Seit kurzem und anlässlich einer bevorstehenden DR bin ich etwas verwirrt ob der Handhabung/voraussichtlichen Abrechnung von Dienstreisezeiten in meiner Bundesoberbehörde.
Mutmaßlich seit Neufassung der AZV vom 01.03.2021 sollen nicht nur die genauen Zeitarten (Reisezeit, Wartezeit, Dienstgeschäft) im Nachgang schriftlich angegeben/erfasst werden, was wohl ggf. der Anrechnung von 1/3 der Reisezeiten außerhalb der regelmäßigen AZ geschuldet ist, sondern es wird, sollte die Dienstreise bspw. nur von 08:00 bis 14:00 Uhr gedauert haben, auch nur 6:00 Stunden angerechnet und verbucht. D.h. ein MINUS von 2:12 Stunden auf dem Zeitkonto.
Die Norm des § 11 Abs. 1 Satz 2 AZV lautet jedoch nach wie vor unverändert: "Bei ganz- oder mehrtägigen Dienstreisen gilt die regelmäßige Arbeitszeit des jeweiligen Tages als geleistet."
Meine letzte DR war 2019 und bis dahin galt die regelmäßige AZ immer als geleistet und wurde entsprechend verbucht (8:12 h).
Kann dieses Vorgehen rechtens sein?
Zumal die Neufassung der AZV doch auch nur die verbesserte Anrechnung von Reisezeiten außerhalb der regelmäßigen AZ zum Zweck hatte...
Oder habe ich was übersehen oder einen Denkfehler?
Gibt es bei Euch Vergleichbares in anderen Bundesbehörden?