- Ist die Tätgigkeitsbeschreibung sowie auch Angabe des Arbeitsortes nicht eigentlich einer der wichtigen Vertragspunkte?
Stimmt, ist auch im Nachweisgesetz so vorgesehen. Somit sind allgemeine Beschreibungen wie "Tarifbeschäftigter" "Angestellter" etc. nicht ausreichend. Es soll eine kurze Beschreibung der Tätigkeit erfolgen wie bspw. "Sozialarbeiter", "Hallenwart" etc.
Insofern könnte man auf Korrektur bestehen. Der Arbeitgeber wird sich aber i.d.R. trotz Tätigkeitsbeschreibung das Recht vorbehalten, eine andere Tätigkeit zu übertragen. Insofern hast du keine Sicherheit gewonnen.
- Was bedeutet "gesund", und ist das überhaupt zulässig? Demnach dürfte ja jemand mit Bluthochdruck nicht den Vetrag unterschreiben...
Es handelt sich hier um eine auflösende Bedingung. Bei jeder aufschiebenden oder auflösenden Bedingung ist es erforderlich, dass diese ohne weitere Auslegung oder Erklärung anwendbar ist. Der Begriff "gesund" ist definitiv Auslegungssache, da jeder Mensch auch einer natürlichen Verfallsprozess unterliegt und trotzdem im Allgemeinen dem Alter entsprechend als gesund gilt. Insofern dürfte diese Formulierung nicht haltbar sein.
Rechtssicher wäre folgende Formulierung: "Es wird vorbehaltlich der Vorlage eines aktuellen Führungszeugnisses ohne Eintragungen und der durch betriebsärztliche Untersuchung festzustellenden gesundheitlichen Eignung folgender Arbeitsvertrag geschlossen."
Noch ein Negativbeispiel in Bezug auf die Straffreiheit wäre folgende Formulierung, die ich früher (leider) selbst verwendet habe: "Es wird vorbehaltlich des Ergebnisses des polizeilichen Führungszeugnisses und der noch durchzuführenden betriebsärztlichen Einstellungsuntersuchung folgender Arbeitsvertrag geschlossen." Wäre das Ergebnis der Einstellungsuntersuchung negativ, hätte das keine Auswirkungen, da kein Vergleichswert zur Prüfung der auflösenden Bedingung festgelegt wurde.