Hallo Marie,
Bemessungsgrundlage für das Elterngeld sind die laufenden Einkünfte/Einnahmen.
Bei der JSZ und der LOB handelt es sich um "sonstige Bezüge" (auch als "Einmalzahlungen" bezeichnet).
In § 2c BEEG heißt es in Abs.1 Satz 2:
"Nicht berücksichtigt werden Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind."