[BW] Einführung pauschale Beihilfe -Wechsel PKV-Tarif

Begonnen von Diana88, 30.11.2022 14:30

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Diana88

Hallo zusammen,

in Baden-Württemberg wird mit hoher Wahrscheinlichkeit 2023 die pauschale Beihilfe eingeführt. Ich überlege, diese in Anspruch zu nehmen. Ich bin privat versichert, zahle momentan ca. 330 Euro pro Monat (mit 50 % Beihilfe). Gibt es Erfahrungen von Beamten und Beamtinnen, die in Bundesländern arbeiten, in denen die pauschale Beihilfe schon eingeführt wurde und die innerhalb ihrer PKV ihren Tarif auf einen 100 %-Tarif umgestellt haben? Besonders würden mich folgende Aspekte interessieren:
- Höhe des neuen Beitrags im Vergleich zum alten (meine Krankenkasse gab mir die Auskunft, dass es nicht einfach der doppelte Betrag des alten sei, da neuer Tarif)
- wie wird mit bereits eingezahlten Altersrückstellungen verfahren?
- musstet ihr eine erneute Gesundheitsüberprüfung vornehmen lassen?
- kennt sich jemand mit der Beitragsentwicklung in der Pension aus (normalerweise bekommt man ja 70 % Beihilfe, aber in der pauschalen Beihilfe weiterhin nur 50 %, sehe ich das richtig?)

Es wäre super, wenn ihr eure Erfahrungen teilen könntet!

Viele Grüße
Diana

Knucki

Die pauschale Beihilfe gilt doch nur für freiwillig gesetzlich Versicherte. Du als privat Versicherte wirst gar nicht wechseln können.

Diana88

Zitat von: Knucki am 30.11.2022 14:51
Die pauschale Beihilfe gilt doch nur für freiwillig gesetzlich Versicherte. Du als privat Versicherte wirst gar nicht wechseln können.

Nein, sie gilt auch für vollständig Privatversicherte.

newT

Zitat von: Diana88 am 30.11.2022 14:54
Nein, sie gilt auch für vollständig Privatversicherte.
Das ist korrekt. Aber den ersten Punkt haben Sie schon genannt, es wird wohl keine Steigerung der pauschalen Beihilfe während des Pensionsbezugs geben.
Zweitens werden nur 50% der PKV-Vollversicherung übernommen, die auf die Basisversorgung entfallen. Den Anteil der erstattet werden würde, können Sie ungefähr auf Basis der Mitteilung Ihres Versicherers zu Versorgungsaufwendungen abschätzen.
Und ebensowenig wird es in der pauschalen Beihilfe nur eine Berücksichtigung des PKV-Tarifs von Angehörigen im Rahmen der eigenen Höchstgrenze geben. Da Sie für die Kinder dann ja auch aufgrund der entfallenden Beihilfe einen PKV-Volltarif abschließen müssen anstatt einer 20% Restkostenversicherung geht das ordentlich ins Geld.

Drehleiterkutscher

Beim KVBW finden sich auch weitere Infos:

https://www.kvbw.de/pb/startseite/beihilfe/pauschale+beihilfe.html

Interessanterweise finden sich da andere Geldbeträge, als beim LBV.

Da Angehörige keine Beihilfe mehr bekommen, wenn man sich für die pauschale Beihilfe entschieden hat, ist das System doch eher für die Gesetzliche interessant.

Poincare

Für mich wären es exorbitante Mehrkosten jetzt und in der Pension bei fraglichen Mehrwert. Ich könnte mir nur mit Mühe Fälle vorstellen, in denen es Sinn macht. Interessieren würde mich aber auch, was bei dir als Beitrag rauskommt.

Drehleiterkutscher

Die LBV nennt maximal 384,58 Euro / Monat, der KVBW 403,99 Euro - man sollte genau lesen, beim LBV ist der Betrag für das Jahr 2022 gerechnet, beim KBVW bereits für 2023.

Zumindest wird der Betrag für jedes Jahr angepasst.

Nur bekommt man 50% auf den Basistarif - wer den höherwertigen Tarif hat, muss also auch hier drauflegen.

Diana88

Schon mal danke für die Antworten und den Link mit den Zahlen für 2023!

bigbroen

In dem oben genannten Text steht:
Sofern für die Inanspruchnahme von Wahlleistungen im
Krankenhaus der monatliche Beitrag von 22 € bezahlt wird,
kann die Wahlleistungserklärung widerrufen werden, da bei der
pauschalen Beihilfe der Anspruch auf Wahlleistungen entfällt".

Heißt  Widerrufen dann Rückabwicklung mit entsprechende Rückzahlungen von Beiträgen?

Poincare

Zitat von: bigbroen am 01.12.2022 10:01
In dem oben genannten Text steht:
Sofern für die Inanspruchnahme von Wahlleistungen im
Krankenhaus der monatliche Beitrag von 22 € bezahlt wird,
kann die Wahlleistungserklärung widerrufen werden, da bei der
pauschalen Beihilfe der Anspruch auf Wahlleistungen entfällt".

Heißt  Widerrufen dann Rückabwicklung mit entsprechende Rückzahlungen von Beiträgen?
Wenn man in die pauschale Beihilfe wechselt, wird logischerweise nichts mehr eingereicht bzw. erstattet. Daher entfallen ab diesem Zeitpunkt die 22 Euro.

Diana88

Zitat von: bigbroen am 01.12.2022 10:01
In dem oben genannten Text steht:
Sofern für die Inanspruchnahme von Wahlleistungen im
Krankenhaus der monatliche Beitrag von 22 € bezahlt wird,
kann die Wahlleistungserklärung widerrufen werden, da bei der
pauschalen Beihilfe der Anspruch auf Wahlleistungen entfällt".

Heißt  Widerrufen dann Rückabwicklung mit entsprechende Rückzahlungen von Beiträgen?

So steht  im Merkblatt des Landes BW:
"Aufwendungen für Wahlleistungen im Krankenhaus sind mit der Inanspruchnahme der pauschalen Bei-
hilfe nicht beihilfefähig. Dies gilt auch dann, wenn eine Erklärung zum Beihilfeanspruch auf Wahlleistun-
gen im Krankenhaus und zur Zahlung des Beihilfebeitrags in Höhe von 22 Euro abgegeben wird oder
bereits abgegeben wurde; diese Erklärung wird mit dem Antrag auf pauschale Beihilfe unwirksam. Ein
eventuell bereits einbehaltener Beihilfebeitrag wird dann erstattet."

Poincare

Zitat von: Diana88 am 01.12.2022 10:32
Zitat von: bigbroen am 01.12.2022 10:01
In dem oben genannten Text steht:
Sofern für die Inanspruchnahme von Wahlleistungen im
Krankenhaus der monatliche Beitrag von 22 € bezahlt wird,
kann die Wahlleistungserklärung widerrufen werden, da bei der
pauschalen Beihilfe der Anspruch auf Wahlleistungen entfällt".

Heißt  Widerrufen dann Rückabwicklung mit entsprechende Rückzahlungen von Beiträgen?

So steht  im Merkblatt des Landes BW:
"Aufwendungen für Wahlleistungen im Krankenhaus sind mit der Inanspruchnahme der pauschalen Bei-
hilfe nicht beihilfefähig. Dies gilt auch dann, wenn eine Erklärung zum Beihilfeanspruch auf Wahlleistun-
gen im Krankenhaus und zur Zahlung des Beihilfebeitrags in Höhe von 22 Euro abgegeben wird oder
bereits abgegeben wurde; diese Erklärung wird mit dem Antrag auf pauschale Beihilfe unwirksam. Ein
eventuell bereits einbehaltener Beihilfebeitrag wird dann erstattet."
Da geht es ja aber darum, wenn es überlappt, also maximal um die ersten Monate. Nicht um eine Rückerstattung des insgesamt bisher bezahlten?

bigbroen

Nur Mal so angedacht:
Selbst und eigene Kinder voll PKV.
Dann zusätzlich kurzfristig Minijob 451 Euro. Da nicht Beihilfen berechtigt Pflicht zur gkv. Beitrag wird jetzt aber nur:
Beim beitragspflichtigen Einkommen  sind Waisenrenten - sowie Witwenbezüge, Pensionen und Beamtenbezüge nicht mitgerechnet.
Also nur gkv auf 450euro.
Kinder wird jetzt spannend wenn PKV gekündigt oder nicht mehr gezahlt wird.
Geht das? Wäre natürlich noch besser gleich beim Antrag auf pauschale Beihilfe mit minijob  in GKV zu wechseln.




Poincare

Zitat von: bigbroen am 01.12.2022 11:17
Nur Mal so angedacht:
Selbst und eigene Kinder voll PKV.
Dann zusätzlich kurzfristig Minijob 451 Euro. Da nicht Beihilfen berechtigt Pflicht zur gkv. Beitrag wird jetzt aber nur:
Beim beitragspflichtigen Einkommen  sind Waisenrenten - sowie Witwenbezüge, Pensionen und Beamtenbezüge nicht mitgerechnet.
Also nur gkv auf 450euro.
Kinder wird jetzt spannend wenn PKV gekündigt oder nicht mehr gezahlt wird.
Geht das? Wäre natürlich noch besser gleich beim Antrag auf pauschale Beihilfe mit minijob  in GKV zu wechseln.

Minijob Grenze ist jetzt 520 Euro. Wenn es dir genehmigt wird, für 521 Euro nebenher zu arbeiten, zahlst du soweit ich weiß Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung, bleibst aber versicherungspflichtfrei in der Kranken- und damit auch in der Pflegeversicherung.

Diana88

Zitat von: Poincare am 01.12.2022 10:39
Zitat von: Diana88 am 01.12.2022 10:32
Zitat von: bigbroen am 01.12.2022 10:01
In dem oben genannten Text steht:
Sofern für die Inanspruchnahme von Wahlleistungen im
Krankenhaus der monatliche Beitrag von 22 € bezahlt wird,
kann die Wahlleistungserklärung widerrufen werden, da bei der
pauschalen Beihilfe der Anspruch auf Wahlleistungen entfällt".

Heißt  Widerrufen dann Rückabwicklung mit entsprechende Rückzahlungen von Beiträgen?

So steht  im Merkblatt des Landes BW:
"Aufwendungen für Wahlleistungen im Krankenhaus sind mit der Inanspruchnahme der pauschalen Bei-
hilfe nicht beihilfefähig. Dies gilt auch dann, wenn eine Erklärung zum Beihilfeanspruch auf Wahlleistun-
gen im Krankenhaus und zur Zahlung des Beihilfebeitrags in Höhe von 22 Euro abgegeben wird oder
bereits abgegeben wurde; diese Erklärung wird mit dem Antrag auf pauschale Beihilfe unwirksam. Ein
eventuell bereits einbehaltener Beihilfebeitrag wird dann erstattet."
Da geht es ja aber darum, wenn es überlappt, also maximal um die ersten Monate. Nicht um eine Rückerstattung des insgesamt bisher bezahlten?

Ist nicht ganz eindeutig, aber ich denke nicht, dass es eine Rückzahlung des bisher bezahlten Geldes gibt.