Autor Thema: Dauerhafte Übertragung höherwertiger Tätigkeit / Stufenlaufzeit anrechnen  (Read 1994 times)

PrasOpal

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Hallo zusammen,

in meinem nachfolgenden Fall benötige ich bitte eure rechtliche Fachkenntnis. Ich bin der Meinung, dass da etwas schief gelaufen ist:

Zum 01.07.2019 wurde ich für eine Stelle in der Kfz-Zulassungsbehörde (EG 6) ohne Verwaltungsausbildung eingestellt. Da ich keine Verwaltungsausbildung hatte, wurde ich in EG 5 Stufe 1 eingruppiert.

Ab 01.12.2019 wurde mir eine persönliche Zulage in Höhe des Unterschiedbetrags von EG 5 Stufe 1 zu EG 6 Stufe 1 unter der Bedingung gewährt, dass ich den Beschäftigtenlehrgang I bestehe.

Mit Bestehen des BL I wurde mir die vorübergehend übertragene höherwertige Tätigkeit der Stelle in der Zulassungsbehörde dauerhaft ab 01.06.2021 übertragen. Ich wurde zum 01.06.2021 von EG 5 Stufe 2 auf EG 6 Stufe 2 höhergruppiert. Die persönliche Zulage ist mit Ablauf des 31.05.2021 entfallen.

Im Dezember 2022 soll ich nun in Stufe 3 kommen.

Aus meiner Sicht hätte ich bereits im Dezember 2021 in Stufe 3 eingestuft werden müssen, denn aufgrund des Änderungstarifvertrags Nr. 17 werden die Zeiten einer vorübergehenden Übertragung höherwertiger Tätigkeiten bei einer im direkten Anschluss dauerhafter Höhergruppierung angerechnet.

Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe (EG 6) beginnt dann quasi rückwirkend ab dem Datum der zunächst vorübergehenden Übertragung der höherwertigen Tätigkeit (01.12.2019). Diese vor der Höhergruppierung liegenden Zeiten müssen angerechnet werden.

Aus meiner Sicht muss bei der Anrechnung berücksichtigt werden, dass am 01.12.2019 eine Höhergruppierung von EG 5 Stufe 1 auf EG 6 Stufe 1 gar nicht möglich gewesen wäre, sondern in EG 6 Stufe 2. Somit hätte ab 01.12.2019 die Stufe 2 begonnen zu laufen, sodass ich im Dezember 2021 in Stufe 3 gekommen wäre.

Zeitlicher Ablauf nochmals in Kürze

07.2019 E5 I
12.2019 E5 I + Zulage auf E6 I
07.2020 E5 II + Zulage auf E6 II
06.2021 E6 II (Anrechnung Stufenlaufzeit, aber § 17 IV S. 1 TVöD-VKA)
12.2021 E6 III

Ist meine Annahme richtig, dass ich im Dezember 2021 hätte in EG 6 Stufe 3 kommen müssen?

Ich freue mich auf eure Rückmeldungen. Vorab vielen Dank!!!

JesuisSVA

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Ich sehe keine nur vorübergehende Übertragung einer auszuübenden Tätigkeit. Entweder die Ausbildungs- und Prüfungspflicht gilt räumlich, sächlich und persönlich, dann war eine Zulage nach Vorbemerkung Nr. 5 EGO zu zahlen, und zwar bereits ab dem ersten des dritten Monats der maßgeblichen Tätigkeit und die Regelungen zur Stufe richten sich ebenso nach Vorbemerkung Nr. 5 oder die Ausbildungs- und Prüfungspflicht galt nicht und Du bist bereits seit Einstellung in E6 eingruppiert.

PrasOpal

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Verstehe ich richtig: Es gibt keine Anrechnung der Stufenlaufzeit?

EG 6 III gibt es erst ab 01.06.2023?