Wenn diese Tätigkeit nicht im Rahmen von Schichtarbeit oder Wechselschichtarbeit geleistet wird, werden Bereitschaftszeiten nur zu 50% als tarifliche Arbeitszeit gewertet. Wenn in den 20 Stunden 10 Stunden Bereitschaftszeit anfallen, wären 15 Stunden Vergütung zutreffend. Ob eine solche Arbeitszeitgestaltung überhaupt zulässig ist, hängt davon ab, ob eine Dienst-/Betriebsvereinbarung nach § 6 Abs. 4 TVÖD besteht, die dies ermöglicht.