Autor Thema: Sonderurlaub falsch!? Was sagen oder lieber Klappe halten?  (Read 2767 times)

hastenetgesehn

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Hallo,

ich habe in der ersten Jahreshälfte 2022 in einem befristetem AV angefangen.

Erst jetzt wurde mir der Sonderurlaub angerechnet, allerdings nur anteilig mit 3 Tagen.

Ich war oder bin mir sogar noch sicher, dass man in dem Fall den Sonderurlaub im vollen Umfang berechnet, also mit 5 Tagen. Ich finde nur leider grad die Gesetzesgrundlage nicht.

Wenn es so ist, dass mir 5 Tage zustehen, das auch so kommunizieren oder lieber nichts sagen, weil man es sich nicht mit dem Personal verscherzen möchte und man ja über die aktuelle Befristung hinaus dort arbeiten möchte?

Danke.

MfG

MH

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Wieso solltest du dich verscherzen?
Wenn dir gesetzlich diese 5 Tage zustehen, dann ist es so und es muss auch so umgesetzt werden. Es ist dein Recht, dies einzufordern.
Glaub mir das Personal muss sich mit anderen "Kalibern" und Extrawünsche/Würste auseinander setzen.
Ich sehe da kein Problem, du verlangst ja nicht, ein Extraguti 🤷

hastenetgesehn

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Ja, das denke ich eigentlich auch. Aber man hat halt auch solche Gedanken, dass man nicht negativ auffallen möchte. Andererseits: warum eben nicht seine Rechte einfordern und zeigen, dass man was weiß ... Nur hätte ich halt gerne noch die Rechtsgrundlage. :-/

JesuisSVA

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Auf welcher Grundlage sollte irgendwem ein bestimmtes Kontingent an Sonderurlaub zustehen und welches Interesse hätte man an einem solchen Anspruch auf unbezahlte Freistellung?

Alleswissenwill

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Immer sagen. Einfach zur Zeiterfassung deines Vertrauens gehen und dort nachfragen. Ist völlig üblich und du fällst nicht negativ auf. Viele Unternehmen berechnen Urlaub falsch, besonders wen es um Berufsgruppen mit Sonderurlaub grht: Pflege, Ärzte …

PiA

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Ich nehme den Post von JesuisSVA mal zum Aufhänger:

Ist tatsächlich Sonderurlaub iSd. § 28 TVöD oder vielleicht doch eher Zusatzurlaub iSd. § 27 TVöD oder etwas 'ganz anderes' gemeint?

hastenetgesehn

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208 SGB IX

JesuisSVA

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Das ist kein Sonderurlaub, es ist Zusatzurlaub. So ist übrigens auch die referenzierte Rechtsnorm überschrieben.

McOldie

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Werden schwer behinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Laufe eines Kalenderjahres eingestellt oder scheiden sie im Laufe eines Kalenderjahres aus, berechnet sich der Zusatzurlaub für Schwerbehinderte wie folgt:
- bei Einstellung im ersten Halbjahr bzw. Ausscheiden im zweiten Halbjahr besteht Anspruch auf Zusatzurlaub in voller Höhe,
- bei Einstellung im zweiten Halbjahr bzw. Ausscheiden im ersten Halbjahr wird der Zusatzurlaub gezwölftelt.