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ständiger Vertreter Zulage

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SVAbackagain:
Ein „ständiger Abwesenheitsvertreter“ wäre kein Anwendungsfall des § 14 TVÖD. Die Vertretung des anderen wäre dann ja Bestandteil der auszuübenden Tätigkeit und eben nicht nur vorübergehend auszuüben. Es wäre zu ermitteln, welcher zeitliche Umfang das wäre und es wäre ein Arbeitsvorgang in eben jener Größe. Das das nur sporadisch vorkommt (wie der Jahresabschluss) oder von anderen Faktoren abhängt (wie beim Winterdienst), ist dafür unschädlich. Wenn der Arbeitgeber jedes Mal im Einzelfall jemandem die Vertretung überträgt, wäre es ggfs. ein Anwendungsfall des § 14.

OrganisationsGuy:

--- Zitat von: Kaiser80 am 08.12.2022 16:29 ---
--- Zitat von: OrganisationsGuy am 08.12.2022 15:46 ---
--- Zitat von: Isie am 08.12.2022 12:28 ---Das nenne ich Organisationsversagen.

--- End quote ---

Das ist aber zunächst nicht das Problem vom Arbeitgeber sondern es wird bei der Verteilung der Vertretung zum Problem des Arbeitnehmers gemacht. Solang die Person mit der EG 8 kompetent genug ist und ihrer Aufgabe nach kommt hat der AG keinen Grund die Regelungen zu ändern. Damit hat man sich dann im besten Fall eine ständige Vertretung im Fachbereich gespart und muss nicht die damit gekoppelten auszuübenden Aufgaben verteilen und bezahlen.

--- End quote ---
In solchen Fällen handelt es sich eben um einen "ständigen Abwesenheitsvertreter", auf den ggf. § 14 TVöD Anwendung findet, worauf  Isie ja schon hingewiesen hat. Fälle vorübergehender Vertretung sind nicht eingruppierungsrelevant.
Und wie SVA ausgeführt hat wird durch die Bestellung eines Beschäftigten zum "ständigen Vertreter"  diesem (regelmäßig) eine höherwertige Tätigkeit übertragen. Die Vertretungstätigkeit ist auf Dauer übertragen und gehört zur auszuübenden Tätigkeit. Die ständige Vertretung stellt einen eigenen Arbeitsvorgang dar, wass dann (meist) zu einer Höhergruppierung führt.

--- End quote ---

Ich bin mir dessen bewusst.

Ich wollte lediglich anmerken, dass ich diese Möglichkeit zur Handhabung der (ständigen) Abwesenheitsvertretung einer E12 mit einem E5-E9 Vertreter als Absurd ansehe. Es sollte meines Erachtens eine Mindestanforderung in der Entgeltgruppe für den Vertreter geben. Die Verantwortung die jemanden in einer Urlaubsvertretung aufgebürgt werden kann, der nicht ansatzweise dafür entschädigt wird, steht in keinem Verhältnis.

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