Autor Thema: [HE] Berechnung der Erfahrungszeiten bei Verbeamtung nach 11 Jahren TV-H  (Read 1334 times)

Denna

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Hallo zusammen,

ich kurz vor meiner Verbeamtung. Allerdings will man mich trotz 11 Jahren im TV-H nur in Erfahrungsstufe 1 verorten. Das kommt mir sehr niedrig, weshalb ich euch für eine Einschätzung dankbar wäre.
Das sind die Eckdaten:

Eingestellt 1.12.2011 (E9)
01.11. 2013 (Höhergruppierung E11)
01.04. 2016 (HG E12)
01.11. 2017 (HG E13)

Ich wollte mich zunächst in die E13 "hocharbeiten", um bei der Verbeamtung nicht in die A9 fallen zu müssen. Danach schlossen sich für mich als sog. "anderer Bewerber" die notwendigen 4 Jahre Berufserfahrung an. Seither erfülle ich die Bedigungen für die Verbeamtung in Hessen. Inzwischen sind es fast 5 Jahre aber ich soll nun gegen Ende des Jahres in die A13 verbeamtet werden.

Was die Eingruppierung angeht, wundert es mich, dass ich nicht zumindest auf Stufe 2 sein müsste. Der Aufstieg von Stufe 1 auf Stufe 2 erfolgt meines Wissens nach 2 Jahren (danach dann alle 3, usw.). Selbst wenn der "Zähler" mit jeder Höhergruppierung zurückgesetzt worden wäre, müsste doch zumindest auf der E13 (seit 2017) ein Aufstieg auf Stufe 2 erfolgt sein. Zumal das auch die gleichwertige Arbeit zur A13 war. Mache ich da einen Denkfehler?

Oder kann man gar die gesamten 11 Jahre summieren? Dann würde ich sogar auf Stufe 4 landen. Ich wäre euch für eine Einschätzung sehr dankbar - es geht ja nicht um wenig Geld...
« Last Edit: 02.11.2022 23:27 von Admin2 »

Bastel

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Die Zeiten vor der E13 werden nicht für den hD berücksichtigt. Das passt schon.

McOldie

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Evtl. kann hier die Regelung in § 29 Abs. 1 Satz 2 HBesG in Betracht kommen

Weitere Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, können ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Förderlich nach Satz 2 sind insbesondere Tätigkeiten, die zu den Anforderungsprofilen des künftigen Dienstpostens in sachlichem Zusammenhang stehen oder durch die Kenntnisse oder Fertigkeiten erworben wurden, die für die Wahrnehmung der künftigen Dienstaufgabe von konkretem Interesse oder Nutzen sind.
Es muss sich hier nicht unbedingt um gleichwertige Tätigkeiten handeln

Denna

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Evtl. kann hier die Regelung in § 29 Abs. 1 Satz 2 HBesG in Betracht kommen

Weitere Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, können ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Förderlich nach Satz 2 sind insbesondere Tätigkeiten, die zu den Anforderungsprofilen des künftigen Dienstpostens in sachlichem Zusammenhang stehen oder durch die Kenntnisse oder Fertigkeiten erworben wurden, die für die Wahrnehmung der künftigen Dienstaufgabe von konkretem Interesse oder Nutzen sind.
Es muss sich hier nicht unbedingt um gleichwertige Tätigkeiten handeln

Vielen Dank für den Hinweis - sehr hilfreich. Das "können" ist natürlich eher weich formuliert aber eine Chance ist es. Ich war auch als Sachbearbeitung im gleichen Referat mit den gleichen Inhalten beschäftigt insofern profitiere ich nahezu zu 100% von der Zeit "damals". Eine Kontaktion für den Arbeitgeber bringt das aber leider nicht mit sich, oder? Vielleicht kennt jemand ein Gerichtsurteil in dieser Richtung? Gleiches Aufgabengebiet, gleiches Referat - das ist ja quasi die Reinform dessen, auf was der Passus oben abzielt...

Ballanation

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Ich denke wo ein Wille, da ein Weg.

Ich bin von E12 Stufe 6 (Gerade in die Stufe 6 gekommen) in A13 Stufe 6. Müsste von den Laufzeiten ungefähr passen.

E12 bis zur Stufe 6 sind 15 Jahre wenn ich mich nicht verrechnet habe.
und
A13 Stufe 6 sind ebenfalls 15 Jahre.