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Abordnung statt Versetzung, zudem befristet auf Bewährung

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clarion:
Der Arbeitgeber ist recht frei darin, Anforderungen zu formulieren, die der Stelleninhaber erfüllen muss.  Wenn die Anforderung so 'exotisch' ist, dass man nur dann Leute gewinnt, wenn man nicht das Vorliegen einer bestimmten Fähigkeit verlangt, sondern nur die Bereitschaft, diese Fähigkeit zu erlernen, dann macht eine Bewährungszeit auch Sinn.

ME müsste die Qualifizierung für die neue Tätigkeit dann aber in der Arbeitszeit und auf Kosten des AG passieren.

JesuisSVA:
Und auf welche Rechtsgrundlage stützt sich Dein Erachten?

Lupus:

--- Zitat von: clarion am 02.12.2022 07:36 ---Der Arbeitgeber ist recht frei darin, Anforderungen zu formulieren, die der Stelleninhaber erfüllen muss.  Wenn die Anforderung so 'exotisch' ist, dass man nur dann Leute gewinnt, wenn man nicht das Vorliegen einer bestimmten Fähigkeit verlangt, sondern nur die Bereitschaft, diese Fähigkeit zu erlernen, dann macht eine Bewährungszeit auch Sinn.

ME müsste die Qualifizierung für die neue Tätigkeit dann aber in der Arbeitszeit und auf Kosten des AG passieren.

--- End quote ---
Das Problem ist nicht Leute für die Stellen zu gewinnen, die Posten sind recht begehrt. Das Blockflötenbeispiel war schlecht, Entschuldigung. Es ist eher so als würde der Arbeitgeber verlangen, dass für die ausgeschriebene Stelle nur Leute in Frage kommen die z.B. gerne putzen. Wer nicht beweisen kann, dass er gerne und gut putzt bekommt die Stelle erst gar nicht. Und nach Antritt der Stelle wird verlangt, dass die Person in ihrer Freizeit eine gewisse, vom Vorgesetzten vorgegebenen, Anzahl an Büroräumen putzt. Wenn das zur Zufriedenheit des Chefs für z.B. zwei Jahre erfolgt ist, dann wird die Stelle fest übertragen. Wie gesagt das Putzen ist nur ein Beispiel das es besser trifft als die dämliche Blockflöte...

Organisator:

--- Zitat von: Lupus am 02.12.2022 10:40 ---
--- Zitat von: clarion am 02.12.2022 07:36 ---Der Arbeitgeber ist recht frei darin, Anforderungen zu formulieren, die der Stelleninhaber erfüllen muss.  Wenn die Anforderung so 'exotisch' ist, dass man nur dann Leute gewinnt, wenn man nicht das Vorliegen einer bestimmten Fähigkeit verlangt, sondern nur die Bereitschaft, diese Fähigkeit zu erlernen, dann macht eine Bewährungszeit auch Sinn.

ME müsste die Qualifizierung für die neue Tätigkeit dann aber in der Arbeitszeit und auf Kosten des AG passieren.

--- End quote ---
Das Problem ist nicht Leute für die Stellen zu gewinnen, die Posten sind recht begehrt. Das Blockflötenbeispiel war schlecht, Entschuldigung. Es ist eher so als würde der Arbeitgeber verlangen, dass für die ausgeschriebene Stelle nur Leute in Frage kommen die z.B. gerne putzen. Wer nicht beweisen kann, dass er gerne und gut putzt bekommt die Stelle erst gar nicht. Und nach Antritt der Stelle wird verlangt, dass die Person in ihrer Freizeit eine gewisse, vom Vorgesetzten vorgegebenen, Anzahl an Büroräumen putzt. Wenn das zur Zufriedenheit des Chefs für z.B. zwei Jahre erfolgt ist, dann wird die Stelle fest übertragen. Wie gesagt das Putzen ist nur ein Beispiel das es besser trifft als die dämliche Blockflöte...

--- End quote ---

Dann stell ich mir ganz ernsthaft die Frage, warum man sich als Arbeitnehmer auf so einen Quatsch einlassen sollte, selbst wenn es AG-seitig rechtlich möglich wäre.

Lupus:
Berechtigte Frage bei dem abstrakten Beispiel. Aber wie gesagt es ist nur ein Beispiel. Mich würde die tatsächliche Rechtslage dahinter interessieren.

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