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Übertragung weiterer Aufgaben abweichend v. Stellenbeschreibung

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Turnhose:
Hallo liebe Forenmitglieder! Ich bräuchte zu nachfolgend aufgeführter Problematik dringend euren Rat bzw. eure Meinung:

Ich bin als Sachbearbeiter in einer Ausländerbehörde (EG 9a TVöD) im Bereich Aufenthaltsgestattung / Duldungen  tätig. Also für Migranten welche noch im Asylverfahren sind oder aber bereits abgelehnt und ausreisepflichtig sowie sogenannte Dublin-Fälle, also Zuständigkeit (eigentlich) eines anderen EU-Staates. Alles Betroffenen sind auf Grund der vorgenannten Umstände nicht im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels. Explizit heißt meine Stellenbezeichnung ,,SB Asylangelegenheiten OHNE Erteilung Aufenthaltstitel" . In meiner Stellenbeschreibung sind alle damit zusammenhängende und anfallende Arbeiten aufgeführten, ausdrücklich jedoch NICHT die Erteilung von / eines Aufenthaltstitels, was in der Natur der vorgenannten ausländerrechtlichen Sache, des Status der Betroffenen liegt.

Nun tritt zum 01. Januar 2023 das von der Bundesregierung neu beschlossene sogenannte ,,Chancen-Aufenthaltsrecht" gem. § 104 AufenthG in Kraft, welches besagt das ein Teil der aus der o.g. Gruppe - speziell schon seit langem ausreisepflichtige / geduldete Personen, bei Erfüllung bestimmter Kriterien, in den Genuss eines Aufenthaltstitels / einer Aufenthaltserlaubnis kommen können und davon auch ab dem Datum mit Antragstellung rege Gebrauch machen werden, da damit natürlich jede Menge Vorteile für die Betroffenen verbunden sind.

Nun hat mein Vorgesetzter Sachgebietsleiter beschlossen bzw. in einer Dienstberatung verkündet, dass die Umsetzung des neuen Gesetzes und die Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse eben auch von den SB´s vorzunehmen ist, welche eigentlich ausdrücklich lt. Ihrer Stellenbeschreibung nicht dafür die erforderliche Berechtigung haben bzw. gänzlich anderer Aufgaben wahrnehmen müssen. Die Stellenbezeichnung ,,OHNE" Erteilung eines Titels sagt ja eigentlich schon alles aus.  In der Stellenbeschreibung steht davon auch nichts. Die korrekte Umsetzung des neuen ,,Chancenaufenthaltes" bedeutet aber faktisch die Erteilung von Atiteln bzw. Aufenthaltserlaubnissen, wofür hier eigentlich anderer Sachbearbeiter (MIT Erteilung) vorgesehen sind und dafür auch die entsprechende Stellenbeschreibung haben, die Entgeltgruppe 9a ist jedoch bei ALLEN SB´s gleich.

Auf meine Frage hin, ob meine Stellenbeschreibung nun auch dahingehend angepasst wird, AE´s zu erteilen, bekam ich von meinem direkten Vorgesetzen SGL lediglich die ladidare Auskunft ,,dafür sieht er überhaupt keine Priorität" oder aber gar Notwendigkeit. Das das Gesetz so ab 01.01.2023 kommt, war und ist jedoch schon seit vielen Monaten bekannt...passiert ist bislang nichts - außer eben die Anweisung das wird das, trotz komplett abweichender Stellenbezeichnung u. Stellenbeschreibung sowie zusätzlichem Personal, umzusetzen haben.

Meine Frage wäre nun: Muss ich mit meiner derzeitigen - oben aufgeführten - Stellenbeschreibung und Tätigkeitsbezeichnung diese Aufgabe und damit verbundene Mehrbelastung bei eh schon massiv steigenden Fallzahlen, wahrnehmen? Kann ich ohne neue Stellenbeschreibung diese Zusatzaufgabe verweigern? Wie soll ich mich verhalten?
Für konstruktive Antworten wäre ich euch sehr dankbar. Bitte jedoch keine Grundsatzdiskussion über das Ausländerrecht bzw. Sinn und Unsinn dieses neuen ,,Chancenaufenthalts" bzw. dem § 104 AufenthG führen.

Vielen lieben Dank schonmal vor ab!!

JesuisSVA:
Sofern es sich nicht um eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung handelt, kann der Arbeitgeber dies im Rahmen seines Direktionsrechts anweisen. Ob die genannte Führungsebene dies darf, kann nicht beurteilt werden, da der Arbeitgeber sich intern organisieren darf, wie er lustig ist. Spätestens am Tage des Wirksamwerdens der Änderung hat der Arbeitgeber diese nach § 3 NachwG schriftlich mitzuteilen. Eine Mehrbelastung ist nicht zu erkennen. Arbeitnehmer sind zur Arbeitsleistung mittlerer Art und Güte im vereinbarten zeitlichen Rahmen verpflichtet. Ob irgendwelche Fallzahlen steigen, ist dafür irrelevant. Es steigt dann lediglich die Zahl der Fälle, die liegenbleiben.

WasDennNun:
Eine Mehrbelastung kann doch nur entstehen, wenn der AG Mehrarbeit anordnet, die dann zu Überstunden werden und entsprechend abgegolten werden müssen.

btw: Kann ein AG eigentlich dauerhaft Mehrarbeit anordnen, also aus einer 39h Woche dauerhaft eine 44h Woche (bei entsprechender Bezahlung natürlich) anordnen?

JesuisSVA:
Mehrarbeit kann nur bei TZ-Beschäftigten anfallen.

Kaiser80:
Es ist ja eigentlich alles gesagt. Ich bin jetzt im Ausländerrecht/Asylrecht nicht wirklich fit.
Deshalb stellt sich mir im vorliegenden Fall die Frage ob eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung vorliegt. Ist die Vergabe/Entscheidung eines solchen Titels nicht besonders verantwortungsvoll im Tarifsinne (Auswirkungen auf die Lebensverhältnisse Dritter)? Klar zunächst müssten mal die Voraussetzungen für die 9b geprüft werden.


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