Autor Thema: Eingruppierung  (Read 2299 times)

MonaKanona

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Eingruppierung
« am: 28.11.2022 13:55 »
Vorbemerkung zur EGO TV-L

"(4) 1Ist in einem Tätigkeitsmerkmal des Teils I oder II eine Vorbildung oder Ausbildung als Anforderung bestimmt, sind Beschäftigte, die die geforderte Vorbildung oder Ausbildung nicht besitzen,
- wenn nicht auch „sonstige Beschäftigte“ von diesem Tätigkeitsmerkmal erfasst werden oder
- wenn auch „sonstige Beschäftigte“ von diesem Tätigkeitsmerkmal erfasst werden, diese Beschäftigten jedoch nicht die Voraussetzungen des „sonsti-gen Beschäftigten“ erfüllen, bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen dieses Tätigkeitsmerkmals in der nächst niedrigeren Entgeltgruppe eingruppiert. 2Satz 1 gilt entsprechend für Tä-
tigkeitsmerkmale, die bei Erfüllung qualifizierter Anforderungen eine höhere Eingruppierung vorsehen; Satz 1 gilt nicht, wenn die Entgeltordnung für diesen Fall ein Tätigkeitsmerkmal (z. B. „in der Tätigkeit von ...“) enthält.
Gegenüber den Entgeltgruppen 14 und 13 Ü gilt hierbei die Entgeltgruppe 13 als nächst
niedrigere Entgeltgruppe."


Liebe Eingruppierungsexperten, die Vorbemerkung gibt die Möglichkeit, bei fehlenden persönlichen Voraussetzungen eine EG drunter einzugrupieren. Nun habe ich schon öfter gehört, dass wenn man eins drunter gegangen ist, derjenige Mitarbeiter 3 Jahre später dann in die ursprüngliche EG eingruppiert wird, trotz fehlender Voraussetzungen, weil er durch die 3 Jahre Erfahrung die persönlichen Voraussetzungen kompensiert. Leider finde ich keine Quelle dazu.

Macht ihr das in der Praxis auch so und wisst ihr wo man die Möglichkeit im Tarif findet? Was da evtl mal ein Urteil?

Liebe Grüße!

JesuisSVA

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Antw:Eingruppierung
« Antwort #1 am: 28.11.2022 14:24 »
Die Vorbemerkung gibt nicht die Möglichkeit, sie führt zur Eingruppierung in die nächstniedrigere Entgeltgruppe. Es ist möglich, dass man sonstiger Beschäftigter wird. Zeitablauf wird dazu regelmäßig nicht genügen. Es gibt eine Broschüre des BVA zum sonstigen Beschäftigten: https://bit.ly/33ATh5H In dieser ist die wesentliche Rechtsprechung gut zusammengefasst.

WasDennNun

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Antw:Eingruppierung
« Antwort #2 am: 28.11.2022 15:27 »
Nun habe ich schon öfter gehört, dass wenn man eins drunter gegangen ist, derjenige Mitarbeiter 3 Jahre später dann in die ursprüngliche EG eingruppiert wird, trotz fehlender Voraussetzungen, weil er durch die 3 Jahre Erfahrung die persönlichen Voraussetzungen kompensiert. Leider finde ich keine Quelle dazu.
Das ist wie immer bei den personaler, man stellt die korreke tarifliche Eingruppierung durch würfeln oder Handauflegen fest.

Will damit sagen: Es gibt sicherlich einige AGs, die eine Rechtsmeinung haben, die besagt, nach 3 Jahren wird man zu einem sonstigen Beschäftigten.

Zitat
Macht ihr das in der Praxis auch so ..?
Nein machen wir nicht, wir machen es in der Praxis so, dass wir durch individuelle Einzelfallprüfung uns eine Rechtsmeinung bilden ob jemand ein sB ist oder geworden ist.