Moin,
die Entgeltordnung legt ja fest, dass in einigen EG Voraussetzungen in der Person vorliegen müssen (z.B. wissenschaftliche Hochschulbildung), um entsprechend eingruppiert werden zu können. Liegen diese nicht vor, führt dies in die nächst niedrigere EG. Führt dann das Erfüllen dieser Voraussetzung zu einer Höhergruppierung, die sich dann an die Automatik von §17 Absatz (4) TV-L halten muss?
Konkretes Beispiel: Eine kurz vor ihrem Master-Abschluss stehende Studentin erhält einen Arbeitsvertrag als Wissenschaftliche Mitarbeiterin. Die Tätigkeiten entsprechen der EG 13 des allgemeinen Teils der EG-O, die Person erfüllt aber eben noch nicht die Voraussetzung, einen Wissenschaftlichen Hochschulbildung abgeschlossen zu haben. Dementsprechend wird sie in die EG 12 eingruppiert, welche sie aufgrund fehlender einschlägiger Berufserfahrung in Stufe 1 beginnt. Nach 3 Monaten Tätigkeit hat die Verteidigung ihrer Master-Arbeit stattgefunden, welche als letzte Prüfungsleistung noch fehlte. Das ausgestellte Master-Zeugnis legt die Betroffene ihrem AG vor und zeigt damit an, dass sie nun die Voraussetzung in der Person erfüllt. Also müsste m.E. nun eine Höhergruppierung in EG 13, Stufe 2 führen.
Was sagt ihr dazu, ist diese Interpretation korrekt?
Wenn ja, stellte dies mal wieder ein Monotonie-Bruch dar, da die Höhergruppierung direkt in Stufe 2 natürlich einen geldwerten Vorteil gegenüber denjenigen darstellt, welche die Stufe 1 vollständig durchlaufen müssen. (Den Unterschiedsbetrag zwischen EG 12 und EG 13, den man zu Beginn hat, kann man da einige Monate kompensieren. Wo genau der Trade-Off verläuft, müsste man mal durchrechnen; ich würde erwarten, dass Variante 2 bis zu einem halben Jahr in EG 12/1 mit direkter Höhergruppierung in EG 13/2 günstiger ist als "regulär" die EG 13 zu durchlaufen.)