Autor Thema: [Allg] Zulage bei Übernahme höherwertiger Tätigkeiten  (Read 1631 times)

BeamterSL

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Liebes Forum,

ich bin seit ca. einem Jahr aus dem Studium für den geh. Dienst draußen und habe eine Planstelle mit A9 und KW-Vermerk.
Ich soll eine neue Stelle übernehmen, diese wird noch geschaffen und bewertet.

Es sieht nun wohl so aus, dass diese Stelle recht hoch Bewertet werden wird (A12). Da ich ja noch eine längere Wartezeit habe, bis ich überhaupt befördert werden darf und dann auch noch einige Ämter zu durchlaufen hätte, wollte ich eine Zulage anfragen.

Leider finde ich hierzu keine Rechtsgrundlage und weiß nicht, ob ich überhaupt eine Zulage bekommen könnte.

Im SBesG gibt es in Regelungen für Zulagen für befristet übernommene Funktionen (§ 46) und Erschwerniszulagen (§47) und eine Regelungen für Amts- und Stellenzulagen (§43). Irgendwie trifft hier nichts wirklich zu.

Kann mein Dienstherr mir "einfach" eine Zulage gewähren?

Ich freue mich auf jede Hilfe.

LG


« Last Edit: 10.11.2022 01:29 von Admin2 »

Matze1986

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Antw:Zulage bei Übernahme höherwertiger Tätigkeiten
« Antwort #1 am: 08.11.2022 09:14 »
Guten Tag,

"höherwertige Tätigkeiten" ist eher ein Fachbegriff aus dem TVÖD und findet bei Ihnen keine Anwendung.
Das SBesG ist für Sie das lex specialis, wenn dort nichts zutreffendes geregelt ist, gibt es auch nichts. Warum auch? Sollte Ihre Stelle mit A12 dotiert (nicht bewertet) werden, so wird dieser in der Regel ausgeschrieben, da es sich um einen förderlichen Dienstposten handelt. Darauf könnten Sie sich dann bewerben. Da Sie aber die Voraussetzungen nicht erfüllen, haben Sie nur eine Chance, wenn sich kein geeigneter Bewerber darauf bewirbt.
Im Normalfall werden Sie auf einen entsprechenden angemessenen Dienstposten gesetzt.

Sollten Sie tatsächlich der erfolgreiche Bewerber für diesen A12-DP sein, durchlaufen Sie alle notwendigen Ämter in der vorgeschriebenen Zeit. Anspruch auf Zulagen besteht nicht.