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[NI] Ruhegehalt und Vorbeschäftigungszeiten als Angestellte im öD
N8:
mich beschäftigt momentan folgende Frage:
ich bin Beamtin beim Land Niedersachsen. zuvor habe ich etwa 15 Jahre bei zwei anderen öffentlichen Arbeitgebern im gleichen Beruf gearbeitet (nach TVöD Bund und nach TV-L)
wird diese Beschäftigung im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis für das Ruhegehalt berücksichtigt?
das Merkblatt zur Berechnung des Ruhegehaltes des Landes Niedersachsen sagt dazu:
--- Zitat ---Unter besonderen Voraussetzungen können auch Zeiten, die ohne zeitliche Unterbrechung vor Berufung in
das Beamtenverhältnis in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst zurückgelegt wurden, als ruhegehaltfähig anerkannt werden. Wichtig ist, dass diese Tätigkeit später zur Ernennung geführt hat.
--- End quote ---
https://www.nlbv.niedersachsen.de/download/37769/Merkblatt_zur_Berechnung_des_Ruhegehaltssatzes_und_des_Ruhegehaltes_Vordr._N0560000_Stand_10.2022_.pdf
im Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz steht:
--- Zitat ---§ 10
Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst
(1) 1Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen eine Beamtin oder ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von der Beamtin oder dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zur Ernennung geführt hat:
1. Zeiten einer hauptberuflichen Beschäftigung, die in der Regel einer Beamtin oder einem Beamten obliegt oder später übertragen wird, oder
2. Zeiten einer für die Laufbahn der Beamtin oder des Beamten förderlichen Tätigkeit.
--- End quote ---
https://www.nds-voris.de/jportal/portal/t/qyk/page/bsvorisprod.psml/action/portlets.jw.MainAction?p1=d&eventSubmit_doNavigate=searchInSubtreeTOC&showdoccase=1&doc.hl=0&doc.id=jlr-BeamtVGND2013pP10&doc.part=S&toc.poskey=#focuspoint
unklar bleiben für mich da folgende Punkte:
- ist es relevant, dass die Ernennung bei einem anderen Arbeitgeber stattfand als die Beschäftigung zuvor? reicht es für den Aspekt "zur Ernennung geführt hat", dass ich die Stelle ohne Vorerfahrung nicht erhalten hätte?
- in meinem Beruf war der Anteil der BeamtInnen ind den letzten Jahrzehnten stark rückläufig. wie bewertet man dann, ob die "Beschäftigung in der Regel einer Beamtin oder eines Beamten obliegt"?
endgültig entscheiden kann das natürlich nur das NLBV, aber bis ich da eine Auskunft erfragen darf vergehen noch 15 Jahre
hat jemand von euch Ahnung oder persönliche Erfahrung?
mecki111:
Bei welchem öffentlich rechtlichen Arbeitgeber die Beschäftigungen zurückgelegt wurden ist nicht wichtig, solange sich die Beschäftigungen nahtlos aneinanderreihen und keine Unterbrechungen vorliegen, die von dem Beamten verschuldet wurden. Ob die Tätigkeiten regelmäßig einem Beamten obliegen, ist nach dem ersten Amt nach der Berufung in das Beamtenverhältnis zu beurteilen. Zeiten als Schreibkraft o.ä. werden regelmäßig nicht berücksichtigt. Die Tätigkeiten müssen mindestens der nächst niedrigen Laufbahn zugeordnet werden können, wie der Laufbahn, in die die Berufung erfolgte. Die Materie ist manchmal etwas schwierig. Um dem Beamten hier eine gewisse Rechtsicherheit zu gewährleisten, soll über solche Vordienstzeiten bei der Ernennung entschieden werden (§ 56 Abs. 2 NBeamtVG). Da die Personalstellen bei der Ernennung gerne darüber hinweggehen, sollte dort ein Antrag auf Anerkennung von Vordienstzeiten gestellt werden. Dies ist keine klassische Versorgungsauskunft und kann daher auch nicht mit Berufung auf Mangel an berechtigtem Interesse zurückgewiesen werden.
Viele Grüße
clarion:
Hallo Mecki, da 3s mich betrifft auch betrifft, muss ich nochmal nachhaken. Meine Vita, mehrere Verträge nach TV-L E13 mit mehreren kurzen Unterbrechungen dazwischen, Referendariat, wieder TV-L, dieses Mal Elternzeitvertretung mit exakt den Aufgaben, die ich späterals Beamter ausgeführt habe, dann BAP und nun BAL. In der Summe waren ca 12 Jahre Tarifbeschäftigter.
Muss ich den Antrag auf Anerkennung auf Vordienstzeit bei der NLBV stellen oder bei der Dienststelle? Man will ja bei der Verbeamtung nicht unbedingt dadurch auffallen, dass man als Erstes in der Dienststelle nach der Pension fragt.
PS Ich hatte kurz vor der Verbeamtung auch bei der NLBV wegen der Vordienstzeit nachgefragt wurde aber auch damit abgebügelt noch keinen Anspruch auf Versorgumgsauskunft zu haben.
Rentenonkel:
Zunächst einmal ist es so, dass im Alter für die Zeiten als Tarifbeschätigter sowohl in der gesetzlichen Rentenversicherung als auch in der Zusatzversorgung ein Anspruch auf Rente erworben wurde, der getrennt von der Pension zu realisieren ist. EIn Verzicht zu Lasten des Dienstherrn ist unzulässig.
Ob und inwieweit dann diese Alterseinkünfte auf die Pension angerechnet werden, bestimmt sich nach den Vorschriften des dann gültigen Beamtenversorgungsrechtes. Es ist jedenfalls denkbar, dass die Zeiten als ruhegehaltfähig anerkannt werden, im Alter der Ertrag dieser Zeiten dann jedoch wieder vollständig von der Pension in Abzug gebracht wird. Unterm Strich muss daher durch die Anerkennung dieser Zeiten nicht unbedingt mehr zu erwarten sein als ohne Anerkennung; das gilt zumindest, sobald aus allen Versorgungssystemen tatsächlich eine Zahlung kommt. Da die Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung allerdings erst mit 67 realisiert werden kann, könnte es eine Rolle bei der Frühpensionierung spielen, weil dann über mehrere Monate oder vielleicht sogar Jahre nur die Pension gewährt wird.
Sofern die Zeiten im ÖD nach der für diese Laufbahn erforderlichen Qualifikation zurück gelegt wurden und ein vergleichbares Angestelltenverhältnis vorgelegen hat, dürfte die Anerkennung als ruhegehaltfähige Dienstzeit unproblematisch sein. Auch die Zeit des Referendariates (auch wenn es nachversichert wurde) dürfte anzuerkennen sein.
Alles andere bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalles. Ein erster Hinweis könnte sein, ob diese Zeiten auch für die Einstufung der Erfahrungsstufe angerechnet worden sind.
clarion:
Danke Dir,
Bei mir sind die Erfahrungsstufe nach Günstigerprüfung noch nach Lebensalter festgesetzt worden. Ich dürfte einer der letzten Fälle in NI gewesen, die noch das Glück hatten. Ich war bei meiner Verbeamtung nicht mehr ganz jung.
Ob die Jahre als TB als ruhegehaltsfähig anerkannt werden, ist nicht unerheblich, da ich nur mit Anerkennung der Jahre als TB 40 Jahre ruhegehaltsfähige Zeiten erreichen kann. Eine ruhegehaltsfähige Zeit von ca 25 bis 26 Jahren plus Rente dürfte m.E. geringer ausfallen als die Pension von 40 Jahre und Rente davon abgezogen. Bei Frühpensionierung wird m.W. der Rentenanspruch erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze abgezogen.
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