Autor Thema: Stufenzuordnung bei Einstellung und Befristung  (Read 1413 times)

hoahmi

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Nachdem ich 3 Jahre und 8,5 Monate bei einem Forschungsinstitut/Unternehmen gearbeitet habe, dass wissenschaftliche Forschung (finanziert weitgehend durch Drittmittel des BMBF) durchführt, beginne ich nun eine Promotion an einer sächsischen Universität. Das Forschungsthema bei dem Unternehmen (bezahlt nach TVÖD-13) war nahezu identisch mit dem Promotionsthema (bezahlt nach TVL-13). Aus meiner Sicht ist eine Anrechnung der vorhergehenden Beschäftigungszeit als "einschlägige Berufserfahrung" offensichtlich. In welche Stufe sollte ich in der Promotionsstelle eingruppiert werden? Man findet dazu online verschiedene Ansichten.

Weiterhin ist offen ob die Beschäftigungszeit im Unternehmen für die maximale Befristungsdauer nach WissZeitVG relevant ist. Ich habe während dieser Zeit keine Qualifizierung angestrebt. Es ist unklar ob das Unternehmen eine „Forschungseinrichtung im Sinne des § 5“ (des WissZeitVG) ist. Wer entscheidet das eigentlich? Hat die Einordnung des Unternehmens bezüglich der Befristung irgend eine Relevanz für die Stufenzuordnung? Kann vielleicht „einschlägige Berufserfahrung“ nur an „Forschungseinrichtungen im Sinne des § 5“ angesammelt werden?

WasDennNun

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Antw:Stufenzuordnung bei Einstellung und Befristung
« Antwort #1 am: 12.11.2022 08:08 »
Ob es als einschlägige Berufserfahrung zu werten ist, kann am Ende nur das Gericht entscheiden.
Fordere von deinem Prof und der Univerwaltung die Stufe 3 und gut ist.
Soll der Prof sich da mal lang machen und der Verwaltung entsprechendes schreiben, damit die ihren Arsch an der Wand kriegen und eB, oder die anderen 16er Paragrafen anwenden.
Der Prof will deine Promotion für sich und du für dich, also, bloß nicht verarschen, ausnutzen lassen, denn es ist ohne Problem möglich. Und Personaler die behaupten sie würden gerne, aber es geht tariflich nicht, sind Betrüger, Lügner oder Versager.

Zu meiner Zeit wurden Drittmittel-Zeitverträge so gestaltet, dass sie nicht die Zeiten der Landesstellen zur Promotion beeinflusst haben. Aber das ist auch schon Dekaden her. Wurdest du nach TzBfg im altem Vertrag befristet?
Und wo die Promotionen länger dauerten, da wurde halt mit den Stellen Landesstellen und Drittmitteln entsprechend jongliert, dazu muss aber der Prof oder ein fähiger Assi das beherrschen.

cyrix42

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Antw:Stufenzuordnung bei Einstellung und Befristung
« Antwort #2 am: 12.11.2022 20:49 »
Moin,

zur Frage der Einschlägigkeit der Berufserfahrung: Einschlägig ist eine Tätigkeit dann, wenn sie i.W. unverändert fortgesetzt wird. Ist dies bei dir der Fall -- nachgewiesen durch eine entsprechende Tätigkeitsbeschreibung deines bisherigen AG -- , dann steht dir gemäß §40 TV-L die entsprechende Anerkennung inkl. verbrachter Stufenlaufzeit zu, also Stufe 3 mit zu beginn schon zurückgelegten 8,5 Monaten Stufenlaufzeit. Beachte aber, dass du nicht nur Forschungs-Aufgaben, sondern auch solche in der Lehre und der universitären Selbstverwaltung haben dürftest... Typischerweise sammelt man solche der aktuellen Stelle einschlägige Berufserfahrung auf ähnlichen Stellen. Der Nachweis dieser Einschlägigkeit ist also relativ simpel, wenn man von WiMi-Stelle der Uni A auf eine an Uni B wechselt. Wenn die Struktur der AG nun ganz anders aussehen, könnte das schwieriger werden.

zum WissZeitVG: Hier ist egal, weshalb du zuvor befristet an einer Hochschule oder Forschungsinstitut nach Studienabschluss (nicht als SHK oder WHK) befristet angestellt warst; die Zeit zählt auf die 6-Jahres-Frist. §2 Absatz (3) regelt nämlich:

"3) Auf die in Absatz 1 geregelte zulässige Befristungsdauer sind alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung im Sinne des § 5 abgeschlossen wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge nach § 3 anzurechnen. Angerechnet werden auch befristete Arbeitsverhältnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften abgeschlossen wurden."

Ich sehe nicht, wie dein bisheriger AG nicht unter §5 WissZeitVG fallen sollte, wenn es weitgehend vom BMBF getragen wird...