Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen

Spezialgebiet 9b - Notarfachangestellte

(1/2) > >>

Steini98:
Hallo,
ich habe eine Frage zur Eingruppierung von Notarfachangestellten.
in der EGO (Allgemeine Tätigkeitsmerkmale) heißt es:
Entgeltgruppe 9b
1. Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender
Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten
und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und
selbstständige Leistungen erfordert.

Fallgruppe 2 setzt (wenn ich es richtig verstehe) den AL2 oder die Arbeit in einem Spezialgebiet voraus.

Als „Spezialgebiete“ i.S. dieser Vorschrift kommen nur außergewöhnliche, nicht bei allen Kommunalverwaltungen bestehende Aufgaben in Betracht. „Spezialgebiete“ erfordern außergewöhnliche, spezielle Fachkenntnisse (BAG vom 21.6.1978 – 4 AZR 816/76 – AP Nr. 3 zu § 25 BAT). Ferner muss der Beschäftigte nach Vorbem. Nr. 7 Abs. 5 Buchst. c EntgO (VKA) in dem Spezialgebiet „besonders herausragende Fachkenntnisse“ aufweisen. Damit werden nach Auffassung des BAG „ganz besonders hochwertige, außergewöhnliche Fachkenntnisse“ verlangt (BAG vom 21.6.1978 – a.a.O.).

Notwendig für die Arbeit der Notarfachangestellten sind tiefgehende über das übliche Maß hinausgehende Kenntnisse im BGB, Grundbuchrecht, Grundbuchordnung, Notarkostenrecht, WEG-Recht, Erbbaurecht.

Könnte es sich bei den Arbeiten einer Notarfachangestellten (Kaufverträge schreiben, Abwicklung der Kaufverträgen mit Grundbuchamt etc.) um ein Spezialgebiet handeln?

JesuisSVA:
Nein.

Steini98:
Ok, danke für die schnelle Antwort.

um es zu verstehen, wäre es kein Spezialgebiet weil:

1: Als „Spezialgebiete“ i.S. dieser Vorschrift kommen nur außergewöhnliche, nicht bei allen Kommunalverwaltungen bestehende Aufgaben in Betracht.
es in vielen Kommunalverwaltungen dieses Aufgaben gibt?

oder

2: „Spezialgebiete“ erfordern außergewöhnliche, spezielle Fachkenntnisse (BAG vom 21.6.1978 – 4 AZR 816/76 – AP Nr. 3 zu § 25 BAT).
Die Fachkenntnisse einer Notarfachangestellten sind nicht außergewöhnlich bzw. speziell, weil sie im Zuge einer entsprechenden Ausbildung vermittelt werden?

JesuisSVA:
Sowohl als auch.

Organisator:
Ich glaube, da besteht ein allgemeines Verständnisproblem mit der Fallgruppe 2. Voraussetzungen sind die in der EntgO genannten, ein AL2 oder Arbeit in einem Speazialgebiet sind nicht erforderlich.

Navigation

[0] Message Index

[#] Next page

Go to full version