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[Allg] Status- und Funktionsamt bei Verbeamtung / Übereinstimmung

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BobbyKa:

--- Zitat von: Opa am 17.12.2022 12:17 ---Der Beamte ist also grundsätzlich im Eingangsamt zu verbeamten und hat dann die Probezeit sowie die Laufbahnämter brav Schritt für Schritt einschließlich der jeweiligen Wartezeiten zu absolvieren.

--- End quote ---

Das ist der "Standardweg", aber keinesfalls der einzige (vgl. z.B. § 18 Abs. 2 LBG). Für mein Verständnis wäre der Standardweg ja auch der, dass man im Zuge der Laufbahnen nach und nach höherwertige Stellen begleitet und nicht nur höher besoldet wird. Und auf die Probezeit kann in diesem Fall auch durch § 19 Abs. 4 und 5 LBG verzichtet werden. Es gab Gründe diese Regeln zu schaffen und ich wüsste nicht warum dieser Fall nicht dazu gehört.


--- Zitat von: Opa am 17.12.2022 12:17 ---Die Sache mit dem Funktionsamt ist laienhaft ausgedrückt so zu verstehen, dass nur Aufgaben übertragen werden sollen, die dem Statusamt entsprechen. Ein Umkehrschluss, dass bei einer Abweichung von diesem Grundsatz analog zur Tarifautonomie direkt ein höheres Statusamt zu verleihen sei, wäre unzutreffend.

--- End quote ---

Ja, ich denke auch so einfach ist der Umkehrschluss nicht. Aber ohne gegenteilige Erklärungen sehe ich in dieser Variante vielleicht keine Verpflichtung für den Dienstherren, sehr wohl aber eine sinnvolle Argumentationskette. Wenn die Voraussetzungen für § 18 Abs. 2 LBG erfüllt sind, kann der Dienstherr auf diese Art sowohl dem LBG als auch dem Bundesverwaltungsgericht gerecht werden.

Beamter:
„[…] sondern der Dienstherr daran gehalten ist?“

Liest sich wie ein „soll“ in Form von „muss, wenn er kann“.

Leicht zu beantworten: nein.

Eine andere Frage hast Du nicht gestellt. Wenn Du anderes implizieren wolltest, kann ich nicht hellsehen.

Opa:
Die Einstellung im ersten oder zweiten Beförderungsamt ist eine Ausnahme, die an bestimmte Bedingungen
a) des besonderen dienstlichen Interesses und
b) in der Person des Beamten liegend
geknüpft ist.

Der geschilderte Sachverhalt trifft keine Aussage zu a) und unzureichende Angaben zu b), denn die notwendige erfolgreiche Wahrnehmung der laufbahnentsprechenden Tätigkeiten zählt nur, soweit sie nach Erwerb der Laufbahnbefähigung absolviert wurde. Du schreibst jedoch, dass durch diese Tätigkeiten die Laufbahnbefähigung erst erworben wurde. Insofern gibt es bislang keine Anhaltspunkte, die eine Einstellung oberhalb A11 nahelegen.

Ein Zusammenhang mit dem hergebrachten Grundsatz der amtsangemessenen Beschäftigung ist wie oben geschildert nicht gegeben.

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