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Überprüfung gleichwertige Tätigkeiten Ingenieur

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Hermann:

Hallo,

ich bin Bautechniker in einer Forschungszentrum der Helmholtzstiftung tätig. Habe da 2018 als Sachbearbeiter in der Entgeltgruppe 9a begonnen. Zwischenzeitlich wurden Techniker in die Entgeltgruppe 9b hochgruppiert. Seit  Januar 2021 bin ich nun der Gruppenleiter von 6 Kollegen. 2 Bauzeichner und 3 Bautechniker sowie ein Bau ingenieur ist in meiner Gruppe. Der Bauingenieur ist in der Entgeltgruppe 12 eingrupiert.
Zwischnezeitlich, habe ich eine Vorabhöhergruppierung in die Endstufe der EG 9b ; Stufe 6 ereicht.
Gemäß unserer Personalabteilung ist eine Höhergruppierung in EG 10/11 ,trotz der Tätigkeit als Gruppenleiter, aufgrund meiner fehlenden Hochschulausbildung nicht möglich. Einzige Chance wäre eine "Überprüfung der gleichwertigen  Ingenieurmäßigen Tätigkeit bzw. Kenntnisse " durch einen externe Stelle z.B. ein Lehrbeauftragter der Hochschule.

Hat jemand hier, solche eine Überprüfung schon mal gemacht ?? Gibt es da Anlaufstellen, wo man Kontakt zu Persone  die solche Überprüfungen machen, erhalten kann ?? Wie geht man hier vor ?? wie komme ich bei dem Thema weiter ??

Viele Grüße und danke für Rückmeldungen
Hermann

JesuisSVA:
Was soll eine "Vorabhöhergruppierung" sein?

Auch ansonsten ist die Darstellung mehr als konfus. Tarifbeschäftigte sind entsprechend ihrer nicht nur vorbergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert, fehlt es an der Erfüllung einer in einem Tätigkeitsmerkmal genannten Voraussetzung in der Person, bspw. eines Hochschulstudiums, führt dies lediglich zur Eingruppierung in die nächstniedrigere Entgeltgruppe. Dazu bedarf es weder einer externen Stelle noch sonst irgendwas, vielmehr geschieht dies völlig automatisch unmittelbar durch die tariflichen Regelungen.

Tiffy:
Du willst Dich im Vorfeld schon mal an den Gutachter wenden und ihm vermutlich auch lauter Fragen mit Leerstelle vor jeweils zwei Fragezeichen schicken? Tolle Idee...

Winni:

--- Zitat von: Hermann am 30.10.2022 14:09 ---
Hallo,

ich bin Bautechniker in einer Forschungszentrum der Helmholtzstiftung tätig. Habe da 2018 als Sachbearbeiter in der Entgeltgruppe 9a begonnen. Zwischenzeitlich wurden Techniker in die Entgeltgruppe 9b hochgruppiert. Seit  Januar 2021 bin ich nun der Gruppenleiter von 6 Kollegen. 2 Bauzeichner und 3 Bautechniker sowie ein Bau ingenieur ist in meiner Gruppe. Der Bauingenieur ist in der Entgeltgruppe 12 eingrupiert.
Zwischnezeitlich, habe ich eine Vorabhöhergruppierung in die Endstufe der EG 9b ; Stufe 6 ereicht.
Gemäß unserer Personalabteilung ist eine Höhergruppierung in EG 10/11 ,trotz der Tätigkeit als Gruppenleiter, aufgrund meiner fehlenden Hochschulausbildung nicht möglich. Einzige Chance wäre eine "Überprüfung der gleichwertigen  Ingenieurmäßigen Tätigkeit bzw. Kenntnisse " durch einen externe Stelle z.B. ein Lehrbeauftragter der Hochschule.

Hat jemand hier, solche eine Überprüfung schon mal gemacht ?? Gibt es da Anlaufstellen, wo man Kontakt zu Persone  die solche Überprüfungen machen, erhalten kann ?? Wie geht man hier vor ?? wie komme ich bei dem Thema weiter ??

Viele Grüße und danke für Rückmeldungen
Hermann

--- End quote ---

Moin, mal eine Frage: Ist der Bautechniker ein Abschluss als staatlich geprüfter Techniker? In der Regel kann man den staatlich geprüften Techniker (2 Jahre Besuch der sog. Fachschule mit Prüfung) nach einer sog. dualen Ausbildung erwerben (analog zum Meister).
Nur zum Vergleich: Ein Telekommunikationstechniker setzt eine 3,5-jährige duale Ausbildung voraus und ist eben KEIN staatlich geprüfter Techniker.
Ein Fall aus meinem direkten dienstlichen Umfeld hat dazu geführt, dass ein Mitarbeiter deutlich höher eingruppiert wurde, als es ihm eigentlich zugestanden hätte.

maulwurf:
Warum Hochschulausbildung?

Ich bin selbst staatl. gepr. Bautechniker (Tiefbau) und in einem Bauamt nach TV-L in E11 eingruppiert. Meine Ausbildung war hierbei zweitranging.

Der überwiegende Teil der Arbeit ist E11 zuzuordnen und da sonst keiner mit Ingenieurstudium die Tätigkeiten ausführen konnte (Personalmangel), war dies kein Problem.

Wichtig ist, dass der überwiegende Teil der Arbeit der Entgeltgruppe, welche vergütet werden soll, zugeordnet werden kann.

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