Autor Thema: ständiger Vertreter Zulage  (Read 4021 times)

Karl Franke

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ständiger Vertreter Zulage
« am: 08.12.2022 11:15 »
Hallo an alle,

Ich habe als Personalrat eine Sache, die ich rechtlich überhaupt nicht einordnen kann. Ich schildere einmal den Sachverhalt: 

Aus heiterem Himmel kam eine Mitteilung, dass alle stellvertretenden Fachbereichsleiter zukünftig als ständiger Vertreter dem Fachbereichsleiter gleichgestellt werden. Die Vergütung für die höherwertige Tätigkeit erfolgt als persönliche Zulage.

Uns hat das sehr verwundert und auf die Nachfrage, auf welcher Grundlage die Zahlung erfolgen soll, wurde uns der §14 TVöD mitgeteilt.

Da aber weder ein Fachbereichsleiter länger erkrankt ist, noch sich irgendwelche Tätigkeiten bei den Stellvertretern groß verändert haben, stellt sich die Frage, warum der § 14 Vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit hier überhaupt Anwendung findet?

Auch auf Nachfrage, warum den plötzlich so eine Maßnahme gemacht wird, bekamen wir als Antwort, „um die Arbeit der Stellvertreter zu würdigen“

Grundsätzlich finden wir sowas als Personalrat ja sehr gut und begrüßen das auch, aber die Stellvertreter sind in den EG 7-9 eingruppiert und Fachbereichsleiter EG 12-13. Die höhe der Zulage ist doch völlig unangemessen.

Bei einem Stellvertreter wären das ca. 2000 Euro Brutto und würde, sofern es „die Runde“ macht, nur für Unverständnis bei den restlichen Mitarbeiten führen.

Irgendwie haben wir das Gefühl, dass an der Sache irgendwas komisch ist und wissen nicht, wie wir uns verhalten sollen.

Ist das rechtlich überhaupt sauber oder begibt sich der Bürgermeister da auf dünnes Eis?
Immerhin werden Gelder ausbezahlt ohne eine richtige Rechtsgrundlage. Oder kann man den $14 TVöD derartig auslegen, das so etwas geht?
« Last Edit: 08.12.2022 11:24 von Karl Franke »

SVAbackagain

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Antw:ständiger Vertreter Zulage
« Antwort #1 am: 08.12.2022 11:21 »
Ich sehe keinen Anwendungsfall für den § 14 TVÖD. Hier wird ja keine Tätigkeit nur vorübergehend übertragen. Ein ständiger Vertreter einer Person mit Leitungstätigkeit übt vielmehr diese Leitungstätigkeit ebenso ständig aus. Seine Tätigkeit wird zu einem einzigen großen Arbeitsvorgang, was regelmäßig zu Höhergruppierungen führen wird.

Isie

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Antw:ständiger Vertreter Zulage
« Antwort #2 am: 08.12.2022 11:42 »
Wofür werden überhaupt mehrere ständige Vertreter gebraucht? Der Arbeitgeber regelt gefälligst, wer den Fachbereichsleiter bei dessen Abwesenheit vertritt. Wenn die Abwesenheitsvertretung mindestens einen Monat gedauert hat, gibt es die Zulage.

Karl Franke

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Antw:ständiger Vertreter Zulage
« Antwort #3 am: 08.12.2022 11:50 »
Gemeint ist pro Fachbereich ein ständiger Vertreter.
Bei uns sind es 5 Fachbereiche, also insgesamt 5 ständige Vertreter. Und die Fachbereichsleiter sind ja nicht mal abwesend. Die Zulage wird einfach so bezahlt unter den oben genannten Gründen.

SVAbackagain

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Antw:ständiger Vertreter Zulage
« Antwort #4 am: 08.12.2022 12:11 »
Ständige Vertreterinnen und Vertreter sind nicht die Vertreterinnen und Vertre- ter in Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen, Vorbemerkung Nr. 10 EGO.

OrganisationsGuy

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Antw:ständiger Vertreter Zulage
« Antwort #5 am: 08.12.2022 12:21 »
Wofür werden überhaupt mehrere ständige Vertreter gebraucht? Der Arbeitgeber regelt gefälligst, wer den Fachbereichsleiter bei dessen Abwesenheit vertritt. Wenn die Abwesenheitsvertretung mindestens einen Monat gedauert hat, gibt es die Zulage.

Aus meiner Sicht die totale Ausbeute. Bei meinem vorherigen Arbeitgeber war dies auch der Fall. Da hat der Fachbereichsleiter E12 bekommen und eine Person mit EG8 hat die Urlaubs- und Krankheitsvertretung zugeteilt bekommen. Dann war der Fachbereichsleiter mal 3 Wochen im Urlaub und die Vertretung musste dann im Rahmen Ihrer Vertretungstätigkeit und einhergehenden Anordnungsbefugnis die Anordnungen vom Sachbearbeiter mit EG 9b über 900.000,00 € Sozialhilfe prüfen und freigeben.

Obdachlosenunterkünfte waren dann auch immer mal wieder voll belegt und die Vertretung mit EG8 darf dann Entscheidungen treffen wie mit der Situation umgegangen werden darf. 

Isie

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Antw:ständiger Vertreter Zulage
« Antwort #6 am: 08.12.2022 12:28 »
Das nenne ich Organisationsversagen.

OrganisationsGuy

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Antw:ständiger Vertreter Zulage
« Antwort #7 am: 08.12.2022 15:46 »
Das nenne ich Organisationsversagen.

Das ist aber zunächst nicht das Problem vom Arbeitgeber sondern es wird bei der Verteilung der Vertretung zum Problem des Arbeitnehmers gemacht. Solang die Person mit der EG 8 kompetent genug ist und ihrer Aufgabe nach kommt hat der AG keinen Grund die Regelungen zu ändern. Damit hat man sich dann im besten Fall eine ständige Vertretung im Fachbereich gespart und muss nicht die damit gekoppelten auszuübenden Aufgaben verteilen und bezahlen.

SVAbackagain

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Antw:ständiger Vertreter Zulage
« Antwort #8 am: 08.12.2022 16:05 »
Wozu sollte man eine ständige Vertretung benötigen, wenn es um Abwesenheitsvertretung geht?

Kaiser80

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Antw:ständiger Vertreter Zulage
« Antwort #9 am: 08.12.2022 16:29 »
Das nenne ich Organisationsversagen.

Das ist aber zunächst nicht das Problem vom Arbeitgeber sondern es wird bei der Verteilung der Vertretung zum Problem des Arbeitnehmers gemacht. Solang die Person mit der EG 8 kompetent genug ist und ihrer Aufgabe nach kommt hat der AG keinen Grund die Regelungen zu ändern. Damit hat man sich dann im besten Fall eine ständige Vertretung im Fachbereich gespart und muss nicht die damit gekoppelten auszuübenden Aufgaben verteilen und bezahlen.
In solchen Fällen handelt es sich eben um einen "ständigen Abwesenheitsvertreter", auf den ggf. § 14 TVöD Anwendung findet, worauf  Isie ja schon hingewiesen hat. Fälle vorübergehender Vertretung sind nicht eingruppierungsrelevant.
Und wie SVA ausgeführt hat wird durch die Bestellung eines Beschäftigten zum "ständigen Vertreter"  diesem (regelmäßig) eine höherwertige Tätigkeit übertragen. Die Vertretungstätigkeit ist auf Dauer übertragen und gehört zur auszuübenden Tätigkeit. Die ständige Vertretung stellt einen eigenen Arbeitsvorgang dar, wass dann (meist) zu einer Höhergruppierung führt.



SVAbackagain

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Antw:ständiger Vertreter Zulage
« Antwort #10 am: 08.12.2022 16:40 »
Ein „ständiger Abwesenheitsvertreter“ wäre kein Anwendungsfall des § 14 TVÖD. Die Vertretung des anderen wäre dann ja Bestandteil der auszuübenden Tätigkeit und eben nicht nur vorübergehend auszuüben. Es wäre zu ermitteln, welcher zeitliche Umfang das wäre und es wäre ein Arbeitsvorgang in eben jener Größe. Das das nur sporadisch vorkommt (wie der Jahresabschluss) oder von anderen Faktoren abhängt (wie beim Winterdienst), ist dafür unschädlich. Wenn der Arbeitgeber jedes Mal im Einzelfall jemandem die Vertretung überträgt, wäre es ggfs. ein Anwendungsfall des § 14.

OrganisationsGuy

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Antw:ständiger Vertreter Zulage
« Antwort #11 am: 08.12.2022 16:44 »
Das nenne ich Organisationsversagen.

Das ist aber zunächst nicht das Problem vom Arbeitgeber sondern es wird bei der Verteilung der Vertretung zum Problem des Arbeitnehmers gemacht. Solang die Person mit der EG 8 kompetent genug ist und ihrer Aufgabe nach kommt hat der AG keinen Grund die Regelungen zu ändern. Damit hat man sich dann im besten Fall eine ständige Vertretung im Fachbereich gespart und muss nicht die damit gekoppelten auszuübenden Aufgaben verteilen und bezahlen.
In solchen Fällen handelt es sich eben um einen "ständigen Abwesenheitsvertreter", auf den ggf. § 14 TVöD Anwendung findet, worauf  Isie ja schon hingewiesen hat. Fälle vorübergehender Vertretung sind nicht eingruppierungsrelevant.
Und wie SVA ausgeführt hat wird durch die Bestellung eines Beschäftigten zum "ständigen Vertreter"  diesem (regelmäßig) eine höherwertige Tätigkeit übertragen. Die Vertretungstätigkeit ist auf Dauer übertragen und gehört zur auszuübenden Tätigkeit. Die ständige Vertretung stellt einen eigenen Arbeitsvorgang dar, wass dann (meist) zu einer Höhergruppierung führt.

Ich bin mir dessen bewusst.

Ich wollte lediglich anmerken, dass ich diese Möglichkeit zur Handhabung der (ständigen) Abwesenheitsvertretung einer E12 mit einem E5-E9 Vertreter als Absurd ansehe. Es sollte meines Erachtens eine Mindestanforderung in der Entgeltgruppe für den Vertreter geben. Die Verantwortung die jemanden in einer Urlaubsvertretung aufgebürgt werden kann, der nicht ansatzweise dafür entschädigt wird, steht in keinem Verhältnis.