Ich gehe einmal davon aus, dass hier ein Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst Anwendung findet. Diese Tarifverträge sehen im Jahr des Eintritts nicht nur vor erfüllter Wartezeit, sondern schlechthin in jedem Fall eine Zwölftelung des Urlaubsanspruchs vor (für jeden Beschäftigungsmonat 1/12).
§ 5 BUrlG sieht in seinem Abs. 1 nur eine Zwölftelung des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses vor, wenn ein Arbeitnehmer
a) im Jahr des Eintritts in das Arbeitsverhältnis die Wartezeit nicht erfüllen kann,
b) vor erfüllter Wartezeit wieder ausscheidet,
c) nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte des Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
Der volle Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub entsteht erstmals nach einer sechsmonatigen Zugehörigkeit zum Unternehmen.
Man muss also davon ausgehen, dass das BUrlG in bestimmten Fällen günstiger sein kann als der TV-L, weil die beim Eintritt in ein Arbeitsverhältnis im TV-L vorgesehene Zwölftelung des Jahresurlaubs zu Teilansprüchen führen kann, die hinter den Ansprüchen nach dem BUrlG zurückbleiben. Insoweit ist es abhängig davon, wieviel Beschäftigugnsmonate vorliegen. In der Regel ist erst bei 9 Monaten der tarifliche Anspruch höher als der nach dem BUrlG.
Die allgemeinen Grundsätze des BUrlG zum Teilurlaub gelten auch für den Zusatzurlaub nach § 208 SGB IX.