Hallo!
Laut Bundesverwaltungsgericht gilt:
"Der Dienstherr ist gehalten, dem Beamten solche Funktionsämter zu übertragen, die in ihrer Wertigkeit dem Amt im statusrechtlichen Sinne entsprechen."
und
"Die Verleihung eines mit dem Statusamt in Übereinstimmung zu haltenden Funktionsamts gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums."
Wie verhält sich dies in folgendem Fall:
Ein Angestellter in Führungsposition (E 12) einer Kommune in BW soll verbeamtet werden und dieselben Tätigkeiten ausführen wie in den vergangenen >2 Jahren. Die Stelle ist mit A 13 gD bewertet.
Der Angestellte übererfüllt mit seinem Universitäts-Diplom die geforderte Bildungsvoraussetzung und hat aufgrund der Berufserfahrung (bei diesem Dienstherrn sowie zuvor mehrere Jahre vergleichbare Stelle (sogar höher bewertet, in größerer Kommune) gemäß § A6 Absatz 1 Ziffer 2b LBG die Laufbahnbefähigung erworben.
Gemäß §8 Abs. 2 kann das Amt mit leitender Funktion auf Lebenszeit übertragen werden, die Probezeit kann entfallen (Ist §8 hier überhaupt passend für eine Abteilungs-/Sachgebietsleitung?)
Die Stelle ist dem technischen Dienst zugehörig und somit ist (seit neuem) A 11 das Eingangsamt (§ 24 Abs. 3 LBesG).
Gemäß § 18 Abs. 2 LBG wäre die Einstellung hier auch im ersten (A 12) und auch zweiten (A 13) Beförderungsamt zulässig.
Der Mitarbeiter soll direkt die Tätigkeit ausüben die mit A 13 bewertet wurde und besitzt die notwendigen Voraussetzungen. Kann man aus den Eingangs genannten Aussagen des Bundesverwaltungsgerichts folgern, dass eine direkte Einstellung in A 13 nicht nur zulässig, sondern der Dienstherr daran gehalten ist?
Danke im voraus!