Hallo liebes Forum,
exakt die gleiche Frage beschäftigt mich ebenfalls seit ein paar Wochen. Das Beispiel passt bei mir fast wie die Faust aufs Auge.
Allerdings werden doch bei der Weiterbeschäftigung, wenn gewünscht, weiterhin Beiträge zur Rentenversicherung eingezahlt, und somit weitere Rentenpunkte erworben.
Weiterhin gibt es doch das Formular V0210, welches Auskunft darüber geben kann wie hoch Ausgleichszahlungen geleistet werden können um am Ende der Arbeitszeit, also wenn die Regelarbeitszeit erreicht ist, die gleichen Renten zu erhalten, als hätte man bis zur Regelrente weitergearbeitet.
Vielleicht verstehe ich das aber auch nicht richtig.
LG
Klaus
Mit dem Fragebogen V0210 wird die Höhe der Beitragszahlung erfragt, die man einzahlen muss, um vorzeitig ohne Rentenminderung in Rente gehen zu dürfen. Das hat mit der hier angesprochenen Regelung nichts zu tun.
ja, das stimmt. Aber ich muß doch, wenn ich mich nicht wieder täusche, die Höhe der Beiträge nicht auf einen Schlag bezahlen, sondern kann während meiner Weiterbeschäftigung den Betrag eines Jahres vom Gehalt monatlich an die Rentenversicherung zahlen. Zumindest hatte ich das so verstanden. Das sind natürlich mächtige Abzüge durch die Rentenversicherung.
Die Abschläge müssen vor dem Renteneintritt ausgeglichen sein. Während des Rentenbezuges ist das zwar auch grundsätzlich möglich, dann wirkt sich die Zahlung ab dem nächsten Monat aus. Allerdings kann man die Abschläge für die Monate, die man bezogen hat, nicht mehr ausgleichen, so dass man immer auf Dauer etwas weniger Rente erhalten wird.
Beispiel mit 63 Jahren:
2000 EUR Rente,
10,8 % Abschlag,
216,00 EUR Abschlag,
mögliche Ausgleichssumme 48.642,84 EUR
wenn ich mit 63 Jahren die Rente ein Jahr lang in Anspruch nehme, kann ich nur noch 7,2 % ausgleichen, die 3,6 % bleiben für immer
2000 EUR Rente (ungekürzt) seit dem 63. Lebensjahr in Anspruch genommen
Einzahlungswillig ab 64 Jahren:
3,6 % Abschlag = 72 EUR bleiben für immer
7,2 % Abschlag = 144 EUR kann für die Zukunft ausgeglichen werden
mögliche Ausgleichssumme: 31.170,55 EUR
Wenn man also während des Rentenbezuges Einzahlungen leistet, kann man die Abschläge nicht mehr vollständig ausgleichen. Ab einem bestimmten Punkt nimmt die RV dann auch keine Beiträge mehr an und einen Teil der Abschläge hat man dann auch für immer.
Wenn man vor 63 Jahren die Summe von 48.642,84 EUR einzahlt, erhält man die ungeminderte Rente von 2000 EUR ab 63 und nicht erst ab 66. Nach Abzug von KV und PV sind das monatlich etwa 1760 EUR vor Steuern.
In 36 Moanten erhält man so insgesamt 63360 EUR vor Steuern ausgezahlt. Jetzt kann es passieren, dass das Finanzamt davon beispielsweise 35 % haben will, wenn man gleichzeitig noch Vollzeit arbeitet. Also bleiben bei einem bespielhaften Steuersatz von 35 % netto nur 41184 EUR übrig. (Individuell kann der Steuersatz höher oder niedriger sein)
Die Einzahlung lohnt sich in dem Beispiel nur dann, wenn man für die 48642,84 EUR Einzahlung mehr als 7500 EUR Steuern sparen kann. Da es jährliche Höchstgrenzen gibt, die steuerlich absetzbar sind, ist das in der Regel nur dann der Fall, wenn man die Einzahlung über viele Jahre vor dem Rentenbeginn streckt. Deswegen darf man das ja auch theoretisch ab dem 50. Lebensjahr einzahlen.
Finanztest rät zu dieser Einzahlung, wenn man zwar der RV vorgibt, mit 63 mit Abzügen in Rente gehen zu wollen, es aber stattdessen mit 64 Jahren ohne Abzüge tut (45 Jahre oder Schwerbehinderung). Dann kommen die 10,8 % auf die 216 EUR dazu und man erhält statt 2000 EUR Rente rund 2240 EUR Rente für die o.g. Einzahlung. Man soll aber in jedem Fall auch die steuerliche Absetzbarkeit im Auge behalten und nicht mehr im Kalenderjahr einzahlen, als man steuerlich absetzen kann.