Autor Thema: Urlaubsabgeltung  (Read 1641 times)

Ole

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Urlaubsabgeltung
« am: 09.11.2022 10:46 »
Hallo in die Runde,

kann ich dieses Schreiben so raus schicken? Gerne Hinweise oder ähnliches, vielen Dank vorab :-)

Rente wegen voller Erwerbsminderung

Ihr Bescheid vom 08.2022, hier eingegangen am 10.10.2022
Urlaubsanspruch 2020 / 2021 / 2022
§ 33 TVÖD – Ende Ihres Arbeitsvertrages ohne Kündigung.


Sehr geehrte XX,

gemäß Ihrem Rentenbescheid vom 22.08.2022, hier eingegangen am 10.10.2022, erhalten Sie ab dem 01.09.2021 Rente wegen voller Erwerbsminderung. Der Anspruch besteht längstens bis zum 31.01.2028, das ist das Ende des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird.

Unter Bezug auf § 33 Abs. 2 Satz 1 TVÖD endet ihr Arbeitsverhältnis sofern der Beschäftigten der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers zugestellt wird, wonach die Beschäftigte eine Rente auf unbestimmte Dauer wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderungsrente erhält.

Gemäß § 33 Abs. 2 Satz 3 und 4 TVÖD endet Ihr Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangegangen Tages; frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Mitteilung des Arbeitgebers über den Zeitpunkt des Eintritts der auflösenden Bedingungen. Liegt im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine nach § 175 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes vor, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages der Zustellung des Zustimmungsbescheides des Integrationsamtes.

Der Zustimmungsbescheid liegt uns vor. Demnach endet Ihr Arbeitsverhältnis mit Ablauf des XX.

Bezüglich Ihres Urlaubsanspruches aus dem Jahr 2020 und 2021 ist zwischen dem gesetzlichen Mindesturlaub und dem tariflichen Mehrurlaub zu unterscheiden. Auch bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit verfällt der tarifliche Mehrurlaub gemäß § 26 Abs. 2a TVÖD zum 31.05. des Folgejahres.

Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 20 Tage pro Jahr. Im Jahr 2020 wurden Ihnen 24 Urlaubstage gewährt. Der tarifliche Mehrurlaub von 10 Tagen ist auf Grund von Krankheit zum 31.05. des Folgejahres verfallen. 

Für das Jahr 2021 haben Sie einen Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Tagen. Auch hier ist der tarifliche Mehrurlaub zum 31.05. des Folgejahres verfallen.

Gemäß Feststellungsbescheid vom 03.12.2021 beträgt Ihr Grad der Behinderung 50, rückwirkend zum 19.10.2021. Ich verweise auf unser Schreiben vom 22.02.2022.

Ihr Anspruch auf Zusatzurlaub gem. § 208 Abs. 1 und 2 SGB IX beträgt im Jahr 2021
1 Tag.

Laut § 33 Abs. 2 Satz 2 TVÖD hat die Beschäftigte den Arbeitgeber von der Zustellung des Rentenbescheids unverzüglich zu unterrichten. Somit hätten Sie uns im August 2022 unterrichten müssen, so dass Ihr Arbeitsverhältnis schon hätte zum 31.08.2022 beendet werden können.

Für das Jahr 2022 haben Sie einen Urlaubsanspruch von 20 Tagen sowie einen Anspruch auf Zusatzurlaub gem. § 208 Abs. 1 SGB IX von 4 Tagen.

Eine Auszahlung von 45 Urlaubstagen erfolgt Ende November 2022.