Ein Ruhegehalt wird grundsätzlich nur gewährt, wenn der Beamte eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat. Die Dienstzeit wird grundsätzlich vom Zeitpunkt der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis ab gerechnet. Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhegehaltfähig gelten oder nach § 10 BeamtVG als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzurechnen. (§ 4 Abs. 1 BeamtVG)
§ 10 BeamtVG betrifft die Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst. Hier hast du richtig erkannt, dass diese mitzählen.
Ausbildungszeiten sind in § 12 BeamtVG geregelt. Diese können "als ruhegehaltsfähig berücksichtigt" werden. Eine Berücksichtigungsfähigkeit ist aber etwas anderes als Zeiten, die "als ruhegehaltsfähig gelten". Die Geltung der "Berücksichtigungsfähigkeit" ist in Bezug auf die Mindestzeit von fünf Jahren auf den Anwendungsfall von § 10 BeamtVG beschränkt. Daher kommen Ausbildungszeiten Zeiten nicht in Betracht.
Als ruhegehaltsfähig gelten etwa die Zeiten im berufsmäßigen (§ 8 BeamtVG) oder nichtberufsmäßigen Wehrdienst (§ 9 BeamtVG). Berufsmäßig heißt, im Status Berufssoldat oder Soldat auf Zeit, nichtberufsmäßig als Grundwehrdienstleistender. Auch Zeiten eines zivilen Ersatzdienstes oder im Vollzugsdienst der Polizei zählen. Liegen diese Zeiten bei dir vor?
Falls nein, müsstest du im Ergebnis noch 3,5 Jahre Dienstzeit als Beamter ableisten, um ein (Mindest-)Ruhegehalt erhalten zu können. Zwingend ist auch, Beamter auf Lebenszeit zu sein.