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[NI] Ruhegehalt und Vorbeschäftigungszeiten als Angestellte im öD
N8:
@mecki111
vielen Dank für die Antwort. die Beschäftigungen waren alle lückenlos, es handelt sich um die gleiche Laufbahn
der Hinweis auf § 56 Abs. 2 NBeamtVG ist sehr nützlich. ich werde unter Berufung darauf wohl mal bei meiner Personalstelle nachfragen und mich ggf. ans NLBV verweisen lassen
wenn ich da jetzt einen formalen Antrag auf Anerkennung der Vordienstzeiten stelle, verbaue ich mir damit die Option, irgendwann später auf eine Anrechnung zu verzichten (nach § 66 Abs. 9 NBeamtVG)? weißt du das?
@Rentenonkel
ich weiß, dass Rente und Pension später miteinander verrechnet werden und es am Ende womöglich ungefähr auf das gleiche herauskommt.
es geht mir im Moment tatsächlich nicht um die Pension - das ist noch lange hin -, sondern um die Absicherung einer Erwerbsunfähigkeit. die deutsche Rentenversicherung schreibt mir, dass ich kein Anrecht auf EU-Rente mehr habe, da ich in den letzten 5 Jahren nicht 3 Jahre eingezahlt habe. als Beamtin bekomme ich Ruhegehalt bei Dienstunfähigkeit erst, wenn ich 5 Dienstjahre hinter mir habe. da ist die Anrechnung dann schon wesentlich.
und mit voller Anrechnung aller Jahre im öD plus 3 Jahre fürs Studium würde ich schon mehr erhalten als die Mindestversorgung. das ist auch bei der Frage, wie lange ich meine BU-Versicherung weiterführen möchte, relevant.
@clarion:
das ist jetzt etwas off-topic: hast du bei der Verbeamtung einen Bescheid darüber erhalten, welcher Erfahrungsstufe du zugeordnet wurdest? ich hab die Eintragung im Feld Besoldungsdienstalter (BDA) auf meiner Gehaltsmitteilung nie 100%ig nachvollziehen können
clarion:
Hallo NB
Ja, ich habe seinerzeit einen Bescheid bekommen, aber erst einige Wochen nach der Verbeamtung. Bis dahin gab es auch nur Abschlagszahlungen.
mecki111:
@clarion
Ich weiß nicht, wie die Antragstellung in Niedersachsen geregelt ist. Ich würde den Antrag in jedem Fall an die Personalstelle richten, die ihn ggf. in die richtigen Kanäle leitet. Mehrere Unterbrechungen der Beschäftigungen, die nicht vom Beamten zu vertreten sind, sind unschädlich (z. B. Befristungen) sofern dazwischen nicht Beschäftigungen in der Wirtschaft lagen.
@N8
Der Antrag nach § 66 Abs. 9 NBeamtVG kann auch noch nach Beginn des Ruhestandes gestellt werden. Ein Antrag auf Anerkennung der Vordienstzeiten ist insoweit unschädlich, zumal abschließend erst bei Eintritt in den Ruhestand rechtsverbindlich nach den dann geltenden Vorschriften entschieden wird.
Ein Verzicht lohnt sich ohnehin erst dann, wenn die 40 Dienstjahre deutlich überschritten werden, und dann das nach § 66 NBeamtVG gekürzte Ruhegehalt geringer wäre als das Ruhegehalt ohne Vordienstzeiten zzgl. Renten. Letzteres scheint nach dem vorliegenden Sachverhalt nicht der Fall zu sein.
In die fünfjährige Wartezeit nach § 4 NBeamtVG sind die nach § 10 zurückgelegten Zeiten einzurechnen, soweit sie ruhegehaltfähig sind.
Rentenonkel:
--- Zitat von: N8 am 24.10.2022 21:58 ---
@Rentenonkel
ich weiß, dass Rente und Pension später miteinander verrechnet werden und es am Ende womöglich ungefähr auf das gleiche herauskommt.
es geht mir im Moment tatsächlich nicht um die Pension - das ist noch lange hin -, sondern um die Absicherung einer Erwerbsunfähigkeit. die deutsche Rentenversicherung schreibt mir, dass ich kein Anrecht auf EU-Rente mehr habe, da ich in den letzten 5 Jahren nicht 3 Jahre eingezahlt habe. als Beamtin bekomme ich Ruhegehalt bei Dienstunfähigkeit erst, wenn ich 5 Dienstjahre hinter mir habe. da ist die Anrechnung dann schon wesentlich.
und mit voller Anrechnung aller Jahre im öD plus 3 Jahre fürs Studium würde ich schon mehr erhalten als die Mindestversorgung. das ist auch bei der Frage, wie lange ich meine BU-Versicherung weiterführen möchte, relevant.
@clarion:
das ist jetzt etwas off-topic: hast du bei der Verbeamtung einen Bescheid darüber erhalten, welcher Erfahrungsstufe du zugeordnet wurdest? ich hab die Eintragung im Feld Besoldungsdienstalter (BDA) auf meiner Gehaltsmitteilung nie 100%ig nachvollziehen können
--- End quote ---
Das sind zwei unterschiedliche Bereiche. Um einen Anspruch auf eine Pension bei Dienstunfähigkeit zu haben, muss man 5 Dienstjahre haben. Dabei wird erst die Zeit von der erstmaligen Einberufung ins Beamtenverhältnis gezählt. Mit ruhegehaltfähigen Vorzeiten kann man diese Voraussetzung nicht erfüllen. Diese Zeiten helfen lediglich bei der Berechnung der Pension.
Sofern man diese Voraussetzung nicht erfüllt, wird man bei Dienstunfähigkeit (Ausnahme: Dienstunfall) ohne Anspruch auf Versorgung entlassen und in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Diese nachversicherten Pflichtbeiträge können dann dazu führen, dass man in der gesetzlichen Rentenversicherung wieder die 3/5 Deckung erfüllt und somit einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente realisieren kann.
Es kann jedoch auch sein, dass man zwar dienstunfähig, medizinisch aber noch nicht nicht erwerbsgemindert ist. Und berufsunfähig ist dabei wieder etwas anderes, dass wird durch die Rentenversicherung in der Regel nicht mehr abgesichert.
N8:
danke euch!
dann dauert es ja eh noch ein weilchen, bis ich anspruch auf ruhegehalt habe, und die frage drängt nicht
ich denke auch nicht, dass § 66 Abs. 9 NBeamtVG für mich eine realistische option ist (am ehesten glaube ich eigentlich, dass die regelung bis zu meiner pensionierung nicht mehr existiert), aber ich fand es spannend, dass es diese möglichkeit gibt
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