Müsste ein Fall der Protokollerklärung zu § 20 Absatz 2 TVöD sein:
Ist im Bemessungszeitraum nicht für alle Kalendertage Entgelt gezahlt worden, werden die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert, durch die Zahl der Kalendertage mit Entgelt geteilt und sodann mit 30,67 multipliziert.
Was die Krankenkasse gezahlt hat, findet m.W.n. keine Berücksichtigung.