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Rente mit 63 und weiterarbeiten

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Rentenonkel:

--- Zitat von: Bernd47 am 30.12.2022 17:23 ---Eine spannende Frage beim der "Rente mit 63 und weiterarbeiten" ist das Thema Krankenversicherung und Krankengeld. Kennt da jemand die genauen Regelungen? Gehört habe ich, dass man nach den 6 Wochen Lohnfortzahlung kein Krankengeld auf den Lohn erhält, wenn man Vollrentner ist. Bei einer Teilrente (und sei es 99%) soll das Krankengeld aber gezahlt werden.
Für mich stellt sich 2023 die Frage, beantrage ich eine Vollrente mit 63, um auch eine Betriebsrente beziehen zu können oder beantrage ich eine 99% Teilrente und verzichte bis zur Vollrente auf die Betriebsrente? Wie könnte man den Verlust des Krankengeldes eventuell durch eine Versicherung abfangen? Dabei müsste ich zumindest die Differenz zwischen der Rente und dem Nettolohn (ca. EUR 1.500,-) absichern.

--- End quote ---

Grundsätzlich konnte die Krankenkasse beim Bezug von Krankengeld die Rentner bei Bezug einer Teilrente bisher die Versicherten auffordern, eine Vollrente zu beantragen. Kommt der Versicherte dieser Aufforderung nicht nach, durfte die KK das Krankengeld einstellen. Diese Regelung wurde zum 01.01.2023 gestrichen, da ja ab diesem Zeitpunkt die Hinzuverdienstgrenze wegfällt. Somit geht der Gesetzgeber davon aus, dass niemand mehr eine Teilrente beziehen wird.

Es bedarf sicherlich noch der Abstimmung der Spitzenverband der Krankenkasse, um Deine Frage abschließend zu beantworten. Jedenfalls ist der (teilweise) Verzicht auf eine Sozialleistung unzulässig, wenn der alleinige oder überwiegende Verzicht nur darauf abzielt, eine anderen Sozialleistungsträger zu belasten. Es ist daher durchaus denkbar, dass ab dem 01.01.2023 ein Verzicht auf 1 % der Rente nicht automatisch dazu führt, dass eine Anspruch auf Krankengeld neben der Altersteilrente besteht. Zumindest lässt die Begründung des Gesetzgebers für den Wegfall der obigen Vorschrift diese Schlussfolgerung zu.

Die Differenz dürfte übrigens geringer sein, da das Krankengeld nur etwa 80 % des bisherigen Nettoeinkommens beträgt und das Delta daher nur in etwa die Summe aus Altersvollrente plus Betriebsrente zu den 80 % sein dürfte.

Es gibt diverse private Versicherungen, die das abdecken. Meistens arbeiten auch die gesetzlichen Krankenversicherungen mit privaten Partnern zusammen und man bekommt als Mitglied der gesetzlichen Versicherung dort Sonderkonditionen. Einfach mal bei der gesetzlichen Krankenkasse nachfragen.

Bernd47:
In den FAQ der Deutschen Rentenversicherung zum Wegfall der Hinzuverdienstgrenze wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass man weiterhin eine Teilrente zwischen 10-99% beziehen kann. Krankenkassen sagen eindeutig, dass das Krankengeld bei Vollrente wegfällt, nicht bei einer Teilrente.
Versicherungen bieten natürlich Krankentagegeldversicherungen an, in der Regel aber nur bis zur Rente. Welche Versicherungen sind gemeint, die das von mir beschriebene Delta absichern könnten? Ich habe da bisher nichts gefunden.

Faunus:

--- Zitat von: Rentenonkel am 28.12.2022 08:22 ---Die Alternative dazu wäre ein ATZ Vertrag vom 01.03.2024 - 28.02.2030, aufgeteilt in

Arbeitsphase: 01.03.2024 - 28.02.2027
Ruhephase: 01.03.2027 - 28.02.2030

Vorteil:

Während der gesamten Dauer werden 90 % der Beiräge eingezahlt


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Im TV-L ist die ATZ für TB vor mehr als 10 Jahren ersatzlos gestrichen worden - oder überlese ich diese wegen dem Sabbatical?

Ozymandias:

--- Zitat ---Jedenfalls ist der (teilweise) Verzicht auf eine Sozialleistung unzulässig, wenn der alleinige oder überwiegende Verzicht nur darauf abzielt, eine anderen Sozialleistungsträger zu belasten.
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Eine Teilrente von 99 oder auch 99,99% ist kein Verzicht, sondern ein zulässiges Gestaltungsmittel. Jedenfalls bislang und wird bei manchen Leuten angewandt, um in der Familienversicherung zu bleiben.

Die Wahl der Teilrente ist kein Verzicht nach § 46 SGB I, jedenfalls bislang.

Rentenonkel:

--- Zitat von: Bernd47 am 02.01.2023 19:56 ---In den FAQ der Deutschen Rentenversicherung zum Wegfall der Hinzuverdienstgrenze wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass man weiterhin eine Teilrente zwischen 10-99% beziehen kann. Krankenkassen sagen eindeutig, dass das Krankengeld bei Vollrente wegfällt, nicht bei einer Teilrente.

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Ich beziehe mich auf folgendes Gesetz:

§ 51 Abs. 1a SGB V bis 31.12.2022 "Beziehen Versicherte eine Teilrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung und ist absehbar, dass die Hinzuverdienstgrenze nach § 34 Absatz 2 des Sechsten Buches nicht überschritten wird, so kann die Krankenkasse eine Frist von vier Wochen setzen, innerhalb derer die Versicherten einen Antrag nach § 34 Absatz 3e des Sechsten Buches zu stellen haben."

Diese Vorschrift ist zum 01.01.2023 ersatzlos weggefallen, da der § 34 Abs. 3e SGB VI ebenfalls weggefallen ist.

Da diese Vorschrift sehr neu ist und erst im letztem Atemzug quasi mit eingeführt wurde, haben sich die Spitzenverbände der Krankenkasse mit dieser Thematik bisher nicht auseinandergesetzt. Die bisherigen Aussagen und online zur Verfügung gestellten Unterlagen (FAQ) beziehen sich daher auf die gesetzlichen Regelungen bis 31.12.2022.

Ich sage ja nicht, dass die Krankenkassen zwingend Ihre Rechtsauffassung ändern werden. Diese Frage muss allerdings noch in den Gremien der Spitzenverbände der Krankenkassen abgestimmt werden.

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