Autor Thema: Spezialgebiet 9b - Notarfachangestellte  (Read 1950 times)

Steini98

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Spezialgebiet 9b - Notarfachangestellte
« am: 28.10.2022 14:18 »
Hallo,
ich habe eine Frage zur Eingruppierung von Notarfachangestellten.
in der EGO (Allgemeine Tätigkeitsmerkmale) heißt es:
Entgeltgruppe 9b
1. Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender
Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten
und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und
selbstständige Leistungen erfordert.

Fallgruppe 2 setzt (wenn ich es richtig verstehe) den AL2 oder die Arbeit in einem Spezialgebiet voraus.

Als „Spezialgebiete“ i.S. dieser Vorschrift kommen nur außergewöhnliche, nicht bei allen Kommunalverwaltungen bestehende Aufgaben in Betracht. „Spezialgebiete“ erfordern außergewöhnliche, spezielle Fachkenntnisse (BAG vom 21.6.1978 – 4 AZR 816/76 – AP Nr. 3 zu § 25 BAT). Ferner muss der Beschäftigte nach Vorbem. Nr. 7 Abs. 5 Buchst. c EntgO (VKA) in dem Spezialgebiet „besonders herausragende Fachkenntnisse“ aufweisen. Damit werden nach Auffassung des BAG „ganz besonders hochwertige, außergewöhnliche Fachkenntnisse“ verlangt (BAG vom 21.6.1978 – a.a.O.).

Notwendig für die Arbeit der Notarfachangestellten sind tiefgehende über das übliche Maß hinausgehende Kenntnisse im BGB, Grundbuchrecht, Grundbuchordnung, Notarkostenrecht, WEG-Recht, Erbbaurecht.

Könnte es sich bei den Arbeiten einer Notarfachangestellten (Kaufverträge schreiben, Abwicklung der Kaufverträgen mit Grundbuchamt etc.) um ein Spezialgebiet handeln?

JesuisSVA

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Antw:Spezialgebiet 9b - Notarfachangestellte
« Antwort #1 am: 28.10.2022 14:23 »
Nein.

Steini98

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Antw:Spezialgebiet 9b - Notarfachangestellte
« Antwort #2 am: 28.10.2022 14:31 »
Ok, danke für die schnelle Antwort.

um es zu verstehen, wäre es kein Spezialgebiet weil:

1: Als „Spezialgebiete“ i.S. dieser Vorschrift kommen nur außergewöhnliche, nicht bei allen Kommunalverwaltungen bestehende Aufgaben in Betracht.
es in vielen Kommunalverwaltungen dieses Aufgaben gibt?

oder

2: „Spezialgebiete“ erfordern außergewöhnliche, spezielle Fachkenntnisse (BAG vom 21.6.1978 – 4 AZR 816/76 – AP Nr. 3 zu § 25 BAT).
Die Fachkenntnisse einer Notarfachangestellten sind nicht außergewöhnlich bzw. speziell, weil sie im Zuge einer entsprechenden Ausbildung vermittelt werden?

JesuisSVA

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Antw:Spezialgebiet 9b - Notarfachangestellte
« Antwort #3 am: 28.10.2022 14:33 »
Sowohl als auch.

Organisator

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Antw:Spezialgebiet 9b - Notarfachangestellte
« Antwort #4 am: 28.10.2022 15:57 »
Ich glaube, da besteht ein allgemeines Verständnisproblem mit der Fallgruppe 2. Voraussetzungen sind die in der EntgO genannten, ein AL2 oder Arbeit in einem Speazialgebiet sind nicht erforderlich.

JesuisSVA

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Antw:Spezialgebiet 9b - Notarfachangestellte
« Antwort #5 am: 28.10.2022 16:02 »
Die Fragestellerin bezieht sich auf die Regelungen der Ausbildungs- und Prüfungspflicht.

Organisator

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Antw:Spezialgebiet 9b - Notarfachangestellte
« Antwort #6 am: 28.10.2022 16:17 »
Die Fragestellerin bezieht sich auf die Regelungen der Ausbildungs- und Prüfungspflicht.

Ah, danke für die Aufklärung!

Steini98

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Antw:Spezialgebiet 9b - Notarfachangestellte
« Antwort #7 am: 29.10.2022 12:23 »
Die Fragestellerin bezieht sich auf die Regelungen der Ausbildungs- und Prüfungspflicht.

ja, muss allerdings zugeben, dass es meine Interpretation war, dass man hier einen AL2 braucht. Daher die Frage nach den Regelungen der Ausbildungs- und Prüfungspflicht.

Ich glaube, da besteht ein allgemeines Verständnisproblem mit der Fallgruppe 2. Voraussetzungen sind die in der EntgO genannten, ein AL2 oder Arbeit in einem Speazialgebiet sind nicht erforderlich.

Ich hatte die Vormerkung Nr. 7 EGO da so interpretiert, dass man einen AL2 braucht (also in den genannten Bundesländern):
(1) Im Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saar und Schleswig-Holstein sind Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-,
sonstigen Innendienst und im Außendienst (Teil A Abschnitt I Ziffer 3) sowie im Kassen- und Rechnungswesen (Teil B Abschnitt XIII), die nicht die Anforderungen der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 bzw. der Entgeltgruppe 9b
Fallgruppe 1 erfüllen, nur dann in den in Absatz 2 genannten Entgeltgruppen eingruppiert, wenn sie die der jeweiligen Entgeltgruppe entsprechende Tätigkeit auszuüben haben und nach Maßgabe des Absatzes 2 mit Erfolg
an einem Lehrgang mit abschließender Prüfung teilgenommen haben.


(2) Für die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen 5 bis 9a ist eine Erste
Prüfung abzulegen. 2Für die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen 9b
bis 12 ist eine Zweite Prüfung abzulegen. 3Satz 1 und 2 gelten nur für auf
der Fallgruppe 2 der Entgeltgruppen 5 bzw. 9b aufbauende Eingruppierungen.


Wenn ich da falsch liege, macht mich bitte schlauer  ;)

Daher vielleicht nochmal die Fragen anders formuliert:

Braucht man (im Bereich der o.g. Bundesländer) für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe E9 b Fallgruppe 2 einen AL2? oder benötigt man diesen nur für höhere auf der 9b Fallgruppe 2 aufbauende Eingruppierungen?

Falls man keinen AL2 braucht die Frage:
könnten die Tätigkeiten einer Notarfachangestellten (Kaufverträge schreiben, Vollzug überwachen, Eintragungsbekanntmachungen prüfen, etc.) Tätigkeiten sein welche unter die 9b Fallgruppe 2 fallen?

Nach meiner Auffassung sind für die Arbeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leitungen erforderlich. Für diese Arbeiten (Kaufverträge schreiben, Vollzug überwachen, Eintragungsbekanntmachungen prüfen, etc.) ist ein breites und tiefes Wissen erforderlich.

JesuisSVA

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Antw:Spezialgebiet 9b - Notarfachangestellte
« Antwort #8 am: 29.10.2022 12:33 »
Es handelt sich mutmaßlich um eine Tätigkeit nach Teil A Abschnitt I Ziff. 3. Ob Dein Arbeitgeber im Bereich eines der genannten KAV liegt, ist durch Dich zu beurteilen, da Du Dich dazu nicht eingelassen hast. Also brauchst Du entweder ein passendes Hochschulstudium oder musst die Ausbildungs- und Prüfungspflicht erfüllen oder einer der Befreiungstatbestände, von denen einer ja Gegenstand der Frage war, trifft zu.