Hallo zusammen,
ich bin im Geltungsbereich des TVöD beschäftigt und meine Frau erwartet im Januar 2023 ein Kind. Unsere Vorstellung ist, dass ich direkt ab Geburt für 2 Monate Elternzeit nehme und später (im Sommer bzw. um den ersten Geburtstag herum) noch einmal in 2 weiteren kleineren Zeitabschnitten von ca. einem Monat. Leider bin ich mir hier bei einigen Punkten nicht so recht sicher, ob ich diese richtig verstehe. Vielleicht kann mir jemand, der näher an dem Thema dran ist, hier weiterhelfen? Konkret geht es um die folgenden Probleme:
1.) Da die Elternzeit ab Geburt genommen werden soll, müsste ich diese dem AG mindestens 7 Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin anzeigen. Das Elterngeld richtet sich nach den Lebensmonaten des Kindes. Da der tatsächliche Geburtstermin naheliegenderweise nun nicht 7 Wochen im Voraus bekannt ist, lässt sich vor diesem Zeitpunkt kein exakt mit den Lebensmonaten übereinstimmender Zeitraum der Elternzeit angeben. Wäre daher bei der Anzeige der Elternzeit eine allgemein gehaltene Formulierung wie "Ich beantrage Elternzeit in insgesamt 3 Abschnitten, beginnend mit dem Tag der Geburt des Kindes für zwei Lebensmonate und weiterhin für je einen Monat ab dem fünften sowie dem zwölften Lebensmonat. Voraussichtlicher Entbindungstermin ist der xyz." zulässig?
2.) Nach § 4 Abs. 4 S. 2 BEEG hat ein Elternteil nur Anspruch auf Elterngeld, wenn er es mindestens für zwei Lebensmonate bezieht. Mir ist dabei nicht klar, ob sich dies nun auf den Antragszeitraum insgesamt (also hier im Beispiel 4 Monate) oder aber auf jeden einzelnen Abschnitt bezieht und demnach Abschnitte, die jeweils nicht mindestens 2 Lebensmonate umfassen, generell nicht zu einem Anspruch auf Elterngeld führen können.
3.) Hängt z.T. mit Frage 2 zusammen. Grundsätzlich würde § 29 Abs. 1 S. 1 Buchst. a) TVöD i.V.m. § 616 BGB für den Tag der Geburt wohl eine Freistellung auslösen. In der Konstellation hier - 2 Monate Elternzeit ab Geburt - macht das nach meinem Verständnis allerdings keinen Sinn, da für diesen Tag eben gerade keine Minderung des Entgeltes erfolgt und dieser daher auch nicht in den Zeitraum des Elterngeldbezuges eingerechnet wird. Das wiederum führt dann entweder zu einem Tag Abzug beim Elterngeld oder dazu, dass der Beginn der Elternzeit um einen Tag nach hinten verschoben werden müsste, mit der Konsequenz, dass dieser erste Antragszeitraum dann 3 Lebensmonate umfassen würde, wobei im dritten Lebensmonat genau ein Tag Anspruch auf Elterngeld besteht. Sehe ich das so richtig? Würde es sich dann hier nicht anbieten, im Rahmen der Anzeige der Elternzeit ausdrücklich mit aufzunehmen, dass auf die Inanspruchnahme dieser Arbeitsbefreiung verzichtet wird?
Vielleicht mag mir ja hier jemand weiterhelfen.
VG