Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen

Kann der Dienstherr jemand gegen seinen Willen Versetzen ?

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Melman:

--- Zitat von: Schmitti am 07.12.2022 08:23 ---Es gibt "kleine Kommunen", die sich gleich zwei "Empfangsmitarbeiter" leisten? Und diese beiden sind dann "am Boden zerstört", weil sie Sekretariatsarbeit übernehmen sollen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer höheren Bezahlung führen würde? Immer wieder schön, welche Blüten der öD so treibt.

--- End quote ---

Es spielt doch hier keine rolle... diese Damen haben noch mehrere Tätigkeitsbereiche nicht nur den Empfang.
Desweiteren sind diese nicht voll beschäftigt, und müssen sich ja auch gegenseitig vertreten. Das hat allerdings nichts mit dem Thema zu tun... und unter klein rede ich nicht von 5-10k Einwohner sondern dann zwischen 10-20k.

Von erhöhung der bezüge war bisher keine Rede...  obwohl die tätigkeit EG5 und nicht EG3 ist.

Schmitti:

--- Zitat von: Melman am 07.12.2022 09:41 ---Von erhöhung der bezüge war bisher keine Rede...  obwohl die tätigkeit EG5 und nicht EG3 ist.
--- End quote ---
Wird der/dem Beschäftigten vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer/seiner Eingruppierung entspricht, und hat sie/er diese mindestens einen Monat ausgeübt, erhält sie/er für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung der Tätigkeit.
Das hat irgendwer mal so in den TvÖD geschrieben, der § wurde in der ersten Antwort oben schon genannt. Der Unterschiedsbetrag von der 3 zur 5 ist durchaus noch einer, den man nicht mit einem Imbissbudenbesuch schon wieder verjubelt hat. Ob der AG das zahlen will/darüber reden will, spielt - bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen - unterm Strich keine Rolle.

Isie:
Das klappt aber nur, wenn das zeitliche Maß erfüllt ist. Wenn die höherwertige Vertretungstätigkeit zusätzlich zur bisherigen Tätigkeit geleistet wird, ist das fraglich.

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