Für den Personenkreis des § 71 BAT ist nur noch die Regelung relevant, dass als Krankengeldzuschuss die Differenz zwischen Nettokrankengeld und Nettobezügen gezahlt wird (§ 13 Abs. 1 TVÜ-VKA). Die Regelung des § 13 Abs. 2 TVÜ-VKA, auf die du dich vermutlich beziehst, galt nur für eine über den 30. September 2005 hinaus ununterbrochen fortbestehende Arbeitsunfähigkeit. Die Regelungen über die Dauer der Krankenbezüge nach BAT gelten ansonsten nicht mehr, sondern die Regelungen des § 22 TVöD, wonach nur bis zu 6 Wochen Entgeltfortzahlung geleistet wird und danach Anspruch auf einen Krankengeldzuschuss besteht.