Es ist weiterhin unklar, ob es sich um ein Arbeitsverhältnis i.S.d. § 30 Abs. 1 Satz 2 TVÖD handelt. Sofern das der Fall sein sollte und es sich um die ersten neun Monate beim selben Arbeitgeber handelt, beträgt die Kündigungsfrist 4 Wochen zum Monatsende.