Autor Thema: 5 Jahre für die Mindestpension zwingend im Beamtenverhältnis?  (Read 2323 times)

Tommybmg

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Hallo,

für die Mindestpension braucht man ja bekanntlich 5 Jahre im Beamtenverhältnis.

Da ich Quereinsteiger bin, kann ich mir 1,5 Jahre als Angestellter im öffentlich Dienst als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anrechnen lassen und evtl. noch ein Bachelorstudium bzw. Ausbildungszeit für 855 Tage.

Würde diese Zeit dann auch dazugerechnet werden für diese 5 Jahre? Oder ist zwingend ein Beamtenstatus Voraussetzung? Es geht mir darum abzuwägen welche Versicherungen ich brauche, da man mit dieser Mindestpension nochmal eine andere Sicherheit hat.

Rentenonkel

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Grundsätzlich haben nur Beamte auf Lebenszeit nach Erfüllung der 5-jährigen Wartezeit Anspruch auf ein Ruhegehalt bei Dienstunfähigkeit. Ruhegehaltfähige Vordienstzeiten als Angestellter und Schul- und Studienzeiten bleiben dabei unberücksichtigt.

Beamte auf Widerruf und Beamte auf Probe erhalten bei Dienstunfähigkeit kein Ruhegehalt, sondern werden in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert.

Durch die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen möglicherweise Ansprüche auf eine Erwerbsminderungsrente.

Die Wartezeit von 5 Dienstjahren entfällt nur, wenn der Beamte ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes dienstunfähig geworden ist. (Dienstunfall)

Asperatus

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Ein Ruhegehalt wird grundsätzlich nur gewährt, wenn der Beamte eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat. Die Dienstzeit wird grundsätzlich vom Zeitpunkt der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis ab gerechnet. Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhegehaltfähig gelten oder nach § 10 BeamtVG als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzurechnen. (§ 4 Abs. 1 BeamtVG)

§ 10 BeamtVG betrifft die Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst. Hier hast du richtig erkannt, dass diese mitzählen.

Ausbildungszeiten sind in § 12 BeamtVG geregelt. Diese können "als ruhegehaltsfähig berücksichtigt" werden. Eine Berücksichtigungsfähigkeit ist aber etwas anderes als Zeiten, die "als ruhegehaltsfähig gelten". Die Geltung der "Berücksichtigungsfähigkeit" ist in Bezug auf die Mindestzeit von fünf Jahren auf den Anwendungsfall von § 10 BeamtVG beschränkt. Daher kommen Ausbildungszeiten Zeiten nicht in Betracht.

Als ruhegehaltsfähig gelten etwa die Zeiten im berufsmäßigen (§ 8 BeamtVG) oder nichtberufsmäßigen Wehrdienst (§ 9 BeamtVG). Berufsmäßig heißt, im Status Berufssoldat oder Soldat auf Zeit, nichtberufsmäßig als Grundwehrdienstleistender. Auch Zeiten eines zivilen Ersatzdienstes oder im Vollzugsdienst der Polizei zählen. Liegen diese Zeiten bei dir vor?

Falls nein, müsstest du im Ergebnis noch 3,5 Jahre Dienstzeit als Beamter ableisten, um ein (Mindest-)Ruhegehalt erhalten zu können. Zwingend ist auch, Beamter auf Lebenszeit zu sein.

NordWest

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Die hier beschriebenen Grundsätze sind korrekt. Ich empfehle Dir aber, in das für Dich gültige Bamtenversorgungsgesetz zu schauen und nach Ausnahmeregelungen zu schauen. Mindestens in einigen dieser Gesetze gibt es die Option, dass in Ausnahmen auch eine Pensionierung oder die Zahlung eines pensionsähnlichen Unterhaltsbeitrages bei nicht erreichter Mindestdienstzeit und auch ohne eine Dienstunfall erfolgen kann. Diese Ausnahmen werden meines Wissens sehr restriktiv und auf sehr hoher Ebene verfügt werden, aber es sei zumindest ergänzt - wir kennen ja den konkreten Fall nicht. In besonderen Härtefällen besteht also evtl. Hoffnung.

Falls es um einen Bundesbeamten geht, ist §15 relevant:
https://www.gesetze-im-internet.de/beamtvg/__15.html