Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Spezialgebiet 9b - Notarfachangestellte
			JesuisSVA:
			
			Die Fragestellerin bezieht sich auf die Regelungen der Ausbildungs- und Prüfungspflicht.
		
			Organisator:
			
			
--- Zitat von: JesuisSVA am 28.10.2022 16:02 ---Die Fragestellerin bezieht sich auf die Regelungen der Ausbildungs- und Prüfungspflicht.
--- End quote ---
Ah, danke für die Aufklärung!
		
			Steini98:
			
			
--- Zitat von: JesuisSVA am 28.10.2022 16:02 ---Die Fragestellerin bezieht sich auf die Regelungen der Ausbildungs- und Prüfungspflicht.
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ja, muss allerdings zugeben, dass es meine Interpretation war, dass man hier einen AL2 braucht. Daher die Frage nach den Regelungen der Ausbildungs- und Prüfungspflicht.
--- Zitat von: Organisator am 28.10.2022 15:57 ---Ich glaube, da besteht ein allgemeines Verständnisproblem mit der Fallgruppe 2. Voraussetzungen sind die in der EntgO genannten, ein AL2 oder Arbeit in einem Speazialgebiet sind nicht erforderlich.
--- End quote ---
Ich hatte die Vormerkung Nr. 7 EGO da so interpretiert, dass man einen AL2 braucht (also in den genannten Bundesländern): 
(1) Im Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saar und Schleswig-Holstein sind Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, 
sonstigen Innendienst und im Außendienst (Teil A Abschnitt I Ziffer 3) sowie im Kassen- und Rechnungswesen (Teil B Abschnitt XIII), die nicht die Anforderungen der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 bzw. der Entgeltgruppe 9b 
Fallgruppe 1 erfüllen, nur dann in den in Absatz 2 genannten Entgeltgruppen eingruppiert, wenn sie die der jeweiligen Entgeltgruppe entsprechende Tätigkeit auszuüben haben und nach Maßgabe des Absatzes 2 mit Erfolg 
an einem Lehrgang mit abschließender Prüfung teilgenommen haben.
(2) Für die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen 5 bis 9a ist eine Erste 
Prüfung abzulegen. 2Für die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen 9b 
bis 12 ist eine Zweite Prüfung abzulegen. 3Satz 1 und 2 gelten nur für auf 
der Fallgruppe 2 der Entgeltgruppen 5 bzw. 9b aufbauende Eingruppierungen. 
Wenn ich da falsch liege, macht mich bitte schlauer  ;)
Daher vielleicht nochmal die Fragen anders formuliert: 
Braucht man (im Bereich der o.g. Bundesländer) für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe E9 b Fallgruppe 2 einen AL2? oder benötigt man diesen nur für höhere auf der 9b Fallgruppe 2 aufbauende Eingruppierungen?
Falls man keinen AL2 braucht die Frage:
könnten die Tätigkeiten einer Notarfachangestellten (Kaufverträge schreiben, Vollzug überwachen, Eintragungsbekanntmachungen prüfen, etc.) Tätigkeiten sein welche unter die 9b Fallgruppe 2 fallen? 
Nach meiner Auffassung sind für die Arbeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leitungen erforderlich. Für diese Arbeiten (Kaufverträge schreiben, Vollzug überwachen, Eintragungsbekanntmachungen prüfen, etc.) ist ein breites und tiefes Wissen erforderlich. 
		
			JesuisSVA:
			
			Es handelt sich mutmaßlich um eine Tätigkeit nach Teil A Abschnitt I Ziff. 3. Ob Dein Arbeitgeber im Bereich eines der genannten KAV liegt, ist durch Dich zu beurteilen, da Du Dich dazu nicht eingelassen hast. Also brauchst Du entweder ein passendes Hochschulstudium oder musst die Ausbildungs- und Prüfungspflicht erfüllen oder einer der Befreiungstatbestände, von denen einer ja Gegenstand der Frage war, trifft zu.
		
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