragen und ausgeübt hat, dann waren die Tätigkeiten eben EG13 Tätigkeiten und er hätte (wenn beiderseitige TV Bindung herrscht) in die EG12 eingruppiert werden müssen.
Ob man dann (weil identische Tätigkeiten) sich eine einschlägige Berufserfahrung erarbeitet, wäre eben die spannende Frage, die nur ein Gericht klären kann.
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Stimmt. Dann wäre die Frage zu klären, ob die Tätigkeit als Werkstudent der jetzigen Tätigkeit weitgehend entspricht.
@ TE: Hat man dir in der aktuellen Promotionsstelle genau die gleichen Tätigkeiten übertragen wie damals als Werkstudent? (Hinweis: Nicht was du tatsächlich gemacht hast, sondern was dir an Aufgaben übertragen wurde)
Eine Eingruppierung der Werkstudent-Tätigkeiten nach E12 wäre ein Indiz dafür.
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