Hallo zusammen,
mir liegt ein Arbeitsvertrag vor, in dem steht, XY ist in der Entgeltgruppe E9 eingruppiert.
Zwischenzeitlich (nach Stellenwechsel beim gleichen AG) kam eine Änderung zum Arbeitsvertrag hinzu, in der steht, XY wird ab Z in die Entgeltgruppe E10 höhergruppiert.
Nach Überarbeitung der Tätigkeitsbeschreibung (ohne weitere Änderung der Stelle/mit ihr verbundenen Aufgaben) und einem Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung und entsprechenden Gehaltsforderung schloss sich der AG der Rechtsmeinung des Antragstellers an und vergütet die Stelle nun nach E11. Eine Änderung zum Arbeitsvertrag gab es danach nicht, jedoch ein freies Schreiben vom AG, in dem mitgteilt wurde, man sei nun in die Entgeltgruppe E11 eingruppiert.
Hinweis: Es handelt sich immer um den gleichen Arbeitgeber. Im Arbeitsvertrag selbst sind keine Ausführungen zum Inhalt der Stelle zu finden. Es liegt lediglich eine Tätigkeitsbeschreibung der aktuellen Stelle vor.
Frage: Wenn der AG morgen umorganisiert und dabei die aktuelle Stelle streicht, kann (i. S. v. rechtlich zulässig) er den TB morgen wieder Tätigeiten gemäß E9b übertragen und dann entsprechend nur noch nach E9 bezahlen?
Meine Frage zielt darauf ob, wie "sicher" eine bestimmte Tätigkeit (ggf. auch wieder mit einer anderen Entgeltgruppe) bzw. eine bestimmte Entgeltgruppe (ggf. mit einer anderen Aufgabe) ist, also was (Stelle? Gehalt?) wird mit dem Arbeitsvertrag eigentlich binden geregelt?
Sollte das hier im Forum an andere Stelle schon erklärt worden sein, freue iich mich auf den entsprechenden Hinweis.
Vielen Dank schon einmal.