Guten Tag,
ich versuche mich kurz zu fassen. Ich (W/19) bin in der Ausbildung im öffentl. Dienst.
Aufgrund privater Probleme usw. hab ich leider die Abschlussprüfung als auch erste Wiederholungsprüfung nicht bestanden. Mein Vertrag wurde, aufgrund der Wdh. Prüfung bereits halbjährlich verlängert.
Nach §21 Abs. 3 BBiG (i. V. m. §8 Abs. 2 BBiG) kann man die Ausbildung bis zur nächsten Wdh. Prüfung verlängern, aber höchstens um ein Jahr.
Meine Frage wäre, ob eine erneute Verlängerung auf Antrag möglich bzw. für den AG verbindlich ist, da sich die zweite und letzte Wdh. Prüfung noch in der Einjährigen Frist befinden würde, Anfang 2023.
Laut AG kann er das Ausbildungsverhältnis bei zweitem Verlängerungsantrag freiwillig verlängern. Mir wurde auch schon gesagt dass es abgelehnt wird, ich aber dennoch nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses die Prüfung als Selbstzahlerin wahrnehmen kann.
Die Mitarbeiter der Körperschaft des öffentl. Rechts. geben mir ebenso verschiedene Antworten. Manche meinen man kann höchstens einmal verlängern, manche behaupten dass bei zweitem Antrag der AG die Verlängerung dulden muss.
Kennt sich jemand aus bzw. kann die Bedeutung des §21 Abs. 3 BBiG genau deuten?
Kollegiale Grüße