Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L

Nicht anerkannte Berufserfahrung aus früherer Werkstudententätigkeit

<< < (4/7) > >>

wissenschaftler:

--- Zitat von: WasDennNun am 21.10.2022 14:23 ---Und die Tätigkeiten waren mit EG13 eingruppiert? und du hast wegen fehlender Voraussetzung in der Person die EG12 erhalten?

--- End quote ---

Die Werkstudententätigkeit war außerhalb der Tarifverträge.


--- Zitat von: WasDennNun am 21.10.2022 14:23 ---Welche Tätigkeiten wurden dir da nachweislich (und gerichtsfest) übertragen?

--- End quote ---

--- Zitat von: Organisator am 21.10.2022 14:30 ---@ TE: Hat man dir in der aktuellen Promotionsstelle genau die gleichen Tätigkeiten übertragen wie damals als Werkstudent? (Hinweis: Nicht was du tatsächlich gemacht hast, sondern was dir an Aufgaben übertragen wurde)

--- End quote ---

Das Abschlusszeugnis meiner Werkstudententätigkeit ist mein Primärnachweis. Es beschreibt explizit, dass meine Tätigkeiten in signifikanten Teilen über Hilfsarbeiten hinausragten: es belegt die Erstellung eines wissenschaftlichen Papiers als Erstautor als eine der Primäraufgaben. Ich kann nachweisen, dass dieses sich thematisch stark mit meiner Promotion (allerdings auch mit meiner Masterarbeit) überschneidet.
Außerdem beschreibt es Tätigkeiten, die ebenso als wissenschaftlicher Mitarbeiter notwendig sind, bspw. die Entwicklung von Modellen in einem spezifischen wissenschaftlichen Kontext.

Für meine Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter wurden mir kaum schriftlich Aufgaben übergeben. Der Vertrag ist sehr generisch. Er bezieht sich jedoch auf meine Promotion, dessen Thema offiziell angemeldet ist. Er beschreibt außerdem Lehrtätigkeiten, die maximal deutlich unter 50% und praktisch momentan nahe 0% liegen. Die Werkstudententätigkeit enthält keine nachweislichen Lehrtätigkeiten. Die Stellenausschreibungen für wissenschaftliche Mitarbeiter in unserer Gruppe sind nahe an den Tätigkeiten der Werkstudentenstelle. Wie geschrieben kategorisiert auch ausschließlich die Personalabteilung meine Berufserfahrung als nicht einschlägig. Ggf. kann mein jetziger Vorgesetzter mir diese Erfahrung bescheinigen, wobei ich diesen eigentlich aus dieser Angelegenheit heraushalten möchte, da er sicher keine Lust auf einen Disput mit der Personalabteilung hat.

Isie:

--- Zitat von: WasDennNun link=topic=119255.msg259929#msg259929 ---Wenn er jedoch die gleichen Tätigkeiten als Werkstudent übertragen und ausgeübt hat, dann waren die Tätigkeiten eben EG13 Tätigkeiten und er hätte (wenn beiderseitige TV Bindung herrscht) in die EG12 eingruppiert werden müssen.

Ob man dann (weil identische Tätigkeiten) sich eine einschlägige Berufserfahrung erarbeitet, wäre eben die spannende Frage, die nur ein Gericht klären kann.

--- End quote ---

Studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte sind vom Geltungsbereich des TV-L ausgeschlossen. Aber  das Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung ist nicht davon abhängig, dass ein entsprechender Arbeitsvertrag bestand. Der Nachweis der Einschlägigkeit wird allerdings wohl nicht so einfach sein.

Organisator:
Da wie beschrieben keine genauen Arbeitsvorgänge definiert wurden und z.B. die jetzt übertragene Lehrtätigkeit vorher überhaupt nicht gefordert wurde, halte ich es für schwierig nachzuweisen, dass die bisherige Tätigkeit (als Werkstudent) nahezu unverändert (als WiMi) fortgesetzt wird.

Ein Indiz könnte die Bezahlung als Werkstudent sein. Liegt sie deutlich unter E13 wirds wohl nichts.

E15TVL:

--- Zitat von: wissenschaftler am 21.10.2022 09:11 ---

--- Zitat von: E15TVL am 20.10.2022 23:13 ---
--- Zitat von: wissenschaftler am 20.10.2022 21:22 ---Würdet ihr mir empfehlen, einen Anwalt für Arbeitsrecht zu konsultieren?

--- End quote ---
Nein, du würdest sang- und klanglos untergehen […]

--- End quote ---
Wieso? Wegen des geringen Streitwerts? Ich bin ja im Recht, da ich die Arbeitserfahrung habe, sie meinem Arbeitgeber zugute kommt, aber nicht vergütet wird.


--- Zitat von: E15TVL am 20.10.2022 23:13 ---[…] und eventuell noch bei deinem AG in Ungnade fallen.
--- End quote ---
Solche politischen Gründe sehe ich als Hauptproblem.


--- Zitat von: E15TVL am 20.10.2022 23:13 ---Und selbst wenn man dir die 1,5 Jahre als „einschlägige Berufserfahrung“ oder als „förderliche Zeiten“ vor Vertragsabschluss anerkannt hätte, wärst du trotzdem nur in Stufe 2 gelandet - eine Ersparnis von einem Jahr. Dem stehen imho Anwaltskosten und Stress nicht im Verhältnis gegenüber.

--- End quote ---
Die Anwaltskosten sehe ich ebenfalls als weiteres Problem (aufgrund des Risikos, zu scheitern).

--- End quote ---
Nein, du bist mit hoher Wahrscheinlichkeit eben nicht im Recht. Und mit in "Ungnade fallen" meine ich nicht politische Gründe. Du zerrst deinen AG vor Gericht bzw. nervst ihn mit einem Anwalt, obwohl du - wie schon gesagt - nicht im Recht bist. Wieso sollte man so einen Querulanten für zukünftige Aufgaben, Stellen oder Entwicklungschancen berücksichtigen? (Also mal aus Sicht des AG gesprochen).

Die Chancen, dass du aufgrund guter Arbeit eventuell eine Stufenvorweggewährung bekommst, erachte ich für weitaus realistischer. Eine solche Stufenvorweggewährung ist z. B. zur Bindung von qualifizierten Fachkräften möglich (s. § 16 Abs. 5).

WasDennNun:

--- Zitat von: E15TVL am 22.10.2022 10:51 ---Nein, du bist mit hoher Wahrscheinlichkeit eben nicht im Recht.
--- End quote ---
Da lehnst du dich aber sehr weit raus.
Natürlich kann er eine einschlägige Berufserfahrung in seiner Tätigkeit als Werkstudent erworben haben.
Ich zitiere mal einbisserl haufe https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/entgelt-34222-einschlaegige-berufserfahrung-entgeltgruppen-2-bis-15-vka_idesk_PI13994_HI14982509.html:

 Die Beurteilung der Einschlägigkeit bisheriger Berufserfahrung hängt davon ab, ob die bisherige Tätigkeit ein Wissen und Können erfordert, welches auch für die neue Tätigkeit einzusetzen ist.

Paper schreiben, forschen ... check erledigt
Lehre betreiben ... check Fail

Zu beachten ist, dass nicht schon die Ähnlichkeit der bisher ausgeübten Tätigkeit ausreicht, um von einer einschlägigen Berufserfahrung ausgehen zu können. Damit die Berufserfahrung als "einschlägig" angesehen werden kann, muss sie der Beschäftigte auf dem Niveau der geforderten Tätigkeit erworben haben. Dies ist der Fall, wenn mit der neuen Tätigkeit die frühere Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wird oder die frühere und die darauffolgende Tätigkeit zumindest gleichartig sind. Eine Gleichartigkeit ist anzunehmen, wenn der Beschäftigte die Berufserfahrung in einer Tätigkeit erlangt hat, die in ihrer eingruppierungsrechtlichen Wertigkeit der Tätigkeit entspricht, die er nach seiner Einstellung auszuüben hat. Dies bedeutet, dass Zeiten in niedriger bewerteten Tätigkeiten keine einschlägige Berufserfahrung im Tarifsinn vermitteln können.
Dass heißt, wenn er als Werksstudent WiMi Tätigkeiten übertragen bekommen hat und ausgeübt hat, dann kann dies durchaus eine Einschlägigkeit begründen.

Grundsätzlich gilt jedoch ein Berufspraktikum nach dem Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD) vom 27. Oktober 2009 sowohl beim Bund als auch bei Arbeitgebern im Bereich der VKA als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung für den Praktikumsberuf (Protokollerklärung zu Abs. 2)

Na könnte man den Werksstudenten reininterpretieren

Im Übrigen spielt die Form von Beschäftigung (also Arbeitsverhältnis, Beamtenverhältnis, Selbstständigkeit), in der die Berufserfahrung erworben wurde, für die Berücksichtigung keine Rolle. Unerheblich ist auch, ob die Berufserfahrung in Vollzeit oder in Teilzeit erworben wurde.

Da nicht als Angestellter in niedriger EG(und niedrigeren Tätigkeiten), sondern als Werkstudent beschäftigt, hängt es eben von den nachweislich ausgeübten Tätigkeiten ab, ob sie einschlägig sind.


--- Zitat ---Die Chancen, dass du aufgrund guter Arbeit eventuell eine Stufenvorweggewährung bekommst, erachte ich für weitaus realistischer. Eine solche Stufenvorweggewährung ist z. B. zur Bindung von qualifizierten Fachkräften möglich (s. § 16 Abs. 5).

--- End quote ---
Sehe ich nicht so. Es ist eine Promotionsstelle, da ist die Gefahr des Wegganges schlechter für die Verwaltung zu verargumentieren.

Tariflich wäre im Kern die förderlichen Zeiten ganz leicht begründbar gewesen und hätte der Prof locker initiieren können.

Ein Personaler kann aber locker hier eBE anerkennen und würde da keinen Rüffel vom LRH bekommen. Nur wenn die nicht wollen, weil sie Angst haben, Geld sparen wollen oder unfähig sind... so what.

Bleibt nur die Klärung vor Gericht.
Aber wenn man wegen des Profs so was nicht macht, dann hat man halt einen Prof, der kein Bock auf Personaldinge hat, kenne da andere, die sich da Proaktiver um ihre Schäfchen kümmern.

Navigation

[0] Message Index

[#] Next page

[*] Previous page

Go to full version