Autor Thema: TV-L §16  (Read 2580 times)

öffdiöffdi

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TV-L §16
« am: 21.10.2022 14:00 »
Hallo Kolleginnen und Kollegen,

im TV-L §16 Abs. 5 findet sich folgender Textabschnitt

Zitat
(5) Zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs, zur Bindung von qualifizierten Fachkräften oder zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten kann Beschäftigten abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewährt werden. Beschäftigte mit einem Entgelt der Endstufe können bis zu 20 v.H. der Stufe 2 zusätzlich erhalten. Die Zulage kann befristet werden. Sie ist auch als befristete Zulage widerruflich.

Habt ihr diesbezüglich Erfahrungen gemacht? Wären Inflation und gestiegene Energiekosten ein schlagkräftiges Argument, welches man in die Waagschale werfen kann?

Mich würden eure Gedanken dazu mal interessieren. :-)

WasDennNun

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Antw:TV-L §16
« Antwort #1 am: 21.10.2022 14:10 »
Natürlich kannst du es in die Waagschale werfen.
Ob der AG es nutzt um Menschen das Inflationsleid zu verringern wird der AG sich aber überlegen.
Dort wo der PR in der Mitbestimmung ist, werden diese sagen: Entweder alle oder keiner.

Insofern kann ich mir nicht vorstellen, dass eine AG wegen der aktuellen Situation dieses Instrument nutzen wird.

Wenn jemand versetzt wird etc. dann durchaus.

Organisator

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Antw:TV-L §16
« Antwort #2 am: 21.10.2022 14:33 »
Ich würde mal recherchieren, was die Tarifparteien mit dem Passus gemeint haben. Vielleicht meinen sich auch einen Ausgleich im Verhältnis zu anderen Standorten. z.B. Standort München = 2 Stufen mehr, Standort Hintertupfing - keine Stufe mehr.

WasDennNun

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Antw:TV-L §16
« Antwort #3 am: 21.10.2022 14:52 »
Ich würde mal recherchieren, was die Tarifparteien mit dem Passus gemeint haben. Vielleicht meinen sich auch einen Ausgleich im Verhältnis zu anderen Standorten. z.B. Standort München = 2 Stufen mehr, Standort Hintertupfing - keine Stufe mehr.
So habe ich es bisher in meinem öD Leben erlebt.
Wenn man jemanden wo weglockt, dann will er mehr Geld unterm Strich haben.
Und in Städten ist das leben meist teurer als auf dem Lande, also muss man was druff packen.

Zinc

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Antw:TV-L §16
« Antwort #4 am: 21.10.2022 14:54 »
Hallo Kolleginnen und Kollegen,

im TV-L §16 Abs. 5 findet sich folgender Textabschnitt

Zitat
(5) Zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs, zur Bindung von qualifizierten Fachkräften oder zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten kann Beschäftigten abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewährt werden. Beschäftigte mit einem Entgelt der Endstufe können bis zu 20 v.H. der Stufe 2 zusätzlich erhalten. Die Zulage kann befristet werden. Sie ist auch als befristete Zulage widerruflich.

Habt ihr diesbezüglich Erfahrungen gemacht? Wären Inflation und gestiegene Energiekosten ein schlagkräftiges Argument, welches man in die Waagschale werfen kann?

Mich würden eure Gedanken dazu mal interessieren. :-)

Wäre wirklich schön, aber dann müssten das nach dieser Begründung alle Mitarbeiter erhalten. Die Inflation betrifft nunmal jeden. Deshalb vermute ich ganz stark, dass das abgelehnt wird.

sebbo83

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Antw:TV-L §16
« Antwort #5 am: 24.10.2022 11:19 »
Hallo Kolleginnen und Kollegen,

im TV-L §16 Abs. 5 findet sich folgender Textabschnitt

Zitat
(5) Zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs, zur Bindung von qualifizierten Fachkräften oder zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten kann Beschäftigten abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewährt werden. Beschäftigte mit einem Entgelt der Endstufe können bis zu 20 v.H. der Stufe 2 zusätzlich erhalten. Die Zulage kann befristet werden. Sie ist auch als befristete Zulage widerruflich.

Habt ihr diesbezüglich Erfahrungen gemacht? Wären Inflation und gestiegene Energiekosten ein schlagkräftiges Argument, welches man in die Waagschale werfen kann?

Mich würden eure Gedanken dazu mal interessieren. :-)

Bei uns zählt der fette Punkt nix. Grund für 16.5 wäre nur, wenn es keine Bewerber mehr gibt, also Stellen unbesetzt bleiben und die verbliebenen Personen wankelmütig werden.

Jockel

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Antw:TV-L §16
« Antwort #6 am: 25.10.2022 10:49 »
"Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten" (beim selben Arbeitgeber, also Landesverwaltung) ... das ruft nach einer Peergroup... es geht also ganz offensichtlich dabei ausschließlich um sowas wie Ballungsraumzulagen... und nicht um Inflationsausgleich für alle... dafür sind Tarifverhandlungen da.

FrankFurter

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Antw:TV-L §16
« Antwort #7 am: 25.10.2022 17:19 »
Hallo,

ich hatte das tatsächlich mit einbezogen in meiner letzten Gehaltsverhandlung und habe aber stattdessen mit dem Passus "Fachkräftebindung" 3 Stufen mehr bekommen (es lag aber auch ein anderes Jobangebot vor). Vielleicht also eher die Kombination von verschiedenen Sachen probieren, damit es sich lohnt (in manchen Entgeltgruppen hat man ja von einer Stufe nur 20 Euro mehr...)

CU Frankfurter

JesuisSVA

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Antw:TV-L §16
« Antwort #8 am: 25.10.2022 17:33 »
§ 16 Abs. 5 ermöglicht lediglich eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zu einem um zwei Stufen höherem Entgelt sowie bzw. bei einer Zulage aus der Stufe 4 2 Stufen plus 20 %.

Der niedrigste Entgeltgewinn aus einem Stufenaufstieg beträgt 31,93 € von E1 Stufe 2 auf E1 Stufe 3.

FrankFurter

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Antw:TV-L §16
« Antwort #9 am: 25.10.2022 18:05 »
§ 16 Abs. 5 ermöglicht lediglich eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zu einem um zwei Stufen höherem Entgelt sowie bzw. bei einer Zulage aus der Stufe 4 2 Stufen plus 20 %.

Der niedrigste Entgeltgewinn aus einem Stufenaufstieg beträgt 31,93 € von E1 Stufe 2 auf E1 Stufe 3.

Gut, ich sprach jetzt vom Netto, da ich gesehen habe, wie 6 Monate rückfristige Höherstufung knapp über 100 € mehr waren für manche AN... und wenn man bedenkt, dass da diese Höherstufung 10 Jahre überfällig war, dann ist das schon sehr traurig, wenn die jetzt nur 100 € bekommen...

Und ja, hier wird regelmäßig von der 1 in die 4 höhergestuft, Bindung von Fachkräften.

JesuisSVA

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Antw:TV-L §16
« Antwort #10 am: 25.10.2022 18:11 »
Die tarifliche Grenze der Stufenvorweggewährung habe ich ausgeführt. Eine höhere Stufe wird durch eine Stufenvorweggewährung nicht erreicht. Derlei ist tariflich außerhalb regulärer Stufenaufstiege nach erfüllter (ggfs. auch verkürzter) Stufenlaufzeit im bestehenden Arbeitsverhältnis auch nicht möglich.