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[Allg] Status- und Funktionsamt bei Verbeamtung / Übereinstimmung
BobbyKa:
Hallo!
Laut Bundesverwaltungsgericht gilt:
"Der Dienstherr ist gehalten, dem Beamten solche Funktionsämter zu übertragen, die in ihrer Wertigkeit dem Amt im statusrechtlichen Sinne entsprechen."
und
"Die Verleihung eines mit dem Statusamt in Übereinstimmung zu haltenden Funktionsamts gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums."
Wie verhält sich dies in folgendem Fall:
Ein Angestellter in Führungsposition (E 12) einer Kommune in BW soll verbeamtet werden und dieselben Tätigkeiten ausführen wie in den vergangenen >2 Jahren. Die Stelle ist mit A 13 gD bewertet.
Der Angestellte übererfüllt mit seinem Universitäts-Diplom die geforderte Bildungsvoraussetzung und hat aufgrund der Berufserfahrung (bei diesem Dienstherrn sowie zuvor mehrere Jahre vergleichbare Stelle (sogar höher bewertet, in größerer Kommune) gemäß § A6 Absatz 1 Ziffer 2b LBG die Laufbahnbefähigung erworben.
Gemäß §8 Abs. 2 kann das Amt mit leitender Funktion auf Lebenszeit übertragen werden, die Probezeit kann entfallen (Ist §8 hier überhaupt passend für eine Abteilungs-/Sachgebietsleitung?)
Die Stelle ist dem technischen Dienst zugehörig und somit ist (seit neuem) A 11 das Eingangsamt (§ 24 Abs. 3 LBesG).
Gemäß § 18 Abs. 2 LBG wäre die Einstellung hier auch im ersten (A 12) und auch zweiten (A 13) Beförderungsamt zulässig.
Der Mitarbeiter soll direkt die Tätigkeit ausüben die mit A 13 bewertet wurde und besitzt die notwendigen Voraussetzungen. Kann man aus den Eingangs genannten Aussagen des Bundesverwaltungsgerichts folgern, dass eine direkte Einstellung in A 13 nicht nur zulässig, sondern der Dienstherr daran gehalten ist?
Danke im voraus!
Beamter:
Nein.
BobbyKa:
OK, Danke.
Kennst Du eine Erklärung dafür? Dass du Recht hast kann ich mir sehr gut vorstellen. Aber wenn es so ist muss ja in meiner Argumentation ein Fehler sein oder ich muss noch an einer andern Stelle etwas nachlesen.
Opa:
Was Ämter mit leitender Funktion sind, ergibt sich aus dem Anhang des LBG BW. Eine Sachgebiets-/Abteilungsleitung in einer Kommune gehört nicht dazu.
Die Sache mit dem Funktionsamt ist laienhaft ausgedrückt so zu verstehen, dass nur Aufgaben übertragen werden sollen, die dem Statusamt entsprechen. Ein Umkehrschluss, dass bei einer Abweichung von diesem Grundsatz analog zur Tarifautonomie direkt ein höheres Statusamt zu verleihen sei, wäre unzutreffend.
Der Beamte ist also grundsätzlich im Eingangsamt zu verbeamten und hat dann die Probezeit sowie die Laufbahnämter brav Schritt für Schritt einschließlich der jeweiligen Wartezeiten zu absolvieren.
BobbyKa:
--- Zitat von: Opa am 17.12.2022 12:17 ---Was Ämter mit leitender Funktion sind, ergibt sich aus dem Anhang des LBG BW. Eine Sachgebiets-/Abteilungsleitung in einer Kommune gehört nicht dazu.
--- End quote ---
Ok, Danke.
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