Spielt erstmal keine Rolle was der Bund sagt, sondern was im Gesetz steht.
Im EStG wurde unter §3 Nr. 11c der Passus eingefügt:
Steuerfrei ist...
"zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von 3 000 Euro"
LOB ist kein geschuldeter Arbeitslohn, da der Arbeitnehmer sonst rechtlichen Anspruch darauf hätte.