Autor Thema: Höhergruppierung durch Erfüllen von Voraussetzungen in der Person  (Read 1746 times)

cyrix42

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,415
Moin,

die Entgeltordnung legt ja fest, dass in einigen EG Voraussetzungen in der Person vorliegen müssen (z.B. wissenschaftliche Hochschulbildung), um entsprechend eingruppiert werden zu können. Liegen diese nicht vor, führt dies in die nächst niedrigere EG. Führt dann das Erfüllen dieser Voraussetzung zu einer Höhergruppierung, die sich dann an die Automatik von §17 Absatz (4) TV-L halten muss?

Konkretes Beispiel: Eine kurz vor ihrem Master-Abschluss stehende Studentin erhält einen Arbeitsvertrag als Wissenschaftliche Mitarbeiterin. Die Tätigkeiten entsprechen der EG 13 des allgemeinen Teils der EG-O, die Person erfüllt aber eben noch nicht die Voraussetzung, einen Wissenschaftlichen Hochschulbildung abgeschlossen zu haben. Dementsprechend wird sie in die EG 12 eingruppiert, welche sie aufgrund fehlender einschlägiger Berufserfahrung in Stufe 1 beginnt. Nach 3 Monaten Tätigkeit hat die Verteidigung ihrer Master-Arbeit stattgefunden, welche als letzte Prüfungsleistung noch fehlte. Das ausgestellte Master-Zeugnis legt die Betroffene ihrem AG vor und zeigt damit an, dass sie nun die Voraussetzung in der Person erfüllt. Also müsste m.E. nun eine Höhergruppierung in EG 13, Stufe 2 führen.

Was sagt ihr dazu, ist diese Interpretation korrekt?

Wenn ja, stellte dies mal wieder ein Monotonie-Bruch dar, da die Höhergruppierung direkt in Stufe 2 natürlich einen geldwerten Vorteil gegenüber denjenigen darstellt, welche die Stufe 1 vollständig durchlaufen müssen. (Den Unterschiedsbetrag zwischen EG 12 und EG 13, den man zu Beginn hat, kann man da einige Monate kompensieren. Wo genau der Trade-Off verläuft, müsste man mal durchrechnen; ich würde erwarten, dass Variante 2 bis zu einem halben Jahr in EG 12/1 mit direkter Höhergruppierung in EG 13/2 günstiger ist als "regulär" die EG 13 zu durchlaufen.)

WasDennNun

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 9,710
Ja, sie kommt in die Stufe 2.

mrfox

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 69
Ja, sie kommt in die Stufe 2.

Es ist aber keine Höhergruppierung (Übertragung höherwertiger Tätigkeiten). Meiner Meinung ist stufengleich korrekt, weil bei einer Feststellungsklage auch kein § 17 (4) TV-L Anwendung findet.

JesuisSVA

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,594
Das ist dann aber ganz schön viel Meinung für so wenig Ahnung. Bei einer Eingruppierungsfeststellungsklage ändert sich die Entgeltgruppe nicht, es wird lediglich festgestellt, welche Eingruppierung vorgelegen hat. Eine Höhergruppierung ist nicht abhängig von der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit, § 17 Abs. 4 TV-L nimmt dazu keinerlei Bezug. Dort geht es lediglich um die Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe. Diese erfolgt bei Erfüllung einer vorher nicht erfüllten Voraussetzung in der Person.

E15TVL

  • Moderator
  • Sr. Member
  • *****
  • Beiträge: 489
Interessant.

Wo genau der Trade-Off verläuft, müsste man mal durchrechnen; ich würde erwarten, dass Variante 2 bis zu einem halben Jahr in EG 12/1 mit direkter Höhergruppierung in EG 13/2 günstiger ist als "regulär" die EG 13 zu durchlaufen.)
So scheint es.
Wenn ich die JSZ richtig berücksichtigt habe, dann müssten 5 Monate in EG12/1 mit anschließender HG in EG13/2 besser sein, als direkt in EG13/1 zu starten. Ist man hingegen 6 Monate in EG12/1, dann wäre der Start in EG13/1 besser.



So zumindest, wenn man die ersten 24 Monate betrachtet. Da die Stufenaufstiege ja dann zu unterschiedlichen Zeiten stattfinden, kann das durchaus immer mal wieder kippen.


JesuisSVA

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,594
Aufgrund der Stichtagsregelung in § 20 Abs. 3 Satz 2f. TV-L kommt es dabei sehr stark darauf an, wann im Jahr das Arbeitsverhältnis beginnt und wann im Jahr die Höhergruppierung stattfindet.