Autor Thema: Höhergruppierung alte Zulage §16 Abs 5  (Read 1407 times)

thesisko

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Höhergruppierung alte Zulage §16 Abs 5
« am: 07.12.2022 10:15 »
Wie sieht in folgendem Fall das Ergebnis einer Höhergruppierung aus.

Bisher E9a Stufe 3 mit Zulage Differenz Stufe 5 gemäß §16 Abs 5 TV-L. Wohin führt dann eine Höhergruppierung in E10? Was ist mit der Stufenlaufzeit? Stufe 4 in E9a würde in 9 Monaten erreicht sein.

Viele Grüße

SVAbackagain

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Antw:Höhergruppierung alte Zulage §16 Abs 5
« Antwort #1 am: 07.12.2022 10:32 »
E10/2, Stufenlaufzeit beginnt von vorn.

thesisko

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Antw:Höhergruppierung alte Zulage §16 Abs 5
« Antwort #2 am: 07.12.2022 10:33 »
Dann ohne Zulage nehme ich. Das wäre ja ein finanziell richtig lohnendes Geschäft.....
Wer denkt sich sowas aus. Aktuell gibt es auch noch eine Entgeltgruppenzulage. Mithin würde man monatlich dann weniger bekommen?

Albeles

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Antw:Höhergruppierung alte Zulage §16 Abs 5
« Antwort #3 am: 07.12.2022 10:50 »
Da Du immer in E10/2 landest, egal ob aus der E9a/3 oder 9a/4, macht es keinen Sinn zu warten. Die 16.5 ist eh freiwillig vom AG und kann auch so einfach wegfallen, wenn er möchte. Warum sollte der Bedarf denn nicht mehr vorhanden sein, wenn Du für das neue Gehalt lieber woanders arbeiten möchtest? Offen drüber sprechen das die Zeiten hart sind und alles teurer ist und das weniger Geld nicht in Frage kommt. Soll der AG sich doch dazu Gedanken machen, wie er es ausgestaltet das Du zufrieden bist und bleibst. Schließlich werden Leute dafür bezahlt das sicher zu stellen.
Nach 2 Jahren hättest Du Stufe E10/3 und wärst höher als das E9a/5 Gehalt. Entweder die Kröte schlucken, oder Pokern. Liegt bei Dir  8)

Isie

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Antw:Höhergruppierung alte Zulage §16 Abs 5
« Antwort #4 am: 07.12.2022 14:14 »
Nach der Höhergruppierung steht dir dein bisheriges Tabellenentgelt, die bisherige Entgeltgruppenzulage und der Garantiebetrag von 180 € zu. Die Zulage nach § 16 Abs. 5 fällt zwar weg, wie Albeles bereits bestätigt hat, aber vielleicht kommt dir dein Arbeitgeber entgegen und kompensiert den Verlust durch eine neue Zulage.

SVAbackagain

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Antw:Höhergruppierung alte Zulage §16 Abs 5
« Antwort #5 am: 07.12.2022 14:29 »
Nach der Höhergruppierung steht dir dein bisheriges Tabellenentgelt, die bisherige Entgeltgruppenzulage und der Garantiebetrag von 180 € zu.

Das träfe doch nur dann zu, wenn die Entgeltgruppenzulage nach Anlage F Abschnitt I Nr. 1 zustünde, da nur dann die Summe aus Garantiebetrag und Entgeltgruppenzulage den Unterschiedsbetrag überstiege. Soweit ich das sehe, gibt es die genannte Entgeltgruppenzulage nicht in der E9a, weshalb das auszuschließen wäre.

Isie

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Antw:Höhergruppierung alte Zulage §16 Abs 5
« Antwort #6 am: 07.12.2022 14:33 »
Stimmt, ohne Angabe der Höhe der bisher zustehenden Entgeltgruppenzulage ließ sich die Höhe des Höhergruppierungsgewinns nicht berechnen. Da war ich wohl etwas vorschnell.