Autor Thema: TVÖD VKA Arbeitsvertrag  (Read 2090 times)

pelikan123

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 2
TVÖD VKA Arbeitsvertrag
« am: 11.11.2022 15:06 »
Hallo zusammen,

mir liegt ein Arbeitsvertrag vor, in dem steht, XY ist in der Entgeltgruppe E9 eingruppiert.

Zwischenzeitlich (nach Stellenwechsel beim gleichen AG) kam eine Änderung zum Arbeitsvertrag hinzu, in der steht, XY wird ab Z in die Entgeltgruppe E10 höhergruppiert.

Nach Überarbeitung der Tätigkeitsbeschreibung (ohne weitere Änderung der Stelle/mit ihr verbundenen Aufgaben) und einem Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung und entsprechenden Gehaltsforderung schloss sich der AG der Rechtsmeinung des Antragstellers an und vergütet die Stelle nun nach E11. Eine Änderung zum Arbeitsvertrag gab es danach nicht, jedoch ein freies Schreiben vom AG, in dem mitgteilt wurde, man sei nun in die Entgeltgruppe E11 eingruppiert.

Hinweis: Es handelt sich immer um den gleichen Arbeitgeber. Im Arbeitsvertrag selbst sind keine Ausführungen zum Inhalt der Stelle zu finden. Es liegt lediglich eine Tätigkeitsbeschreibung der aktuellen Stelle vor.

Frage: Wenn der AG morgen umorganisiert und dabei die aktuelle Stelle streicht, kann (i. S. v. rechtlich zulässig) er den TB morgen wieder Tätigeiten gemäß E9b übertragen und dann entsprechend nur noch nach E9 bezahlen?

Meine Frage zielt darauf ob, wie "sicher" eine bestimmte Tätigkeit (ggf. auch wieder mit einer anderen Entgeltgruppe) bzw. eine bestimmte Entgeltgruppe (ggf. mit einer anderen Aufgabe) ist, also was (Stelle? Gehalt?) wird mit dem Arbeitsvertrag eigentlich binden geregelt?

Sollte das hier im Forum an andere Stelle schon erklärt worden sein, freue iich mich auf den entsprechenden Hinweis.

Vielen Dank schon einmal.

JesuisSVA

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,594
Antw:TVÖD VKA Arbeitsvertrag
« Antwort #1 am: 11.11.2022 15:11 »
Es gibt keine E9.

Nein.

Der deklaratorischen Nennung der Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag kommt weder tatsächliche noch rechtliche Bedeutung zu.

WasDennNun

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 9,710
Antw:TVÖD VKA Arbeitsvertrag
« Antwort #2 am: 11.11.2022 16:16 »
Frage: Wenn der AG morgen umorganisiert und dabei die aktuelle Stelle streicht, kann (i. S. v. rechtlich zulässig) er den TB morgen wieder Tätigeiten gemäß E9b übertragen und dann entsprechend nur noch nach E9 bezahlen?

Meine Frage zielt darauf ob, wie "sicher" eine bestimmte Tätigkeit (ggf. auch wieder mit einer anderen Entgeltgruppe) bzw. eine bestimmte Entgeltgruppe (ggf. mit einer anderen Aufgabe) ist, also was (Stelle? Gehalt?) wird mit dem Arbeitsvertrag eigentlich binden geregelt?
Das Entgelt der EGx ist so sicher, wie man nachweisen kann, dass man auszuübenden Tätigkeiten der EGx hat.
Der AG kann dann umorganisieren und dem MA neue Tätigkeiten nach belieben zuweisen, solange dann wieder einen EGx dabei rauskommt.

pelikan123

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 2
Antw:TVÖD VKA Arbeitsvertrag
« Antwort #3 am: 12.11.2022 18:46 »
Zunächt vielen Dank für die schnellen Rückmeldung, nur jetzt bin ich verwirrt:

Wenn der deklaratorischen Nennung der Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag  weder tatsächliche noch rechtliche Bedeutung zu kommt, warum kann der AG dann nicht morgen umorganisieren und eine neue Stelle (entsprechend E9b) schaffen und nur noch nach E9b bezahlen.

Bzw. wenn man doch eine Bindung des AG annimmt: Woraus ergibt sich die Bindung des AG, dass er dem MA zwar nach Belieben neue Tätigkeiten zuweisen kann, aber wieder eine EG10 rauskommen muss?

JesuisSVA

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,594
Antw:TVÖD VKA Arbeitsvertrag
« Antwort #4 am: 12.11.2022 18:58 »
Eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung ist eine Vertragsänderung und bedarf Deiner mindestens impliziten Zustimmung.