Autor Thema: Neue Eingruppierung  (Read 4873 times)

Frage20222023

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Neue Eingruppierung
« am: 09.11.2022 15:17 »
Um folgende Textpassage handelt es sich:
- Die Höhergruppierung erfolgt nur auf Antrag, der bis zum 31.07.2023 beim Geschäftsbereich Personal gestellt werden muss. Die Höhergruppierung erfolgt rückwirkend zum 01.07.2022.
Ein anderer Zeitpunkt für die Höhergruppierung ist nicht möglich.

Folgende Frage dazu:
Ist es rechtens, dass die Höhergruppierung an eine Frist gekoppelt wird.
Ich würde im September 2023 in die nächste Erfahrungsstufe kommen und würde natürlich dann erst gerne meine Höhergruppierung beantragen.

Schmitti

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Antw:Neue Eingruppierung
« Antwort #1 am: 09.11.2022 15:43 »
Warum soll denn höhergruppiert werden?

Frage20222023

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Antw:Neue Eingruppierung
« Antwort #2 am: 09.11.2022 15:47 »
Weil alle in der Schulsozialarbeit tätig von 11b in S12 kommen sollen.

Wabi Sabi

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Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ungemein!

Frage20222023

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Antw:Neue Eingruppierung
« Antwort #4 am: 09.11.2022 20:01 »
Nein. Die Landkreisverwaltung hat einfach beschlossen, dass ab sofort alle in der Schulsozialarbeit in S12 eingestuft werden und wir ddies innerhalb der Frist beantragen können. Man kann auch in 11b bleiben und verliert somit kein Erfahrungsstufen. Aber natürlich ist es ärgerlich, dass man wegen der Frist wegen wenigen Monaten nicht in S12 kann, weil man dann wieder von vorne anfängt.
Daher die Frage ob die festgesetzte Frist überhaupt rechtens ist...

JesuisSVA

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Antw:Neue Eingruppierung
« Antwort #5 am: 09.11.2022 20:06 »
Die Eingruppierung steht nicht zur Disposition des Arbeitgebers.

Kommunalgenie

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Antw:Neue Eingruppierung
« Antwort #6 am: 09.11.2022 20:35 »
Nein. Die Landkreisverwaltung hat einfach beschlossen, dass ab sofort alle in der Schulsozialarbeit in S12 eingestuft werden und wir ddies innerhalb der Frist beantragen können. Man kann auch in 11b bleiben und verliert somit kein Erfahrungsstufen. Aber natürlich ist es ärgerlich, dass man wegen der Frist wegen wenigen Monaten nicht in S12 kann, weil man dann wieder von vorne anfängt.
Daher die Frage ob die festgesetzte Frist überhaupt rechtens ist...

Diese Frage stellt sich gar nicht, da nicht die Frist das Problem ist, sondern die willkürliche Änderung der Rechtsmeinung des Arbeitgebers über die Eingruppierung ohne Tätigkeitsänderung. Entweder bist du seit Übernahme der jetzigen Aufgaben bereits in der S12 oder in der 11b. Da kann man nicht nach Lust und Laune rumgruppieren.

JesuisSVA

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Antw:Neue Eingruppierung
« Antwort #7 am: 09.11.2022 20:49 »
Das ist unzutreffend, siehe die Änderung der Protokollerklärung Nr. 12 zu Abschnitt XXIV EGO und die damit zusammenhängende Norm des TVÜ-L, auf die bereits hingewiesen wurde.

Bpbb87

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Antw:Neue Eingruppierung
« Antwort #8 am: 14.11.2022 23:00 »
Ist es möglich, im Rahmen einer gesundheitsbedingten Vermittlung eine Versetzung in eine höhere EG vorzunehmen von 9b auf 9c? Wenn ja, welche gesetzliche Grundlage genau ?

Isie

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Antw:Neue Eingruppierung
« Antwort #9 am: 14.11.2022 23:39 »
Es wäre sinnvoll, dass du einen eigenen Thread eröffnest und den Sachverhalt etwas ausführlicher schilderst. Für Höhergruppierungen gibt es keine gesetzliche, sondern eine tarifliche Grundlage.

JesuisSVA

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Antw:Neue Eingruppierung
« Antwort #10 am: 15.11.2022 06:03 »
Ist es möglich, im Rahmen einer gesundheitsbedingten Vermittlung eine Versetzung in eine höhere EG vorzunehmen von 9b auf 9c? Wenn ja, welche gesetzliche Grundlage genau ?

Eine Versetzung berührt lediglich die organisatorische Eingliederung des Tarifbeschäftigten. Für eine Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe bedürfte es hier einer Änderung der auszuübenden Tätigkeit. Das ist ein gänzlich anderer Vorgang.

ABCXYZ

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Antw:Neue Eingruppierung
« Antwort #11 am: 15.11.2022 13:32 »
Die aufgrund der kürzlich geänderten Protokollerklärung (aus dem Ergebnis der kürzlichen Tarifeinigung im kommunalen Sozial- und Erziehungsdienst) möglichen Höhergruppierung der Schulsozialarbeiter/innen erfolgt genau aus dem in der Fragestellung beschriebenen Grund nur auf Antrag und eben nicht automatisch.

Die Stufenlaufzeit der aktuellen Stufe beginnt zum benannten Stichtag neu. Somit kann es im individuellen Einzelfall (insbesondere wenn man aus welchen Gründen auch immer nicht mehr lang im Arbeitsfeld tätig ist) sinnvoll sein, auf die Höhergruppierung zu verzichten.