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Kleiderordnung

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E15TVL:
Bei uns, einer obersten Landesbehörde, gibt es keine Regelung dazu. Dies führt dann leider auch dazu, dass teilweise T-Shirts mit „lustigem“ Aufdruck getragen werden oder im Sommer auch der ein oder andere Mann mit kurzen Hosen angetrabt kommt. Mein einziges Glück ist, dass bei uns nahezu kein Bürgerverkehr herrscht. Andernfalls würde ich mich schämen…

Bei der hiesigen Landkreisverwaltung ist wenigstens das Tragen von kurzen Hosen per DV/DA eingeschränkt.

AndreasHL:
Ich stelle mir vor, da sitzt ein Personalsratsmitglied bei einer Vorstellungsrunde für Bewerber. Bekleidung entspricht  zu 100 Prozent nicht der Kleiderordnung. Was nun? Abmahnen? Als PR-Mitglied?

Da ist ein Gerichtsverfahren doch vorprogrammiert. Gibt es dazu schon Urteile?

JesuisSVA:
Ach, es handelt sich um einen Bessermenschen aus dem Personalrat, der durch Negativauswahl in sein Amt gespült worden ist, weil er eines erweiterten Schutzes vor Versetzung und/oder Kündigung bedarf. Das ändert natürlich... gar nichts. Und was ist negativ an einem Gerichtsverfahren, das dem Personalratsclown seine Grenzen aufzeigt und ihn demütigt? Wenn der auch noch Gewerkschaftsvertreter ist, kann man sogar gleich zwei Punkte auf der Bucket List streichen.

BalBund:

--- Zitat von: AndreasHL am 11.11.2022 20:48 ---Ich stelle mir vor, da sitzt ein Personalsratsmitglied bei einer Vorstellungsrunde für Bewerber. Bekleidung entspricht  zu 100 Prozent nicht der Kleiderordnung. Was nun? Abmahnen? Als PR-Mitglied?

Da ist ein Gerichtsverfahren doch vorprogrammiert. Gibt es dazu schon Urteile?

--- End quote ---

Wie unser Sonnenkönig JeSuis bereits ausgeführt hat: Ist eine Kleiderordnung wirksam erlassen (was im alleinigen Direktionsrecht des Arbeitgebers steht, der PR hat da schlicht mal gar nichts zu melden), kann aus dem bewussten Verstoß bei jedem Mitarbeitenden eine arbeits- oder dienstrechtliche Konsequenz folgen.

Klar, der PR-Heiermann kann das ganze vor Gericht überprüfen lassen, wird hier aber regelmäßig scheitern, sofern die Kleiderordnung an sich nicht zu beanstanden ist.

egotrip:

--- Zitat von: BalBund am 12.11.2022 10:55 ---
--- Zitat von: AndreasHL am 11.11.2022 20:48 ---Ich stelle mir vor, da sitzt ein Personalsratsmitglied bei einer Vorstellungsrunde für Bewerber. Bekleidung entspricht  zu 100 Prozent nicht der Kleiderordnung. Was nun? Abmahnen? Als PR-Mitglied?

Da ist ein Gerichtsverfahren doch vorprogrammiert. Gibt es dazu schon Urteile?

--- End quote ---

Wie unser Sonnenkönig JeSuis bereits ausgeführt hat: Ist eine Kleiderordnung wirksam erlassen (was im alleinigen Direktionsrecht des Arbeitgebers steht, der PR hat da schlicht mal gar nichts zu melden), kann aus dem bewussten Verstoß bei jedem Mitarbeitenden eine arbeits- oder dienstrechtliche Konsequenz folgen.

Klar, der PR-Heiermann kann das ganze vor Gericht überprüfen lassen, wird hier aber regelmäßig scheitern, sofern die Kleiderordnung an sich nicht zu beanstanden ist.

--- End quote ---

Da wäre es dann interessant, wie ein Personalrat in Schleswig-Holstein auf eine solche Aussage reagieren würde, denn:

§ 51 Abs. 1-7 MBG SH – Umfang der Mitbestimmung

Anhand dieser Landesregelungen lässt sich nur sehr schwer ein Vergleich zu den Bundesregelungen ziehen, weil von einer "Allzuständigkeit" des Personalrats ausgegangen wird. Danach ist der Personalrat im Rahmen des § 51 MBG SH die Aufgabe "bei allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen, die die Beschäftigten der Dienststelle insgesamt, Gruppen von ihnen oder einzelne Beschäftigte betreffen oder sich auf sie auswirken" mitzubestimmen. Ferner finden sich in § 54 Abs. 4 MBG SH Beispiele für die Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten. Es existiert jedoch kein abschließender Katalog mit den Mitbestimmungstatbeständen.

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