Autor Thema: [SH] Anrechnung Referendariat bei Feststellung Erfahrungszeit  (Read 1926 times)

BeamterAufProbe

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Moin zusammen,

folgende Sachverhalt: Referendar absolviert zweijähriges Referendariat im Beamtenverhältnis auf Widerruf. Nach bestandener Staatsprüfung wird er als Beamter auf Probe im technischen höheren Verwaltungsdienst ernannt.

Nun stellt sich die Frage, ob die Referendarszeit als sonstige Ausbildungszeit lt. § 28 I SHBesG "zählt" und damit nicht berücksichtigt wird oder § 28 I Satz 1 SHBesG "(1) Das Grundgehalt wird, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der dienstlichen Erfahrung (Erfahrungsstufen) bemessen. Das Aufsteigen in den Erfahrungsstufen beginnt im Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe am Ersten des Monats, in dem die Beamtin oder der Beamte erstmals in ein Dienstverhältnis mit Dienstbezügen bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn eingestellt wird." hier maßgebend ist, womit die Erfahrungszeit zu zählen beginnt, sobald die erste Ernennung als Beamter mit Dienstbezügen erfolgt ist und somit die Referendarszeit hinzugezogen werden muss.

Danke für eure Hilfe.

Matze1986

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Hatten Sie denn in besagter Referendarzeit ein Statusamt mit entsprechender Besoldungsgruppe inne?

Wie wurden Sie "bezahlt"?

BeamterAufProbe

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Ja, es fand eine ordentliche Ernennung zum ...referendar statt (Vereidigung und Übergabe der Urkunde). Die Besoldung erfolgte zu Beginn in AW A 13 mit Sonderzuschlag und zuletzt nach AW A 13Z mit Sonderzuschlag

Matze1986

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Dann würde ich davon ausgehen, dass die Erfahrungszeit mit Ernennung zum ...referendar zu laufen beginnt.

McOldie

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Die Referendarzeit ist quasi eine Ausbildungszeit. In dieser Zeit wird auch kein Grundgehalt sondern ein Unterhaltszuschuß gezahlt. Eine Anrechnung auf die Erfahrungsstufen bei der Bemessung des Grundgehalts dürfte m.E. nicht in Betracht kommen.

BeamterAufProbe

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Danke für die Antwort, Matze! Ich persönlich sehe es auch so.

Ich hab nun die allgemeine Verwaltungsvorschrift zum SHBesG gefunden und in dieser Steht zu § 28: "
28.1.5
Satz 5 enthält zwei gesetzliche Ausnahmen von dem in Satz 6 statuierten Grundsatz, wonach Ausbildungszeiten (auch im Beamtenverhältnis auf Widerruf) bei der Einstufung stets unberücksichtigt bleiben. Ausbildungszeiten dienen dem Erwerb der Befähigungsvoraussetzungen für den zukünftigen Beruf; der Erwerb von Berufserfahrung
kann somit grundsätzlich erst danach einsetzen. [...]"

Den Sinn dahinter verstehe ich. Aber die Grundlage für die Aussage kann ich nicht nachvollziehen. Satz 2 in § 28 I SHBesG ist ja abschließend und hat keine Ausnahmen, wie in Satz 1, in welchem eingeschoben ist: "soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist". Somit liegt für mich hier ein Widerspruch vor.

Vielleicht kann mir hier jemand kurz meinen Denkfehler aufzeigen

Eukalyptus

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Trifft § 28 (1) Satz 1 SHBesG (auch so BBesG) zu? Falls ja, bleibt kein Raum für weitere Überlegungen. Zur Weiterbildung auch mal nach "lex specialis" und "lex generalis" googeln.

bettelmusikant

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Steht nicht alles in der Verwaltungsvorschrift?
28.1.3
Eine hauptberufliche Tätigkeit im Sinne der Vorschrift liegt nicht vor bei Zeiten, die der Ausbildung dienen (vgl. Ziffer. 28.1.6) und als Zugangsvoraussetzung für eine Laufbahn gefordert werden. Dies gilt insbes. für Zeiten
– der Tätigkeit einer Dienstanfängerin oder eines Dienstanfängers (dem Vorbereitungsdienst vorgeschalteter Ausbildungsabschnitt)

28.1.6
Satz 6 stellt klar, dass mit Ausnahme der in Satz 5 dargestellten Zeiten Ausbildungszeiten generell unberücksichtigt bleiben.
Ausbildungszeiten dienen dem Erwerb einer beruflichen Qualifikation. Erfahrungszeiten setzen erst mit Aufnahme der beruflichen Tätigkeit an. Dementsprechend sind insbesondere Ausbildungszeiten in einem privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder im Beamtenverhältnis auf Widerruf (Anwärterverhältnis)
nicht zu berücksichtigen. Dies gilt entsprechend für Zeiten einer beruflichen Tätigkeit, soweit sie für den Erwerb der Laufbahnbefähigung erforderlich sind und damit der Ausbildungscharakter überwiegt.


BeamterAufProbe

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Ich tue mich schwer damit, dass die "sonstige Ausbildungszeit" nur in der Verwaltungsvorschrift definiert ist, da diese im Endeffekt nur nach innen gerichtete Arbeitshinweise darstellen und dass ich keine Begründung finden konnte - außerhalb der Verwaltungsvorschrift, warum der Beamte auf Widerruf nicht unter den Begriff des Beamten fällt an dieser Stelle, dessen Zeit nach erstmaliger Ernennung beginnt zu laufen.

Im Endeffekt wurde ich ordentlich ernannt und zähle damit als Beamter nach diesem Gesetz und habe während des Referendariats zwei Jahre Erfahrungen gesammelt.

Meiner Meinung nach müsste dies gesetzlich irgendwo bestimmt sein, dass der Beamte auf Widerruf während des Referendariats keine Erfahrung nach diesem Gesetz sammelt. Die Beschreibung in der Verwaltungsvorschrift finde ich nicht einschlägig. Bei Gelegenheit werfe ich nochmal einen Blick in die Begründung des Gesetzes, was mich vielleicht erhellt.

Vielleicht kann es mir nochmal jemand erklären, was ich falsch verstehe.

Tyrion

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Während des Referendariats werden keine Dienstbezüge im Sinne von § 2 I SHBesG gezahlt. Hieraus ergibt sich, dass es sich bei einem Referendariat im Beamtenverhältnis auf Widerruf nicht um ein Dienstverhältnis mit Dienstbezügen im Sinne des § 28 I Satz 2 SHBesG handelt.

Eukalyptus

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Mein Beitrag von 15:55 ist so unzutreffend - fälschlicherweise hatte ich angenommen dass BBesG und SHBesG in § 28 inhaltsgleich seien. Denn im BBesG ist explizit in § 28 festgehalten, dass Zeiten die erst zur Erlangung der Laufbahnbefähigung dienen (Vorbereitungsdienst..) nicht Erfahrungszeiten (in der Laufbahn..) sind.

Insgesamt sehe ich dennoch (bzw. deshalb) das Problem auch in S-H nicht, denn wenn ich nicht zur Laufbahn befähigt bin, wie soll ich dann in der Laufbahn Erfahrungen sammeln?

Alphonso

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Während des Referendariats werden keine Dienstbezüge im Sinne von § 2 I SHBesG gezahlt. Hieraus ergibt sich, dass es sich bei einem Referendariat im Beamtenverhältnis auf Widerruf nicht um ein Dienstverhältnis mit Dienstbezügen im Sinne des § 28 I Satz 2 SHBesG handelt.

Besten Dank, das hatte ich nicht wahrgenommen.

@Eukalyptus: Die Erfahrungszeit muss ja nicht grundsätzlich in derselben Laufbahn verbracht worden sein. Die 5-jährige Beschäftigung im öD vorm Ref in E10 und E11 wird mir zu 100 % anerkannt.