Autor Thema: Stufeneingruppierung (6 Monatsregel? - Verlust von relevanter Berufserfahrung?)  (Read 1491 times)

jay

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Liebes Forum,

Ich bin neu im ö.D. aber lange schon keine Berufseinsteigerin mehr. Es geht um Einstufung (nicht die Gruppe, die scheint fix bei TV- L11, obwohl ich einen Uni Masterabschluss hab und die Stelle wird Elternzeitbefristet ausgeschrieben, falls das wichtig sein sollte.

Ich bin nicht sicher, wo genau ich die Antwort finden könnte, wo zu recherchieren wäre.
Ich habe heute endlich mit Personal zu meiner geplanten Neueinstellug (evt zum 1.12.) telefonieren können und wollte mal vorfühlen wegen Einstufung und Anrechnung meiner Berufsjahre (relevante Erfahrung). HR  deutete  an, dass man aus dem Tarifrecht (?) tatsächlich nur anrechnen könne, was ohne Unterbrechung erarbeitet wurde.

D.h. wenn eine Pause zwischen meinen Arbeitgebern gewesen sei, die mehr als 6 Monate war, würde alles was vorher war, nicht mitberechnet.
Ist das tatsächlich so? (Pause aufgrund von Arbeitslosigkeit von 12 Monaten oder so). Jetzt habe ich mich tatsächlich gefragt, ob das Auslegungssache ist ,ob da Spielraum wäre oder wo ich das präzise nachlesen könnte?

Wird dann  tatsächlich jeder, der auch schon 10 Jahre gearebeitet hat (relevante Erfahrung) wie eine Berufseinsteigerin in Stufe 1 einortiert🙄, wegen dieser 6 Monatsregel, wenn es eine Pause gab? Und ich frage mich auch z.B wie es mit freelance Tätigkeiten ist, wo man ja keine zeugnisnachweise mit genauen Daten und Monaten hat.. Fragen über Fragen und ich bin im Tarifvertrag noch nicht schlau geworden..

Vielen Dank für Euren input.


WasDennNun

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MWn unterliegt die Anerkennung von förderliche Zeiten nicht den genannte Einschränkungen.
Du kannst also dem AG sagen, dass du nur unterschreibst, wenn er dich in die Stufe 4 oder 5 einstellt, weil du soviel förderliche Zeit angesammelt hast.
Er muss das nicht machen, kann es aber, wenn er will.

JesuisSVA

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Einschlägige Berufserfahrung liegt vor, wenn die vorherige Tätigkeit nahezu unverändert fortgeführt wird. Sie unterliegt grundsätzlich den genannten zeitlichen Entwertungsvorschriften. Förderliche Zeiten kann der Arbeitgeber berücksichtigen. Das ist aber vor Vertragsschluss zu verhandeln, da sonst die tariflichen Voraussetzungen für eine Berücksichtigung förderlicher Zeiten nicht vorliegen.

jay

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Einschlägige Berufserfahrung liegt vor, wenn die vorherige Tätigkeit nahezu unverändert fortgeführt wird. Sie unterliegt grundsätzlich den genannten zeitlichen Entwertungsvorschriften. Förderliche Zeiten kann der Arbeitgeber berücksichtigen. Das ist aber vor Vertragsschluss zu verhandeln, da sonst die tariflichen Voraussetzungen für eine Berücksichtigung förderlicher Zeiten nicht vorliegen.

Vielen Dank erstmal, darf ich noch einmal nachfragen, was das nun konkret heisst?
Stimmt diese 6 Monatsregel, von der sie sprach?
Und was  genau ist gemeint mit: "den genannten zeitlichen *Entwertungsvorschriften* :)?

Und mit vorab verhandeln, wäre auch mein Ziel, Plan A. Allerdings habe ich schon darüber nachgedacht, Plan B, ob - falls sie sich nicht darauf einlassen - es die Möglichkeit gäbe zumindest nach der Probezeit nochmal neu zu schauen und eine Höherstufung nach 6 Monaten zu verhandeln - wäre das auch eine Möglichkeit?
Oder was meinst du mit: Das ist aber vor Vertragsschluss zu verhandeln, da sonst die tariflichen Voraussetzungen für eine Berücksichtigung förderlicher Zeiten nicht vorliegen.

Schließt das meinen Plan B aus?

WasDennNun

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Förderliche Zeiten können nur vor Abschluss berücksichtigt werden.

4Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.

Da nach Unterschrift  der Personalbedarf gedeckt ist :-X

WasDennNun

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Einzige Alternative:
§16.5
Nach einer gewissen Zeit dort ankommen und sagen: ich bleibe nur, wenn ich 1-2 Stufen mehr Entgelt bekommen.

JesuisSVA

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Einschlägige Berufserfahrung liegt vor, wenn die vorherige Tätigkeit nahezu unverändert fortgeführt wird. Sie unterliegt grundsätzlich den genannten zeitlichen Entwertungsvorschriften. Förderliche Zeiten kann der Arbeitgeber berücksichtigen. Das ist aber vor Vertragsschluss zu verhandeln, da sonst die tariflichen Voraussetzungen für eine Berücksichtigung förderlicher Zeiten nicht vorliegen.

Vielen Dank erstmal, darf ich noch einmal nachfragen, was das nun konkret heisst?
Stimmt diese 6 Monatsregel, von der sie sprach?
Und was  genau ist gemeint mit: "den genannten zeitlichen *Entwertungsvorschriften* :)?

Und mit vorab verhandeln, wäre auch mein Ziel, Plan A. Allerdings habe ich schon darüber nachgedacht, Plan B, ob - falls sie sich nicht darauf einlassen - es die Möglichkeit gäbe zumindest nach der Probezeit nochmal neu zu schauen und eine Höherstufung nach 6 Monaten zu verhandeln - wäre das auch eine Möglichkeit?
Oder was meinst du mit: Das ist aber vor Vertragsschluss zu verhandeln, da sonst die tariflichen Voraussetzungen für eine Berücksichtigung förderlicher Zeiten nicht vorliegen.

Schließt das meinen Plan B aus?

Die zeitlichen Entwertungsvorschriften sind eben jene genannten: grundsätzlich 6 Monate Unterbrechung. Plan B funktioniert tariflich nicht.