Moin,
zur Frage der Einschlägigkeit der Berufserfahrung: Einschlägig ist eine Tätigkeit dann, wenn sie i.W. unverändert fortgesetzt wird. Ist dies bei dir der Fall -- nachgewiesen durch eine entsprechende Tätigkeitsbeschreibung deines bisherigen AG -- , dann steht dir gemäß §40 TV-L die entsprechende Anerkennung inkl. verbrachter Stufenlaufzeit zu, also Stufe 3 mit zu beginn schon zurückgelegten 8,5 Monaten Stufenlaufzeit. Beachte aber, dass du nicht nur Forschungs-Aufgaben, sondern auch solche in der Lehre und der universitären Selbstverwaltung haben dürftest... Typischerweise sammelt man solche der aktuellen Stelle einschlägige Berufserfahrung auf ähnlichen Stellen. Der Nachweis dieser Einschlägigkeit ist also relativ simpel, wenn man von WiMi-Stelle der Uni A auf eine an Uni B wechselt. Wenn die Struktur der AG nun ganz anders aussehen, könnte das schwieriger werden.
zum WissZeitVG: Hier ist egal, weshalb du zuvor befristet an einer Hochschule oder Forschungsinstitut nach Studienabschluss (nicht als SHK oder WHK) befristet angestellt warst; die Zeit zählt auf die 6-Jahres-Frist. §2 Absatz (3) regelt nämlich:
"3) Auf die in Absatz 1 geregelte zulässige Befristungsdauer sind alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung im Sinne des § 5 abgeschlossen wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge nach § 3 anzurechnen. Angerechnet werden auch befristete Arbeitsverhältnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften abgeschlossen wurden."
Ich sehe nicht, wie dein bisheriger AG nicht unter §5 WissZeitVG fallen sollte, wenn es weitgehend vom BMBF getragen wird...