Autor Thema: Möglichkeiten der Höhergruppierung  (Read 3162 times)

DarkNight

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Möglichkeiten der Höhergruppierung
« am: 29.10.2022 18:23 »
Hallo zusammen,

ich arbeite beim Land Niedersachsen und habe die EG 10 (TV-L). In meiner Behörde werden aktuell viele Verwaltungsprozesse digitalisiert. Ich bin dafür in meiner Abteilung verantwortlich und habe entsprechende Zusatztätigkeiten erhalten.

Laut meines Vorgesetzten entspricht das Aufgabenprofil nicht mehr meiner EG 10 sondern der EG 12. Die Personalabteilung hat uns das auch so bestätigt.

Meine Behörde wird in zwei Bereiche aufgeteilt. In dem einen Bereich fallen meine Tätigkeiten bereits an und werden von EG 12 Stellen bearbeitet. In meinem Bereich waren diese Tätigkeiten bislang noch nicht vorhanden. Für den weiteren Ablauf und damit auch für meine tatsächliche Höhergruppierung müsste erstmal eine Stellenbeschreibung erstellt werden. Das gibt es bislang nur für den einen Bereich, jedoch nicht für meinen. Die Erstellung gestaltet sich als sehr zeitintensiv und wird laut meines Vorgesetzten nicht innerhalb der nächsten 8 - 12 Monate abgeschlossen sein.

Welche Möglichkeiten gibt es hier für mich? Ich übernehme ja schon seit Monaten mehr oder weniger nachweislich Tätigkeiten der EG 12, was für mich theoretisch monatlich etwa 500 € mehr Bruttogehalt bedeuten würde. Daher empfinde ich die Situation als sehr fragwürdig, wenn dies nur an einer fehlenden Stellenbeschreibung scheitert, die auch vermutlich in 2 Jahren noch nicht erstellt wurde.

Organisator

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Antw:Möglichkeiten der Höhergruppierung
« Antwort #1 am: 29.10.2022 18:30 »
Die einfachste und auch einzig rechtmäßige Möglichkeit ist, nur die übertragenen Aufgaben gemäß E10 zu übernehmen. So verhälst du dich vetragsgetreu und übst Druck auf deinen Vorgesetzten aus, dir andere Aufgaben übertragen zu lassen.

JesuisSVA

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Antw:Möglichkeiten der Höhergruppierung
« Antwort #2 am: 29.10.2022 18:35 »
Der Fragesteller führt doch aus, dass er diese Zusatztätigkeiten erhalten habe und die Personalabteilung davon zumindest positive Kenntnis habe. Er kann also entweder die gravierenden Organisationsmängel seines Arbeitgebers hinnehmen, diesen verklagen oder ihn verlassen und einen suchen, der seinen Scheiß auf die Reihe bekommt.

WasDennNun

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Antw:Möglichkeiten der Höhergruppierung
« Antwort #3 am: 29.10.2022 18:47 »
Laut meines Vorgesetzten entspricht das Aufgabenprofil nicht mehr meiner EG 10 sondern der EG 12. Die Personalabteilung hat uns das auch so bestätigt.
Also ganz einfach das dir zustehende Entgelt einfordern,
Schriftlich und notfalls per Gericht.
Was sagt denn der PR dazu? Denn offensichtlich war er ja in der Mitbestimmung, wenn dir eingruppierungsrelavante Tätigkeitsänderungen übertragen wurden.

DarkNight

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Antw:Möglichkeiten der Höhergruppierung
« Antwort #4 am: 29.10.2022 22:16 »
Also ganz einfach das dir zustehende Entgelt einfordern,
Schriftlich und notfalls per Gericht.
Was sagt denn der PR dazu? Denn offensichtlich war er ja in der Mitbestimmung, wenn dir eingruppierungsrelavante Tätigkeitsänderungen übertragen wurden.

Ich kann mir nicht vorstellen, dass der PR darüber Bescheid weiß. Anfangs war auch noch gar nicht so klar, wie zeitintensiv sich die neuen Tätigkeiten gestaltet. Anfangs habe ich ein paar Stunden pro Woche mit verbracht. Mittlerweile werden die Prozesse aber immer umfangreicher und komplexer, sodass meine gesamte Arbeitszeit ausgefüllt ist.

Organisator

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Antw:Möglichkeiten der Höhergruppierung
« Antwort #5 am: 29.10.2022 22:19 »
So der pr nicht bescheid weiß, hat auch keine Höhergruppierung stattgefunden. Daher meine Vermutung, dass der Personbereich auch nicht so Recht bescheid weiß. Also keine Aufgabenübertragung stattgefunden hat. Daher zurück zu meinem ersten Post :)

DarkNight

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Antw:Möglichkeiten der Höhergruppierung
« Antwort #6 am: 29.10.2022 22:52 »
So der pr nicht bescheid weiß, hat auch keine Höhergruppierung stattgefunden. Daher meine Vermutung, dass der Personbereich auch nicht so Recht bescheid weiß. Also keine Aufgabenübertragung stattgefunden hat. Daher zurück zu meinem ersten Post :)

Eine Höhergruppierung hat ja auch (noch) nicht stattgefunden, weil eben die Stellenbeschreibung fehlt.

Genau die gleichen Tätigkeiten finden jedoch in einem anderen Bereich der Behörde statt. Für den Bereich gibt es bereits eine Stellenbeschreibung und diese Stellen wurden in EG 12 eingruppiert. Darauf wird sich der Personalbereich wohl bezogen haben.

JesuisSVA

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Antw:Möglichkeiten der Höhergruppierung
« Antwort #7 am: 29.10.2022 23:05 »
Sofern eine höherwertige Tätigkeit übertragen worden ist, hat auch eine Höhergruppierung stattgefunden. Diese ist unabhängig davon, ob der Arbeitgeber es auf die Reihe bekommt, das zu erkennen. Auch eine unterbliebene Beteiligung des Personalrats berührt das in keinster Weise und wäre ein reines Arbeitgeberproblem.

Organisator

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Antw:Möglichkeiten der Höhergruppierung
« Antwort #8 am: 29.10.2022 23:10 »
Na dann stellt sich die Frage, ob die höherwertigen Tätigkeiten wirksam übertragen wurden.@TE von wem würden sie übertragen? Vom Personalbereich?

DarkNight

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Antw:Möglichkeiten der Höhergruppierung
« Antwort #9 am: 29.10.2022 23:36 »
Dann ist hier wohl ein Missverständnis entstanden:

Ich, mit EG 10, führe Tätigkeiten aus, die für die EG 12 vorgesehen sind. Die Tätigkeiten wurden mir von meinem Vorgesetzten übertragen. Damit ich tatsächlich die EG 12 erhalte, muss eine Stellenbeschreibung vorhanden sein und diese fehlt bislang.

Organisator

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Antw:Möglichkeiten der Höhergruppierung
« Antwort #10 am: 29.10.2022 23:51 »
Solange dein Vorgesetzter nicht im Namen des AG Arbeitsverträge unterschreiben darf, ist die Übertragung nicht wirksam übertragen worden. Somit bist du auch nicht höher eingruppiert. Streng genommen verhält sich dein Vorgesetzter vertragswidrig übergriffig

JesuisSVA

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Antw:Möglichkeiten der Höhergruppierung
« Antwort #11 am: 30.10.2022 07:45 »
Wen die Personalstelle positive Kenntnis davon hatte und nicht namens des Arbeitgebers eingeschritten ist, wird sich der Arbeitgeber das Handeln des Vorgesetzten aber zurechnen lassen. Im Gegensatz zu den ganzen „wir beantragen jetzt mal dieses oder jenes“-Threads hat gem. der Schilderung die Personalstelle positive Kenntnis der Tätigkeitsänderung und hat sogar eine Bewertungsvermutung dazu abgegeben.

Das Missverständnis, das der Fragesteller in diesem Thread vermutet, ist hingegen sein eigenes, da er offensichtlich nicht versteht, dass mit einer wirksamen Tätigkeitsänderung die Eingruppierung entsprechend dieser automatisch ohne weiteres Zutun von irgendwem erfolgt.

Isie

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Antw:Möglichkeiten der Höhergruppierung
« Antwort #12 am: 30.10.2022 08:33 »
Der Vorgesetzte behauptet offenbar, es müsse zunächst eine Stellenbeschreibung mit dem Ergebnis EG 12 erstellt werden, bevor DarkNight die EG 12 erhalten kann. Damit liegt das Missverständnis beim Vorgesetzten, dem offenbar nicht bewusst ist, dass die Übertragung der Tätigkeit unmittelbar die Eingruppierung bewirkt hat - wenn die Übertragung wirksam erfolgt ist.
Um allerdings zu erreichen, dass eine entsprechende Entgeltzahlung geleistet wird, muss DarkNight wohl einige Überzeugungsarbeit leisten und vor allem erst mal schriftlich den Anspruch auf das Entgelt erheben.

DarkNight

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Antw:Möglichkeiten der Höhergruppierung
« Antwort #13 am: 30.10.2022 10:59 »
Und in welchem Prozess werden die Tätigkeiten bewertet und dann einer Entgeltgruppe zugeordnet? Ich dachte, dass dies über die Stellenbeschreibung läuft.

Scheint alles etwas komplexer zu sein:
Als ich mich mit der Digitalisierung in meiner Abteilung befassen sollte, wurde mir eine Tätigkeit übertragen, die meiner EG 10 entspricht. Ursprünglich hätten dabei Datenbanken mit bestimmten Dokumenten verknüpft werden müssen. Das hat sich allerdings als nicht alltagstauglich erwiesen.

Mit der Zeit habe ich mit meinem Vorgesetzten eine Lösung für das Problem gefunden. Dafür nehme ich die Programmierung von Anwendungen vor, die auf die Dokumente zugreifen.

Und diese Programmierungen sind üblicherweise nach EG 12 bewertet. Zum Zeitpunkt der Übertragung der eigentlichen Aufgabe stand also noch gar nicht fest, dass Programmierungen benötigt werden.   

JesuisSVA

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Antw:Möglichkeiten der Höhergruppierung
« Antwort #14 am: 30.10.2022 11:15 »
Das ist kein Prozess, es ist eine Rehctsfolge. Aus der auszuübenden Tätigkeit ergibt sich die Rechtsfolge der Eingruppierung unmittelbar aus den tariflichen Regelungen. Es bedarf dazu keinerlei Aktivität des Arbeitgebers, weil die Eingruppierung nicht zur Disposition der Arbeitsvertragsparteien steht, sondern sie als Rechtsfolge bereits unmittelbar feststeht. Was eines Prozesses bedarf, ist die Bildung der Rechtsmeinung des Arbeitsgebers zur Eingruppierung. Diese berührt allerdings die Eingruppierung nicht. Auch ein Gericht legt keine Eingruppierung fest, sondern macht lediglich die Feststellung, welche Eingruppierung sich aufgrund der tariflichen Regelungen ergibt. Deshalb sind Tarifbeschäftigte auch stets korrekt eingruppiert, was falsch sein kann, ist die Rechtsmeinung des Arbeitsgebers dazu.