Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Nicht anerkannte Berufserfahrung aus früherer Werkstudententätigkeit
JesuisSVA:
--- Zitat von: WasDennNun am 22.10.2022 11:20 ---Grundsätzlich gilt jedoch ein Berufspraktikum nach dem Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD) vom 27. Oktober 2009 sowohl beim Bund als auch bei Arbeitgebern im Bereich der VKA als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung für den Praktikumsberuf (Protokollerklärung zu Abs. 2)
Na könnte man den Werksstudenten reininterpretieren
--- End quote ---
Nein. Die tarifliche Regelung ist absolut eindeutig.
cyrix42:
Moin zusammen,
ich bringe mal auch das folgende Urteil mit in die Diskussion ein: BAG, Urteil v. 27.3.2014 – 6 AZR 571/12
Dort wird geklärt, dass
*) nicht die Bezeichnung oder Finanzierung der Stelle relevant ist, sondern ausschließlich, ob die Tätigkeit i.W. so fortgeführt wird
*) die Teilzeitquote irrelevant ist: Fünf Jahre auf Teilzeit sind immer noch 5 Jahre Berufserfahrung.
Ich selbst habe (allerdings nach meinem Diplom) während der Promotion als WHK (neben einem Stipendium) gearbeitet. Diese Zeit musste mir dann bei meiner Post-Doc-Stelle an einer anderen Uni aufgrund des Urteils -- nach Vorlage einer entsprechenden Tätigkeitsbeschreibung -- in Verbindung mit TV-L §40 Nr. 5 1. Satz 4 in voller Höhe als einschlägige Berufserfahrung anerkannt werden, was dann einen Sprung von Stufe 2 in Stufe 4 und eine Nachzahlung zu wenig gezahlter Bezüge nach sich zog.
Der vorliegende Fall unterscheidet sich dem gegenüber nur in folgenden relevanten Punkten:
*) Die Berufserfahrung des TE wurde während seines Master-Studiums, also vor Abschluss eines Wissenschaftlichen Studiums erworben. Dürfte aber irrelevant sein, da es um die auszuübenden Tätigkeiten und nicht um die Person geht.
*) Der frühere Arbeitgeber war nicht die Universität. Wer war denn dann Arbeitgeber gemäß Arbeitsvertrag? Bisher kenne ich es nur so, dass WHK und SHK über die Unis angestellt sind, selbst wenn die Finanzierung aus beliebig seltsamen Töpfen erfolgt. Die Frage hat zwar keinen Einfluss auf die Frage, ob einschlägige Berufserfahrung vorliegt, wohl aber darauf, ob man von der Sonderregelung für Wissenschaftliche Beschäftigte hier Gebrauch machen kann, oder aber, ob nur die allgemeinen Regeln des TV-L §16 angewendet werden. Im zweiten Fall führt die Anerkennung ja bestenfalls auf die Einstellung in Stufe 2 bzw. 3 zum jeweiligen Stufenbeginn. Ist dagegen der vormalige Arbeitgeber eine Hochschule oder Forschungseinrichung, so werden die Zeiten einschlägiger Berufserfahrung ungekürzt übernommen, was insbesondere nicht nur zu einer Einstufung in einer höheren Stufe, sondern auch innerhalb einer Stufe zu schon gewisser zurückgelegter Stufenlaufzeit führen kann.
Insofern würde ich an deiner Stelle erst einmal den Personalrat der Uni, der für die Vertretung deiner Interessen zuständig ist, kontaktieren und mit denen die Sachlage durchgehen. Kann ja sein, dass deine Uni-Verwaltung nicht alle notwendigen Kenntnisse hat. Ich musste meine auch erst einmal auf z.B. obiges Urteil hinweisen...
JesuisSVA:
BAG, Urteil v. 27.3.2014 – 6 AZR 571/12 ist in Deinem Fall ergangen?
cyrix42:
Nein, natürlich nicht. Habe ich diesen Eindruck erweckt?
Ich habe nur meine Personalabteilung auf dieses Urteil hingewiesen, weil man mir die Zeiten als WHK nicht anerkennen wollte mit der Begründung, dass man erst ab einer Arbeitszeit von > 10h/Woche über Anerkennung als einschlägige Berufserfahrung überhaupt anfange nachzudenken...
JesuisSVA:
Da Du schriebst „Diese Zeit musste mir dann bei meiner Post-Doc-Stelle an einer anderen Uni aufgrund des Urteils -- nach Vorlage einer entsprechenden Tätigkeitsbeschreibung -- in Verbindung mit TV-L §40 Nr. 5 1. Satz 4 in voller Höhe als einschlägige Berufserfahrung anerkannt werden…“, entstand bei mir der Eindruck.
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