Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Nicht anerkannte Berufserfahrung aus früherer Werkstudententätigkeit
cyrix42:
Ah ok. Ich hätte besser schreiben sollen "mit Verweis auf das Urteil, oder Ähnliches. Jedenfalls habe ich nicht geklagt, sondern nur darauf verwiesen.
JesuisSVA:
Das genügt ja zumeist auch.
WasDennNun:
--- Zitat von: cyrix42 am 22.10.2022 20:32 ---Ah ok. Ich hätte besser schreiben sollen "mit Verweis auf das Urteil, oder Ähnliches. Jedenfalls habe ich nicht geklagt, sondern nur darauf verwiesen.
--- End quote ---
Danke für die Infos, wird sicherlich helfen.
Ich persönlich sehe aber gerade in diesem und deinem Fall das Problem, dass sich viele WiMis zu Bittstellern und Knechte degradieren (müssen, mussten oder wollen).
Ich bin glücklicherweise immer mit vollen Stellen und unter Anerkennung meiner vorherigen Leistungen zur Promotion gerutscht. Zum Teil weil ich Personaler genervt habe, zum Teil weil die Profs (proaktiv) mitgezogen haben und zum Teil, weil ich die tariflichen Möglichkeiten denen erklärt habe.
Insofern würde ich schon fast einen Spendenaufruf erwägen, damit der TE hier mal Butter bei die Fische durch Klage erbringt.
wissenschaftler:
Vielen Dank für die vielen Antworten bislang! Ich bin beeindruckt, mit welcher Kompetenz und inhaltlichen Tiefe hier argumentiert wird.
Zum Thema Lehrverpflichtung:
Die Regellehrverpflichtung der WiMi-Stelle beträgt 4 LVS (Lehrveranstaltungsstunde) oder 4 SWS. Dies sind 3 Zeitstunden pro Woche in der Vorlesungszeit (7,5% einer 40h-Woche) oder <5% bezogen auf das gesamte Semester. Diese Lehrverpflichtung kann jedoch vom Arbeitgeber reduziert werden, wie bei mir geschehen (mündlich und nicht schriftlich). Praktisch habe ich im vergangenen Semester insgesamt(!) weniger als 8 Zeitstunden gelehrt. Sicherlich werde ich in Zukunft auch mal eine Masterarbeit betreuen. Dazu bin ich jedoch meines Wissens nicht verpflichtet (im Sinne der praktischen Umsetzung bei uns am Lehrstuhl), insbesondere nicht in den ersten 1-2 Jahren der Tätigkeit (um die es hier geht).
Vermutlich habe ich in der Werkstudentenstelle mehr Erfahrung in der „Lehre“ (im allgemeinen Sinne) gesammelt als bislang in der WiMi-Stelle. Dies liegt daran, dass ich eine Menge Erfahrung in meinem Spezialbereich habe und mit dieser ab und zu angestellte Masterstudenten oder Berufseinsteiger anleitete oder half. Dies kann ich allerdings nicht so einfach schriftlich nachweisen.
Unterm Strich ist für die WiMi-Stelle vor allem eines relevant: Forschungserfahrung mit allem, was dazu gehört. Und dies ist eindeutig das Primärziel beider Stellen. Deswegen überschneidet sich mein Arbeitsalltag in beiden Stellen praktisch auch fast komplett.
--- Zitat von: E15TVL am 22.10.2022 10:51 ---Nein, du bist mit hoher Wahrscheinlichkeit eben nicht im Recht.
--- End quote ---
Ich führte in beiden Berufen praktisch die fast identischen Tätigkeiten aus. Ich kann mir wie geschrieben keine einschlägigere Tätigkeit auf diesem Planeten vorstellen. Mir ist vollkommen unersichtlich, wieso meine Erfahrung nicht einschlägig sein sollte. Ob ich Recht bekäme ist natürlich eine andere Frage – mit allen von dir beschriebenen Implikationen.
--- Zitat von: WasDennNun am 22.10.2022 11:20 ---Aber wenn man wegen des Profs so was nicht macht, dann hat man halt einen Prof, der kein Bock auf Personaldinge hat, kenne da andere, die sich da Proaktiver um ihre Schäfchen kümmern.
--- End quote ---
Meinem Professor liegen die Arbeitsbedingungen seiner Studenten sehr am Herzen. In diesem Fall ist ihm das Problem nicht bewusst.
Bei einer nachdrücklichen Einforderung der eBE meinerseits habe ich die Sorge, dass diese Forderung mit juristischer Akrobatik abgewiesen wird. Dann wirkte es vermutlich so, als versuchte ich mich auf moralisch fragwürdiger Grundlage zu bereichern. Hieraus entsprängen folgende Probleme:
- Wir sind eine sehr große Gruppe und ich habe kaum direkten Kontakt zum Professor und dem Büromanagement-Team. Dieses Ereignis dominierte dann deren Eindruck meiner Person.
- Vermutlich gibt es viele Bereiche einer Organisation, die mit Kulanz und Nachsichtigkeit am Leben gehalten werden. Vermutlich wäre man hier bei mir in Zukunft zaghafter.
--- Zitat von: cyrix42 am 22.10.2022 19:47 ---Die Berufserfahrung des TE wurde während seines Master-Studiums, also vor Abschluss eines Wissenschaftlichen Studiums erworben.
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Ich schloss vor Aufnahme der Werkstudententätigkeit ein Bachelorstudium an einer Universität ab.
--- Zitat von: cyrix42 am 22.10.2022 19:47 ---Der frühere Arbeitgeber war nicht die Universität. Wer war denn dann Arbeitgeber gemäß Arbeitsvertrag?
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Der frühere Arbeitgeber war ein Unternehmen. Ich arbeitete dort in einer Abteilung, die fast ausschließlich Grundlagenforschung betrieb (also keine produktnahe Forschung) – ähnlich wie an einer Universität. Würde man den Arbeitgeber auf dem Zeugnis schwärzen, so wäre für einen Dritten auch ein akademischen Arbeitgeber plausibel.
Was wie du schriebst zusätzlich interessant ist:
--- Zitat von: BAG – 6 AZR 571/12 ---c) Das Landesarbeitsgericht hat die Vorbeschäftigung des Klägers in dem Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis 30. September 2007 im Ergebnis zutreffend in vollem Umfang als anzurechnende Zeit einschlägiger Berufserfahrung beurteilt. Der Erwerb einschlägiger Berufserfahrung iSv. § 40 Nr. 5, § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L setzt keinen Mindestbeschäftigungsumfang in Höhe einer bestimmten Teilzeitquote voraus. Das ergibt eine an Wortlaut, Zusammenhang und Zweck orientierte Auslegung der Tarifnorm.
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In meinem Fall beträgt die Beschäftigungsdauer als Werkstudent mehr als zwei Jahre. Die im Eingangspost beschriebenen 18 Monate sind auf 40-Stundenwochen umgerechnet. Somit wäre ggf. noch zusätzliche Berufserfahrung anrechenbar.
Vielen Dank für den Hinweis auf das Urteil!
--- Zitat von: cyrix42 am 22.10.2022 19:47 ---Insofern würde ich an deiner Stelle erst einmal den Personalrat der Uni, der für die Vertretung deiner Interessen zuständig ist, kontaktieren und mit denen die Sachlage durchgehen.
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Das ist eine gute Idee, sobald wir hier zu einem hinreichenden Konsens konvergieren.
--- Zitat von: WasDennNun am 22.10.2022 21:55 ---Insofern würde ich schon fast einen Spendenaufruf erwägen, damit der TE hier mal Butter bei die Fische durch Klage erbringt.
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Spenden nehme ich gerne an ;)
WasDennNun:
--- Zitat von: wissenschaftler am 23.10.2022 13:41 ---
--- Zitat von: cyrix42 am 22.10.2022 19:47 ---Die Berufserfahrung des TE wurde während seines Master-Studiums, also vor Abschluss eines Wissenschaftlichen Studiums erworben.
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Ich schloss vor Aufnahme der Werkstudententätigkeit ein Bachelorstudium an einer Universität ab.
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Was eben kein wissenschaftlichen Hochschulstudium ist.
Darin liegt ja die krux:
Es wird dann davon ausgegangen, dass du keine berufliche Erfahrung im Bereich der EG13 ansammeln konntest.
Weil du eben diese Ausbildungshöhe noch nicht hattest.
Das ist halt so ein Standardgedanke von der Verwaltung, dass man eben bei Tätigkeiten mit niedrigere EG oder ohne entsprechender Ausbildung die eBE eben nicht erarbeiten kann.
Grundsätzlich korrekt, in deinem Fall aber zweifelhaft.
Und die zwei Jahre Werkstudent würden halt zu einer Einstufung in der Stufe 2 mit 0 Jahren Laufzeit bei der Einstellung führen.
Also hast du durch die fehlende Anerkennung 1 Jahr verloren.
Wenn du also eine schriftliche bestätigte Darstellung deiner Werkstudenten Tätigkeiten hast
(Also Welches Projekt du bearbeitet hast, dessen Inhalte und deine Paperliste)
und diese der Verwaltung vorlegst und die aktuellen Tätigkeiten
(Also Welches Projekt du jetzt bearbeitest, dessen Inhalte )
Das ganz als 100% deckungsgleiche Tätigkeiten in der Forschung vom Prof bestätigen läßt.
Und die Verwaltung (und den PR) mit der Nase drauf stößt, dass es zu 100% Deckungsgleich ist, dann könnte ja noch ein Wunder passieren.
Sonst muss das Wunder eben ein Richter vollbringen oder du die Kröte schlucken.
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